Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 22.03.2001 – 8 W (pat) 26/99

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. März 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 43 442.4-25

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing.

Gießen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 18. Juni 1998

aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70

B e z e i c h n u n g : Abgehängte Decke oder Wand eines

Raums

A n m e l d e t a g :

22. Oktober 1996

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 9,

Beschreibung Seiten 1 bis 9,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung

1 Blatt Zeichnung, Figuren 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 196 43 442.4.–25 mit der Bezeichnung „Raum“ ist am

22. Oktober 1996 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für

Klasse E 04 B mit Beschluss vom 18. Juni 1998 zurückgewiesen worden, weil ihr

Gegenstand gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik nach

DE 29 47 607 C2

DE 42 06 615 A1

DE 38 06 564 A1

US 2 996 138

sowie dem Aufsatz von G. Kurtze in der VDI – Z 119 (1977) Nr 24,

S 1193 ff. „Wirtschaftliche Gestaltung von Schallschluckdecken”

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung neugefasste Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 9, Beschreibung Seiten 1 bis 9) überreicht

Der Patentanspruch 1 lautet (ohne Bezugszeichen):

„Abgehängte Decke oder Wand eines Raums, von dem ein zumindest an eine Wand oder Decke des Raums angrenzender

Hohlraum mittels einer luftschallschluckenden Verkleidung abgetrennt ist, wobei in dem Hohlraum eine Be- und/oder Entlüftungseinrichtung angeordnet ist mit zumindest einer Mündung und wobei der Hohlraum eine Tiefe D von mindestens 50 mm aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass die Verkleidung eine Porenstruktur mit einem Strömungswiderstand von 100 bis 1500 Nsm-3 aufweist,

dass die Porenstruktur so ausgebildet ist, dass die für die Be-

und/oder Entlüftung des Raums benötigten Gas- bzw Luftströme

unter aktiver Einbeziehung des Hohlraums durch die Verkleidung

hindurch zu dem Raum zu- bzw aus diesem abführbar sind und

dass die Mündung durch die Verkleidung von dem Raum abgetrennt ist.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Akten Bezug genommen.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 sei durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen

noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.

Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 18. Juni 1998 aufzuheben und das Patent mit folgenden

Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 9,

Beschreibung Seiten 1 bis 9

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung

1 Blatt Zeichnung, Figuren 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift.

II

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist eine abgehängte Decke oder Wand

eines Raums, von dem ein zumindest an eine Wand oder Decke des Raums

angrenzender Hohlraum mittels einer luftschallschluckenden Verkleidung abgetrennt ist. Dabei ist in dem Hohlraum eine Be- und/oder Entlüftungseinrichtung angeordnet mit zumindest einer Mündung. Außerdem weist der

Hohlraum eine Tiefe D von mindestens 50 mm auf.

Um das äußere Erscheinungsbild der luftschallschluckenden Verkleidung

durch Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen nicht zu beeinträchtigen sowie

die Schalldämpfung und Wirksamkeit der Be- und/oder Entlüftungseinrichtung unter Vermeidung von Zuglufterscheinungen zu verbessern, ist gemäß

dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 vorgesehen, daß die Verkleidung eine Porenstruktur mit einem bestimmten Strömungswiderstand aufweist, dass die Porenstruktur so ausgebildet ist, dass die für die Be- und Entlüftung des Raums benötigten Gas- bzw Luftströme unter aktiver Einbeziehung des Hohlraums durch die Verkleidung hindurch zu dem Raum zu- bzw.

aus diesem abführbar sind und daß die Mündung durch die Verkleidung von

dem Raum getrennt ist.

2. Eine solche abgehängte Decke oder Wand ist in den ursprünglichen Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart. Der geltende Patentanspruch 1 ist somit zulässig.

3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist neu, weil keine der Entgegenhaltungen eine abgehängte Decke

oder Wand eines Raums zeigt, bei der die zur Be- und/oder Entlüftung eines

Raums erforderlichen Gas- bzw. Luftströme ohne Verwendung von besonderen Ein- und/oder Auslassöffnungen durch die Verkleidung hindurch in den

betreffenden Raum geleitet werden.

Durch die US 2 996 138 ist eine abgehängte Decke eines Raums bekannt,

von dem ein zumindest an eine Decke des Raums angrenzender Hohlraum

nicht näher bestimmter Tiefe mittels einer luftschallschluckenden Verkleidung

abgetrennt ist. Dabei mündet eine Be- und/oder Entlüftungseinrichtung in

diesen Hohlraum und die Zuluft wird in den Raum unterhalb durch in ihrem

Querschnitt verstellbare Öffnungen in der luftschallschluckenden Verkleidung

geleitet. Davon, dass die Zuluft durch die Verkleidung hindurch dem Raum

darunter zugeführt wird, ist in der Entgegenhaltung nicht die Rede.

Die DE 29 47 607 C2 beschreibt eine schallschluckende Verkleidung für eine

Wand oder Decke aus einer Lochplatte mit einem bestimmten Lochflächenanteil L und einem mittels einer Haftmassenschicht darauf aufgeklebten Faservlies. Diese Verkleidung weist einen Strömungswiderstand von W = 800 Nsm-3 auf. In dieser Druckschrift werden die Eigenschaften der

Verkleidung, wie bspw Strömungswiderstand oder Offenflächenanteil,

lediglich hinsichtlich

ihrer akustischen Wirksamkeit angesprochen, zu

lüftungs- und klimatechnischen Eigenschaften der Verkleidung enthält die

Druckschrift jedoch keine Angaben.

