Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.03.2001 – 11 W (pat) 42/00

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. März 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 35 46 909

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Hotz und Dipl.-

Ing. Harrer

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß der

Patentabteilung 25

des

Deutschen

Patentamts

vom

14. März 2000 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist als Teil aus P 35 17 861.2 am

17. Mai 1985 beim Patentamt angemeldet worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent mit der Bezeichnung

"Blend- oder Flügelrahmen für Fenster oder Türen"

wurde am 18. Juli 1996 veröffentlicht. Nach Prüfung des Einspruchs der S…

KG in B… hat die Patentabteilung 25 des Patentamts mit Beschluß vom 14. März 2000 das Patent aufrechterhalten.

Der angegriffene Gegenstand sei gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik sowohl neu als auch erfinderisch. Die Blend- oder Flügelrahmen nach der

DE-OS 19 53 324 (1) und der EP 0 063 623 A1 (2) sowie dem Firmenprospekt

"The Banbury Window", London Brick Buildings Home Improvement Division, 1979

(3) gäben keine Anregungen, in die Nuten des Hauptprofilstabes wahlweise eine

Füllungsklemmleiste lösbar oder eine Anschlagrippenleiste unlösbar einzusetzen.

Insbesondere sei aus (3) nicht zu entnehmen, den Hauptprofilstab des

Blendrahmens auch für den Flügelrahmen zu verwenden.

Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie macht

zur Begründung im wesentlichen geltend, daß der Gegenstand des Anspruches 1

durch (3) neuheitsschädlich vorweggenommen sei, da dort ein Hauptprofilstab mit

vier Nuten bekannt sei, in welche entweder eine Füllungsklemmleiste lösbar oder

eine Anschlagrippenleiste unlösbar einrastbar sei. Für einen Fachmann sei

selbstverständlich ein Blendrahmen nach (3) auch als Flügelrahmen einsetzbar,

zumal er aus (1) und dem - von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren

eingereichten - Schüco Systembestellkatalog, 1973 (6) entsprechende Anregungen entnehme. Die Erfindung ergäbe sich auch in naheliegender Weise aus einer

Kombination von (1) oder (6) mit (3).

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der

Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen

Ansprüche 1 bis 10 und der angepaßten Beschreibung, Spalten 2

und 3; im übrigen mit den erteilten Unterlagen.

Aus (1) und (3) gehe keine unlösbar einrastbare Anschlagrippenleiste hervor.

Insbesondere die schrägen Schultern der beiden federnden Schenkel der Rastrippe erleichterten das Herausziehen der Anschlagrippenleiste aus dem Blendrahmen. Auch zeige (3) für den Flügelrahmen keine rastbare, sondern eine mit

dem Hauptprofilstab einstückig extrudierte Anschlagleiste, was den Fachmann von

der erfindungsgemäßen Lösung wegführe. Aus diesen Gründen sei der Patentgegenstand neu und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Wegen weiterer Einzelheiten hierzu und des weiteren Vorbringens der Beteiligten

wird auf die einschlägigen Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Blend- oder Flügelrahmen für Fenster oder Türen mit

a)

einem hohlen Hauptprofilstab (1) aus Kunststoff,

b) Nuten (2), die nahe der vier Ecken des Hauptprofilstabs (1) symmetrisch sowohl im Bezug auf eine

senkrecht zur Ebene des Rahmens in Stablängsrichtung durch den Stab (1) verlaufende Ebene als auch

in bezug auf eine parallel zur Ebene des Rahmens in

Stablängsrichtung durch den Stab (1) verlaufende

Ebene angeordnet sind, und

c) mit unterschiedlichen Leisten (12, 21), die mittels je einer Rippe (13, 20) in jeweils eine Nut (2) einsetzbar

sind,

dadurch gekennzeichnet, daß

d)

die Nuten (2) und Rippen (13, 20) eine derart korrespondierende Formgebung aufweisen, daß in jede der

Nuten (2) entweder die Halterippe (13) einer Füllungsklemmleiste (12) lösbar oder die Rastrippe (20)

einer Anschlagrippenleiste (21) unlösbar einrastbar

ist".

Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen Blend- oder Flügelrahmen für Fenster oder

Türen zu schaffen, der möglichst vielseitig verwendbar ist und vor Ort auf möglichst einfache Weise verarbeitet werden kann.

