Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 20.03.2001 – 2 ZA (pat) 34/00

2. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

im Akteneinsichtsverfahren

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das deutsche Patent 32 24 093

hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 26/00

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 20. März 2001

durch den Vorsitzenden Richter Kurbel und die Richter Gutermuth und Dipl.-Ing.

P. Harrer

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 26/00 gewährt.

G r ü n d e

Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

2 Ni 26/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keine der Antragsgegnerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat.

Die Antragsgegnerin zu II hat sich zur beantragten Akteneinsicht nicht geäußert.

Die Antragsgegnerin zu I hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2000 Einwendungen

gegen den Akteneinsichtsantrag erhoben, weil die Person der Antragstellerin nicht

zweifelsfrei feststehe. Der Antragstellerin wurde daher mit gerichtlicher Verfügung

vom 8. Januar 2001 aufgegeben, Anschrift und den gesetzlichen Vertreter anzugeben sowie zutreffenden Handelsregisterauszug vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2001 hat die Antragstellerin eine Mitteilung des

Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 66 über die Eintragung der Antragstellerin unter

HRB 74682 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg vorgelegt (Bl. 24/25

der Akten). Darin ist auch die Geschäftsanschrift und der Geschäftsführer

N… enthalten.

Die Antragsgegnerin zu I hat hierzu keine Stellungnahme mehr abgegeben.

Damit ist für den Senat nicht ersichtlich, daß ein schutzwürdiges Interesse der

Verfahrensbeteiligten der Akteneinsicht entgegenstehen könnte, nachdem die

Identität der Antragstellerin feststeht. Andererseits konnte auch nicht unterstellt

werden, daß die Antragsgegnerin zu I ihre Einwendungen nicht mehr aufrecht erhält, wodurch eine förmliche Entscheidung nicht mehr nötig gewesen wäre.

Kurbel

Gutermuth

Harrer

Ko