Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 22.03.2001 – 2 ZA (pat) 4/01
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(zu 2 Ni 46/99 (EU))
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
BpatG 152 (KoF) 9.98
betreffend das Patent EP 0 072 453 (DE 32 61 620)
hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 46/99 (EU)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. März 2001
durch den Vorsitzenden Richter Kurbel und die Richter Gutermuth und Dipl.-
Ing. P. Harrer
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 46/99 gewährt.
G r ü n d e
Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens
2 Ni 46/99 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da die Prozeßparteien
ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan
haben.
Der Antragsgegner zu I hat mit Schreiben vom 17. Januar 2001 der Akteneinsicht
nicht zugestimmt, wobei er wichtige persönliche Gründe (Aufbau einer neuen
Firma und Finanzierung derselben und Schutz seiner innovativen Patente) geltend
machte.
Die Antragstellerin hat hierauf lediglich erwidert, es werde um einen zeitnahen
Beschluß gebeten.
Die Antragsgegnerin zu II hat sich nicht geäußert.
Das streitgegenständliche Nichtigkeitsverfahren ist durch übereinstimmende Erledigterklärung der Parteien beendet worden, nachdem das Streitpatent am
3. Mai 2000 erloschen ist. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist
gemäß § 99 Absatz 3 Satz 3 PatG grundsätzlich frei, soweit nicht der Patentinhaber ein überwiegendes entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Dieses Gegeninteresse ist zu substantiieren, wobei der, welcher Aktenteile von der
Akteneinsicht ausgenommen wissen will, die Obliegenheit trägt, diese Teile im
einzelnen zu bezeichnen (vgl Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, § 99 Rdn 42). Dies hat
der Patentinhaber vorliegend nicht getan, sondern pauschal "wichtige persönliche
Gründe", nämlich den Aufbau einer neuen Firma, die Finanzierung derselben und
den Schutz seiner innovativen Patente, geltendgemacht. Ausgehend vom Inhalt
der Akten konnte der Senat keinen Anhaltspunkt für ein schutzwürdiges Interesse
an der Nichtgewährung der Akteneinsicht feststellen, weswegen er auch vom
Erlaß einer Zwischenverfügung, durch die der Patentinhaber auf die Rechtslage
hingewiesen worden wäre, abgesehen hat.
Nachdem die Antragstellerin in anderen Verfahren und damit gerichtsbekannt
auch Unterlagen zu ihrer Identität vorgelegt hat, bestand auch kein Anlaß, von
Amts wegen die Akteneinsicht zu versagen.
Kurbel
Gutermuth
Harrer
Na