Als Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur für Maschinenbau anzusehen,

der besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bau von Fenstern und Türen, insbesondere aus Kunststoff, besitzt.

1. Die Unterlagen weisen keine formalen Mängel auf.

2. Der Gegenstand des Anspruches 1 ist nicht als bekannt nachgewiesen worden.

(1), (2) und (6) zeigen ua auch dem der Erfindung zugrunde gelegten Stand der

Technik entsprechende Ausführungen mit Hauptprofilstäben, darunter solche mit

vier gleichen, symmetrisch angeordneten Nuten für unterschiedliche, jedoch mit

gleichen Rippen bestückte leisten (vgl in (1) Fig 2, 4, 6, 23 und 24; S 8 Z 9 bis 13,

in (2) Fig 1 bis 3, 6 und 8 sowie in (6) S 4 Variante 1201 bis 1203 und S 21 Variante 1421 bis 1426). Sie geben aber nicht die weitere Ausbildung der Erfindung

wieder, die Halterippe 13 der Füllungs- bzw Glasklemmleiste 12 und die Rastrippe

20 der Anschlagrippenleiste 21 mit unterschiedlicher, aber derart korrespondierender Form zu versehen, daß beide Rippenarten in jede der vier Nuten

des Hauptprofilstabes einsetzbar und einrastbar sind, wobei die Rastrippe 20 der

Anschlagrippenleiste 21 unlösbar ist.

In (3) ist ein Fenster mit einem Blend- und einem Flügelrahmen abgebildet. Der

Blendrahmen weist einen den Ausführungen nach (1), (2) und (6) entsprechenden

Hauptprofilstab von vier gleichen, symmetrisch angeordneten Nuten auf, in dessen

einer eine aufgrund ihrer mit zwei spiegelsymmetrischen und federnden

Schenkeln ausgebildeten Rippe lösbare Anschlagleiste eingerastet ist. Der Flügelrahmen ist mit einer lösbaren Glasleiste sowie zwei unlösbaren Anschlagleisten

versehen, die einstückig zusammen mit dem Flügelrahmenprofil extrudiert sind.

Neu gegenüber der Darstellung in (3) ist beim Erfindungsgegenstand, daß er als

einzige Art von Anschlagleiste eine einsetzbare offenbart, die aufgrund ihrer mit

den Nuten korrespondierenden Rippenform jedoch unlösbar in den Hauptprofilstab

einrastet, so daß dieser je nach eingesetzten Glas- bzw Anschlagleisten als

Blend- oder Flügelrahmen verwendbar ist.

Die übrigen Entgegenhaltungen (DE-GM 71 29 771 (4) und DE-GM 69 17 496 (5))

liegen weiter ab und können schon deshalb nicht als neuheitsschädlich angesehen werden.

3. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar.

Ihm liegt auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde, wie schon die Patentabteilung zutreffend festgestellt hat.

Wie im angefochtenen Beschluß (S 5 und 6) zutreffend dargelegt, ist als nächstkommend das Fenster- und Türensystem nach (1) anzusehen. Aus den Figuren 23 und 24 sowie Seite 8, Zeilen 9 bis 13 ist zwar zu entnehmen, daß der

Hauptprofilstab sowohl als Blend- als auch als Flügelrahmen verwendbar ist, jedoch erfolgt die Befestigung der unterschiedlichen Glas- und Anschlagleisten über

formgleiche, lösbare Halterippen (Fig 2, 4 und 6). Soll die Verbindung zwischen

Anschlagleiste und Rahmen unlösbar sein, werden beide Teile verklebt (S 13 und

24, jeweils letzte Zeilen). Einen ähnlichen Weg weist (2), wo für eine unlösbare

Verbindung zwischen Leiste und Rahmen

für die Anschlagleiste eine

Verschweißung beider Teile vorgeschlagen wird (S 3 Z 11 bis 15). Gerade dieser

Klebe- bzw Schweißaufwand vor Ort soll mit der Erfindung vermieden werden.

Andere Wege weist (6), weil dort einerseits die Glasfalzleisten zur Befestigung am

Hauptprofilstab einen lösbaren, zusätzlichen Kunststoffhalter benötigen (S 4

Nr 0113) und andererseits einstückig mit dem Rahmenprofil extrudierte Anschlagleisten vorgesehen sind (S 4 und 21 ua).

