Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 22.03.2001 – 8 W (pat) 26/99
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 43 442.4-25
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing.
Gießen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 18. Juni 1998
aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70
B e z e i c h n u n g : Abgehängte Decke oder Wand eines
Raums
A n m e l d e t a g :
22. Oktober 1996
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 9,
Beschreibung Seiten 1 bis 9,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung
1 Blatt Zeichnung, Figuren 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 196 43 442.4.–25 mit der Bezeichnung „Raum“ ist am
22. Oktober 1996 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für
Klasse E 04 B mit Beschluss vom 18. Juni 1998 zurückgewiesen worden, weil ihr
Gegenstand gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik nach
DE 29 47 607 C2
DE 42 06 615 A1
DE 38 06 564 A1
US 2 996 138
sowie dem Aufsatz von G. Kurtze in der VDI – Z 119 (1977) Nr 24,
S 1193 ff. „Wirtschaftliche Gestaltung von Schallschluckdecken”
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung neugefasste Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 9, Beschreibung Seiten 1 bis 9) überreicht
Der Patentanspruch 1 lautet (ohne Bezugszeichen):
„Abgehängte Decke oder Wand eines Raums, von dem ein zumindest an eine Wand oder Decke des Raums angrenzender
Hohlraum mittels einer luftschallschluckenden Verkleidung abgetrennt ist, wobei in dem Hohlraum eine Be- und/oder Entlüftungseinrichtung angeordnet ist mit zumindest einer Mündung und wobei der Hohlraum eine Tiefe D von mindestens 50 mm aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass die Verkleidung eine Porenstruktur mit einem Strömungswiderstand von 100 bis 1500 Nsm-3 aufweist,
dass die Porenstruktur so ausgebildet ist, dass die für die Be-
und/oder Entlüftung des Raums benötigten Gas- bzw Luftströme
unter aktiver Einbeziehung des Hohlraums durch die Verkleidung
hindurch zu dem Raum zu- bzw aus diesem abführbar sind und
dass die Mündung durch die Verkleidung von dem Raum abgetrennt ist.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 sei durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen
noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.
Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 18. Juni 1998 aufzuheben und das Patent mit folgenden
Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 9,
Beschreibung Seiten 1 bis 9
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung
1 Blatt Zeichnung, Figuren 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift.
II
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist eine abgehängte Decke oder Wand
eines Raums, von dem ein zumindest an eine Wand oder Decke des Raums
angrenzender Hohlraum mittels einer luftschallschluckenden Verkleidung abgetrennt ist. Dabei ist in dem Hohlraum eine Be- und/oder Entlüftungseinrichtung angeordnet mit zumindest einer Mündung. Außerdem weist der
Hohlraum eine Tiefe D von mindestens 50 mm auf.
Um das äußere Erscheinungsbild der luftschallschluckenden Verkleidung
durch Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen nicht zu beeinträchtigen sowie
die Schalldämpfung und Wirksamkeit der Be- und/oder Entlüftungseinrichtung unter Vermeidung von Zuglufterscheinungen zu verbessern, ist gemäß
dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 vorgesehen, daß die Verkleidung eine Porenstruktur mit einem bestimmten Strömungswiderstand aufweist, dass die Porenstruktur so ausgebildet ist, dass die für die Be- und Entlüftung des Raums benötigten Gas- bzw Luftströme unter aktiver Einbeziehung des Hohlraums durch die Verkleidung hindurch zu dem Raum zu- bzw.
aus diesem abführbar sind und daß die Mündung durch die Verkleidung von
dem Raum getrennt ist.
2. Eine solche abgehängte Decke oder Wand ist in den ursprünglichen Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart. Der geltende Patentanspruch 1 ist somit zulässig.
3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist neu, weil keine der Entgegenhaltungen eine abgehängte Decke
oder Wand eines Raums zeigt, bei der die zur Be- und/oder Entlüftung eines
Raums erforderlichen Gas- bzw. Luftströme ohne Verwendung von besonderen Ein- und/oder Auslassöffnungen durch die Verkleidung hindurch in den
betreffenden Raum geleitet werden.
Durch die US 2 996 138 ist eine abgehängte Decke eines Raums bekannt,
von dem ein zumindest an eine Decke des Raums angrenzender Hohlraum
nicht näher bestimmter Tiefe mittels einer luftschallschluckenden Verkleidung
abgetrennt ist. Dabei mündet eine Be- und/oder Entlüftungseinrichtung in
diesen Hohlraum und die Zuluft wird in den Raum unterhalb durch in ihrem
Querschnitt verstellbare Öffnungen in der luftschallschluckenden Verkleidung
geleitet. Davon, dass die Zuluft durch die Verkleidung hindurch dem Raum
darunter zugeführt wird, ist in der Entgegenhaltung nicht die Rede.
Die DE 29 47 607 C2 beschreibt eine schallschluckende Verkleidung für eine
Wand oder Decke aus einer Lochplatte mit einem bestimmten Lochflächenanteil L und einem mittels einer Haftmassenschicht darauf aufgeklebten Faservlies. Diese Verkleidung weist einen Strömungswiderstand von W = 800 Nsm-3 auf. In dieser Druckschrift werden die Eigenschaften der
Verkleidung, wie bspw Strömungswiderstand oder Offenflächenanteil,
lediglich hinsichtlich
ihrer akustischen Wirksamkeit angesprochen, zu
lüftungs- und klimatechnischen Eigenschaften der Verkleidung enthält die
Druckschrift jedoch keine Angaben.
