Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 22.03.2001 – 2 ZA (pat) 4/01

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(zu 2 Ni 46/99 (EU))

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

BpatG 152 (KoF) 9.98

betreffend das Patent EP 0 072 453 (DE 32 61 620)

hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 46/99 (EU)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. März 2001

durch den Vorsitzenden Richter Kurbel und die Richter Gutermuth und Dipl.-

Ing. P. Harrer

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 46/99 gewährt.

G r ü n d e

Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

2 Ni 46/99 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da die Prozeßparteien

ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan

haben.

Der Antragsgegner zu I hat mit Schreiben vom 17. Januar 2001 der Akteneinsicht

nicht zugestimmt, wobei er wichtige persönliche Gründe (Aufbau einer neuen

Firma und Finanzierung derselben und Schutz seiner innovativen Patente) geltend

machte.

Die Antragstellerin hat hierauf lediglich erwidert, es werde um einen zeitnahen

Beschluß gebeten.

Die Antragsgegnerin zu II hat sich nicht geäußert.

Das streitgegenständliche Nichtigkeitsverfahren ist durch übereinstimmende Erledigterklärung der Parteien beendet worden, nachdem das Streitpatent am

3. Mai 2000 erloschen ist. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist

gemäß § 99 Absatz 3 Satz 3 PatG grundsätzlich frei, soweit nicht der Patentinhaber ein überwiegendes entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Dieses Gegeninteresse ist zu substantiieren, wobei der, welcher Aktenteile von der

Akteneinsicht ausgenommen wissen will, die Obliegenheit trägt, diese Teile im

einzelnen zu bezeichnen (vgl Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, § 99 Rdn 42). Dies hat

der Patentinhaber vorliegend nicht getan, sondern pauschal "wichtige persönliche

Gründe", nämlich den Aufbau einer neuen Firma, die Finanzierung derselben und

den Schutz seiner innovativen Patente, geltendgemacht. Ausgehend vom Inhalt

der Akten konnte der Senat keinen Anhaltspunkt für ein schutzwürdiges Interesse

an der Nichtgewährung der Akteneinsicht feststellen, weswegen er auch vom

Erlaß einer Zwischenverfügung, durch die der Patentinhaber auf die Rechtslage

hingewiesen worden wäre, abgesehen hat.

Nachdem die Antragstellerin in anderen Verfahren und damit gerichtsbekannt

auch Unterlagen zu ihrer Identität vorgelegt hat, bestand auch kein Anlaß, von

Amts wegen die Akteneinsicht zu versagen.

Kurbel

Gutermuth

Harrer

Na