Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 20.03.2001 – 2 ZA (pat) 28/00
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
im Akteneinsichtsverfahren
zu 2 Ni 14/00
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(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das deutsche Patent 196 11 170
hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 14/00
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 20. März 2001
durch den Vorsitzenden Richter Kurbel und die Richter Gutermuth und Dipl.-Ing.
P. Harrer
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 14/00 gewährt.
G r ü n d e
Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
2 Ni 14/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keine der Antragsgegnerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat.
Die Antragsgegnerin zu II hat der beantragten Akteneinsicht zugestimmt.
Die Antragsgegnerin zu I hat ihre Zustimmung zur Akteneinsicht widerrufen, weil
die Identität der Antragstellerin nicht zu ermitteln sei.
Auch nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Vertreter vom 15. November 2000 ihre Anschrift in H… und N… als Geschäftsführer angegeben hat, hat die Antragsgegnerin zu I ihren Widerspruch aufrechterhalten, weil nicht nachvollziehbar sei, daß die Antragstellerin keinen aktuellen
Handelsregisterauszug beschaffen könne und keine Vollmacht des gesetzlichen
Vertreters vorlegen könne. Daher sei nicht ersichtlich, daß die Antragstellerin tatsächlich selbst und nicht als Strohfirma für eine andere juristische Person fungiere.
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2001 hat die Antragstellerin einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Hamburg, HRB 74682 vorgelegt, in welchem sie, ihr
Firmensitz und ihr Geschäftsführer verzeichnet ist.
Die Antragsgegnerin zu I hat sich auf die gerichtliche Anfrage vom 2. Februar 2001, ob der Akteneinsicht noch widersprochen werde, nicht mehr geäußert.
Nachdem die Identität der Antragstellerin nunmehr feststeht, ist für den Senat
nicht ersichtlich, daß ein schutzwürdiges Interesse der Verfahrensbeteiligten der
Akteneinsicht entgegenstehen könnte. Andererseits konnte auch nicht unterstellt
werden, daß die Antragsgegnerin zu I ihre Einwendungen nicht mehr aufrecht erhält, wodurch eine förmliche Entscheidung nicht mehr nötig gewesen wäre.
Kurbel
Gutermuth
Harrer
Ko