Die DE 42 06 615 A1 zeigt eine schallschluckende Bauplatte zur Verkleidung

von Innenräumen – Wänden oder Decken. Nach den allgemeinen Angaben

in Sp 1, Z 17 - 19, wird ein hoher Schallschluckgrad bei Strömungswiderstandswerten zwischen 200 und 10.000 Nsm-3 erzielt. Nach den weiteren

Angaben in dieser Druckschrift in Sp 2, Z 23 - 30 kann zur Erzielung einer

schallschluckenden Wirkung von Bauplatten jedoch auf die Verwendung von

porösem, einen Strömungswiderstand aufweisendem Material verzichtet werden, wenn die Rückseite einer Lochplatte mit einer luftdichten Folie beklebt

wird und die Klebestellen rasterförmig verteilt angeordnet sind. Von einem

Durchströmen der Bauplatte mit Luft zur Be- oder Entlüftung eines Raums ist

darin nicht die Rede, zumal die Folie luftdicht sein soll.

Die DE 38 06 564 A1 betrifft ein perforiertes Paneel für eine luftschallschluckende Verkleidung (Kassettendecke), bei dem jede Perforation mit einem dünnen Fasertuch abgedeckt ist, das an den Lochrändern mit dem Paneel verklebt ist. In Sp 2, Z 3 - 5 ist angegeben, dass in dem Raum zwischen

Konstruktionsdecke und abgehängter (Kassetten)decke ua oft Ventilations-

und Lüftungskanäle liegen. Somit wird weder der Hohlraum zwischen

Konstruktionsdecke und abgehängter Decke für die Be- und Entlüftung aktiv

einbezogen noch geht daraus hervor, dass Zu- oder Abluft direkt durch das

Paneel hindurch geleitet wird.

In dem Fachaufsatz von G. Kurtze „Wirtschaftliche Gestaltung von Schallschluckdecken” wird die Auffassung vertreten, dass es bei einer luftschallschluckenden Verkleidung ausreichend sei, eine Lochplatte auf der Rückseite mit einem Vliesstoff zu bekleben; vgl Abschnitt 4 auf S 1197. Bei den

Messungen, denen diese Aussagen zu Grunde liegen, hat der Hohlraum

zwischen Verkleidung und Wand oder Decke eine Tiefe von 70 mm; vgl

Bild 5 und 6 auf S 1196. Danach wird für die Verkleidung ein Strömungswiderstand von 800 Nsm-3 gemessen; vgl S 1196, linke Spalte, 3. Zeile von

unten (80 Rayl umgerechnet nach Fußnote 1 auf S 1194). Lüftungs- und

klimatechnische Gesichtspunkte, wie bspw. die Hindurchleitung von Luft-

oder Gasströmen durch die Verkleidung, werden in dieser Literaturstelle nicht

erörtert.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann, einem in der Entwicklung und Konstruktion von Unterdecken eingesetzten

Bauingenieur oder Architekten mit Fachhochschulausbildung, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Wie aus den Ausführungen unter II.3 ohne weiteres folgt, vermögen weder

die schallschluckende Bauplatte nach der DE 42 06 615 A1 noch die luftschallschluckende

Decken-

oder Wandverkleidung

nach

der

DE 29 47 607 C2 dem Fachmann eine Anregung dazu geben, bei einer

abgehängten Decke oder Wand nach der US 2 996 138 die Einlassöffnungen

wegzulassen und die Porenstruktur der Verkleidung so auszubilden, dass die

für die Be- und Entlüftung des Raums benötigten Gas- bzw Luftströme durch

die Verkleidung hindurch zu dem Raum zu- bzw aus diesem abführbar sind.

Auch aus den übrigen Entgegenhaltungen, der DE 38 06 564 A1 sowie dem

Aufsatz von G. Kurtze, hat der Fachmann kein Vorbild zu der Maßnahme,

den Luft- oder Gasstrom ohne Durchlassöffnungen ausschließlich durch die

Poren der Verkleidung hindurch zu dem Raum zu- bzw. aus diesem abzuführen.

Wenn in diesen Entgegenhaltungen von der Porenstruktur und dem Strömungswiderstand der betreffenden Verkleidungen die Rede ist, dann ausschließlich auf dem Fachgebiet der Akustik, wo es um den Energietransport

geht. Bei der Strömungsmechanik dagegen steht der Strömungswiderstand

im Zusammenhang mit dem Massetransport. Der Fachmann wird durch die

Angaben von Strömungswiderstandswerten in den Entgegenhaltungen somit

nicht dazu angeregt, diese Angaben im Lichte der Klima- und Lüftungstechnik zu sehen.

Nach alledem hat der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 als

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten; der geltende Patentanspruch 1 ist damit gewährbar.

Zusammen mit diesem sind auch die auf Ausgestaltungen der abgehängten

Decke oder Wand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gerichteten Unteransprüche 2 bis 9 gewährbar.

Kowalski

Viereck

Dr. Huber

Gießen

Cl/Hu