Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 20.03.2001 – 6 W (pat) 34/99

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. März 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 02 654.4-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dipl.-Ing. Trüstedt und Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

die am 24. Januar 1998 mit der Bezeichnung "Modulbauweise einer Industrie-Anlage, in kreisförmiger Anordnung, vorwiegend achteckig, um eine zentrale

Versorgungs- bzw Serviceeinheit errichtet" eingegangene Patentanmeldung

P 198 02 654.4 mit Beschluß vom 12. März 1999 zurückgewiesen, weil der Gegenstand des am 16. Februar 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Anspruchs 1 im Hinblick auf die DE 29 43 961 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Prüfungsverfahren ist von der Prüfungsstelle ua noch die DE 24 56 620 A1

entgegengehalten worden.

Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Anmelder hat ua vorgetragen, daß die DE 29 43 961 A1 keine

Modulbauweise betreffe und daß der Fachmann die DE 24 56 621 A1 nicht mit

Industrieanlagen in Verbindung bringe.

In der mündlichen Verhandlung ist vom Senat noch das Buch "Industriebau",

Deutsche Verlags-Anstalt Stuttgart, 1985, Seite 89 in das Verfahren eingeführt

worden.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H

vom 12. März 1999 aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 4, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 16. Februar 1999

- Beschreibung (7 Seiten) und Zeichnungen (Fig 1 – 11, 8 Seiten),

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am

16. Februar 1999.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Industrieanlage, die aus einem oder mehreren Modulen (1) in

Achteckform besteht."

Zur Fassung der auf den Anspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4

und zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist sowohl im Hinblick auf die DE 24 56 620 A1

als auch auf das Buch "Industriebau" Seite 89 aaO jeweils nicht neu.

Der Anspruch 1 der DE 24 56 620 A1 betrifft ein Gebäude, das aus zwei oder

mehreren Baueinheiten besteht, von denen jede die Form eines Achtecks hat. Da

sich der Anspruch 1 ohne Einschränkung auf jedwedes Gebäude bezieht, umfaßt

er auch eine (in Gebäudeform errichtete) Industrieanlage aus einem oder

mehreren Modulen in Achteckform.

Zwar sind in der Entgegenhaltung verschiedene Anwendungsgebiete genannt, für

die das Gebäude nach dem Anspruch 1 in Frage kommt, nämlich "Häuser, Appartementhäuser, Bürogebäude, Schulen u.dgl."

(vgl S 1, Abs 3) sowie

"Ein-Zimmer-Wohnungen, Büro- oder Lagergebäude" (vgl S 11, Abs 1). Derartige

in dem Hinweis auf eine Anwendung liegende Zweckbestimmungen haben patentrechtlich jedoch nur eine die Rechtswahrung und –verfolgung erleichternde Funktion. Durch die Angabe einer Anwendung für das Erzeugnis wird der Schutz auf

den genannten Verwendungszweck jedoch nicht eingeschränkt (BGH in BlfPMZ

1984, S 390, 391 –"Schichtträger").

Durch das Buch "Industriebau" Seite 89, mittlere Spalte aaO, ist eine Industrieanlage aus mehreren Modulen in Achteckform bekannt. Auch hierdurch wird somit

die Industrieanlage nach dem Anspruch 1 neuheitsschädlich vorweggenommen.

Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen auch die auf ihn zurückbezogenen

Ansprüche 2 bis 4.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Rübel

Riegler

Trüstedt

Guth

Cl