Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.03.2001 – 2 ZA (pat) 25/00

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

im Akteneinsichtsverfahren

zu 2 Ni 20/00 (EU)

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Patent EP 0 140 797 (DE 34 63 878)

hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 20/00 (EU)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. März 2001

durch den Vorsitzenden Richter Kurbel und die Richter Gutermuth und Dipl.-Ing.

Schmidt

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 20/00 gewährt.

G r ü n d e

Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

2 Ni 20/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keine der Antragsgegnerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat.

Die Antragsgegnerin zu II hat ihr Einverständnis zur Akteneinsicht erklärt.

Die Antragsgegnerin zu I hat mit Schriftsatz vom 19. September 2000 Einwendungen erhoben, weil die Person der Antragstellerin nicht identifizierbar sei. Es werde

vermutet, daß es einen Grund für die Nichtnennung des tatsächlichen Antragstellers gebe und das dieser Grund ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtgewährung der Akteneinsicht begründe.

Auf die gerichtliche Verfügung vom 19. Oktober 2000 hat die Antragstellerin die

Anschrift K…straße in H… und den gesetzlichen Vertreter

N… angegeben, worauf die Antragsgegnerin zu I eine

Auskunft mit anderer gesetzlicher Vertretung (K…) vorgelegt hat

und vorgetragen hat, der Verdacht, daß es sich um einen Strohmann handle, habe

sich erhärtet.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2001 hat die Antragstellerin eine Mitteilung des

Amtsgerichts Hamburg, HRB 74682, vorgelegt, wonach am 2. Januar 2001 sie in

das Handelsregister eingetragen wurde, ebenso N… als

Geschäftsführer.

Die Antragsgegnerin zu I hat hierzu keine Stellungnahme mehr abgegeben.

Damit ist für den Senat nicht ersichtlich, daß ein schutzwürdiges Interesse der

Verfahrensbeteiligten der Akteneinsicht entgegenstehen könnte, nachdem die

Identität der Antragstellerin feststeht. Andererseits konnte auch nicht unterstellt

werden, daß die Antragsgegnerin zu I ihre Einwendungen nicht mehr aufrecht erhält, wodurch eine förmliche Entscheidung nicht mehr nötig gewesen wäre.

Kurbel

Gutermuth

Schmidt

Ko