Der Fachmann hatte durch die Vorbilder nach (1), (2) und (6) somit keinen Anlaß,

die erfindungsgemäßen Maßnahmen zu treffen.

Ebensowenig kann (3) zum beanspruchten Gegenstand führen. Zwar ist der

Blendrahmen mit einer rastbaren Anschlagleiste verbunden, die jedoch lösbar ist.

Dieses Prinzip der vor Ort möglichen Montage ist für den Flügelrahmen für die dort

benötigte Anschlagleiste nicht übernommen. Sie ist hier für eine Unlösbarkeit

nämlich einstückig zusammen mit dem Flügelrahmenprofil extrudiert, was die Zahl

an Rahmenprofilen - im Gegensatz zur Erfindung - auf mindestens zwei erhöht.

Offensichtlich genügt dem Fachmann die Festigkeit der lösbaren Verbindung der

rastbaren Glasleiste und der rastbaren Anschlagleiste auf der Fensterinnenseite,

während er für die Außenseite als unlösbare Anschlagleiste eine extrudierte für

notwendig hält. Deshalb ist nicht nur beim Flügelrahmen nach (3), sondern auch

bei dem in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Modell - das aus dem Lieferprogramm der Einsprechenden stammt - auch eine extrudierte neben einer

rastbaren Anschlagleiste vorgesehen.

Ebensowenig ist die Rastrippe der Anschlagleiste im Blendrahmen nach (3) ein

Vorbild für den Patentgegenstand. Da die schrägen Schultern der zwei federnden

Schenkel kraftschlüssig an den schrägen Nutwänden angreifen, ist eine lösbare

Verbindung vorhanden. Bei entsprechendem Kraftaufwand ist die Leiste nämlich

ohne Zerstörung der Rippe beispielsweise durch Herausziehen, durch Heraushebeln zwischen Leisten- und Rahmenfläche, oder Kraftaufbringung an den über den

Blendrahmen außen überstehenden Bund lösbar, was bei der erfindungsgemäßen

Rippe 20 der Anschlagrippenleiste 21 in der Nut 2 nur durch Zerstörung der

Rippenverriegelung möglich wäre. Somit sind aus (3) Anregungen weder für eine

unlösbar einrastbare Anschlagleiste noch für die Reduzierung auf einen einzigen

Hauptprofilstab entnehmbar.

Auch eine von der Einsprechenden geltend gemachte Kombination von (3) mit (1)

oder (6) führt nicht zum Patentgegenstand. Selbst wenn der Fachmann nach dem

Vorbild von (1) oder (6) den Flügelrahmen mit angeformter Anschlagleiste nach (3)

durch ein Rahmenprofil ohne extrudierte Anschlagleiste ersetzt, findet er keinen

Anstoß für die erfindungsgemäße Lösung einer unlösbar einrastbaren Anschlagleiste, sondern nur lösbare Leisten, die eine unlösbare Verbindung mittels

Klebung, s (1), Schweißung, s (2) oder Zusatzteile, s (6) zusätzlich befestigt werden, was aufgabengemäß zu vermeiden ist.

Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob die von der Patentinhaberin in Frage gestellten Voraussetzungen für die Vorveröffentlichung von (3) erfüllt sind.

Es besteht keine Veranlassung, die im Verfahren vor dem Patentamt noch vorgebrachten und in der mündlichen Verhandlung bzw im Beschwerdeverfahren nicht

wieder aufgegriffenen Entgegenhaltungen anders als geschehen zu berücksichtigen, da sie der Erfindung nicht näher kommen als das vorstehend behandelte

Material und auch die ohne weiteres möglichen Vereinigungen aller bekannten

Merkmale nicht zum Erfindungsgegenstand führen.

Der Patentanspruch 1 ist somit beständig.

4. Die Ansprüche 2 bis 11 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstandes. Sie bleiben daher im Zusammenhang mit Anspruch 1 ebenfalls bestehen.

5. Da dem Hauptantrag gefolgt wurde, erübrigt sich das Eingehen auf den Hilfsantrag.

Niedlich

Dr. Henkel

Hotz

Harrer

Mü/Bb/prö