Die DE 42 06 615 A1 zeigt eine schallschluckende Bauplatte zur Verkleidung
von Innenräumen – Wänden oder Decken. Nach den allgemeinen Angaben
in Sp 1, Z 17 - 19, wird ein hoher Schallschluckgrad bei Strömungswiderstandswerten zwischen 200 und 10.000 Nsm-3 erzielt. Nach den weiteren
Angaben in dieser Druckschrift in Sp 2, Z 23 - 30 kann zur Erzielung einer
schallschluckenden Wirkung von Bauplatten jedoch auf die Verwendung von
porösem, einen Strömungswiderstand aufweisendem Material verzichtet werden, wenn die Rückseite einer Lochplatte mit einer luftdichten Folie beklebt
wird und die Klebestellen rasterförmig verteilt angeordnet sind. Von einem
Durchströmen der Bauplatte mit Luft zur Be- oder Entlüftung eines Raums ist
darin nicht die Rede, zumal die Folie luftdicht sein soll.
Die DE 38 06 564 A1 betrifft ein perforiertes Paneel für eine luftschallschluckende Verkleidung (Kassettendecke), bei dem jede Perforation mit einem dünnen Fasertuch abgedeckt ist, das an den Lochrändern mit dem Paneel verklebt ist. In Sp 2, Z 3 - 5 ist angegeben, dass in dem Raum zwischen
Konstruktionsdecke und abgehängter (Kassetten)decke ua oft Ventilations-
und Lüftungskanäle liegen. Somit wird weder der Hohlraum zwischen
Konstruktionsdecke und abgehängter Decke für die Be- und Entlüftung aktiv
einbezogen noch geht daraus hervor, dass Zu- oder Abluft direkt durch das
Paneel hindurch geleitet wird.
In dem Fachaufsatz von G. Kurtze „Wirtschaftliche Gestaltung von Schallschluckdecken” wird die Auffassung vertreten, dass es bei einer luftschallschluckenden Verkleidung ausreichend sei, eine Lochplatte auf der Rückseite mit einem Vliesstoff zu bekleben; vgl Abschnitt 4 auf S 1197. Bei den
Messungen, denen diese Aussagen zu Grunde liegen, hat der Hohlraum
zwischen Verkleidung und Wand oder Decke eine Tiefe von 70 mm; vgl
Bild 5 und 6 auf S 1196. Danach wird für die Verkleidung ein Strömungswiderstand von 800 Nsm-3 gemessen; vgl S 1196, linke Spalte, 3. Zeile von
unten (80 Rayl umgerechnet nach Fußnote 1 auf S 1194). Lüftungs- und
klimatechnische Gesichtspunkte, wie bspw. die Hindurchleitung von Luft-
oder Gasströmen durch die Verkleidung, werden in dieser Literaturstelle nicht
erörtert.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann, einem in der Entwicklung und Konstruktion von Unterdecken eingesetzten
Bauingenieur oder Architekten mit Fachhochschulausbildung, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Wie aus den Ausführungen unter II.3 ohne weiteres folgt, vermögen weder
die schallschluckende Bauplatte nach der DE 42 06 615 A1 noch die luftschallschluckende
Decken-
oder Wandverkleidung
nach
der
DE 29 47 607 C2 dem Fachmann eine Anregung dazu geben, bei einer
abgehängten Decke oder Wand nach der US 2 996 138 die Einlassöffnungen
wegzulassen und die Porenstruktur der Verkleidung so auszubilden, dass die
für die Be- und Entlüftung des Raums benötigten Gas- bzw Luftströme durch
die Verkleidung hindurch zu dem Raum zu- bzw aus diesem abführbar sind.
Auch aus den übrigen Entgegenhaltungen, der DE 38 06 564 A1 sowie dem
Aufsatz von G. Kurtze, hat der Fachmann kein Vorbild zu der Maßnahme,
den Luft- oder Gasstrom ohne Durchlassöffnungen ausschließlich durch die
Poren der Verkleidung hindurch zu dem Raum zu- bzw. aus diesem abzuführen.
Wenn in diesen Entgegenhaltungen von der Porenstruktur und dem Strömungswiderstand der betreffenden Verkleidungen die Rede ist, dann ausschließlich auf dem Fachgebiet der Akustik, wo es um den Energietransport
geht. Bei der Strömungsmechanik dagegen steht der Strömungswiderstand
im Zusammenhang mit dem Massetransport. Der Fachmann wird durch die
Angaben von Strömungswiderstandswerten in den Entgegenhaltungen somit
nicht dazu angeregt, diese Angaben im Lichte der Klima- und Lüftungstechnik zu sehen.
Nach alledem hat der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 als
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten; der geltende Patentanspruch 1 ist damit gewährbar.
Zusammen mit diesem sind auch die auf Ausgestaltungen der abgehängten
Decke oder Wand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gerichteten Unteransprüche 2 bis 9 gewährbar.
Kowalski
Viereck
Dr. Huber
Gießen
Cl/Hu