Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 23.03.2001 – 14 W (pat) 57/99
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 17 012
… 6.70
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin
Dr. Proksch-Ledig
beschlossen:
1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
2. Das Patent wird mit
folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
zwei Patentansprüche 1 und 2 vom 23. März 2001, überreicht in
der mündlichen Verhandlung am 23. März 2001
sowie
Beschreibung gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 4. Oktober 1999 hat die Patentabteilung 45
des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 44 17 012 mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Aufbereiten von Klärschlamm und Verwendung
des Endproduktes"
widerrufen.
Dem Beschluß liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 zugrunde, von denen
Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Verfahren zur Herstellung eines schüttfähigen, krümeligen Materials, dadurch gekennzeichnet, daß man organischen Klärschlamm auf einen Trockensubstanzgehalt zwischen 20 und 35 %
entwässert und im Intensivmischer mit kalkreicher hydraulischer
westelbischer Braunkohlenfilterasche in einer Menge von > 60 %,
bezogen auf die Trockensubstanz des Gemischs, vermischt."
Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, das beanspruchte Verfahren
beruhe gegenüber dem durch die Druckschriften
(1) DD 244 545 B5,
(2) EP 323 482 B1 und
(3) TGL 190-72/03, Fachbereichsstandard: Elektroenergie-Erzeugungsanlagen, feste Verbrennungsrückstände aus staubbefeuerten Braunkohlekraftwerken, Kraftwerkstrockenasche - Technische
Lieferbedingungen, Juli 1983
belegten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. (1) betreffe
nach Anspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung von Betonmassen, bei dem Industrieschlämmen mit einem Wasser-Feststoffverhältnis > 1,3 ein stark wasserbindender, die Erhärtung beeinflussender Stoff wie aktive Trockenasche mit eigenem
Erhärtungsvermögen in Mengen von 20 bis 60 Ma-% bezogen auf das Gesamtgemisch zugegeben werde. Für die Gehalte an Asche, Trockensubstanz des
Schlamms sowie Wassergehalt der Materialien nach dieser Druckschrift und dem
Streitpatent sei eine Überschneidung festzustellen. Folglich seien mit dem Verfahren nach der Entgegenhaltung (1) auch schüttfähige, krümelige Materialien herstellbar, die im übrigen einem sehr steifen, feinstrukturiertem Beton gemäß Beispiel 1 der Patentschrift (1) entsprechen dürften. Als aktive Trockenfilterasche im
Sinne der Entgegenhaltung werde der Fachmann zwangsläufig westelbische
Braunkohlenfilterasche in Betracht ziehen, welche ausweislich des DDR-Standards (3) die kalkreichste Braunkohle in der ehemaligen DDR sei. Die Verwendung
eines organischen Klärschlamms sei (1) nicht direkt als bekannt zu entnehmen.
Ob derartige Klärschlämme als Industrieschlämme im Sinne der Entgegenhaltung (1) aufzufassen seien, könne dahinstehen, da aus (2) die Eignung industrieller und kommunaler Abwässer zur Herstellung hydraulisch härtender Mischungen
aus latent hydraulischer Asche wie Kohlefilterasche und Klärschlämmen hervorgehe. Da ferner auch das Vermischen in einem Intensivmischer in (1) beschrieben
sei, könne der erteilte Anspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand
haben.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der
sie die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage der in der
mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 und 2 verfolgt. Diese
Ansprüche lauten:
"1. Verfahren zur Herstellung eines schüttfähigen, krümeligen, Ettringit enthaltenden, bindigen und verdichtungsfähigen Materials
mit hohem Wasserspeichervermögen, dadurch gekennzeichnet,
daß man organischen Klärschlamm auf einen Trockensubstanzgehalt zwischen 20 und 35 % entwässert und im Intensivmischer mit
kalkreicher hydraulischer westelbischer Braunkohlenfilterasche in
einer Menge von > 60 %, bezogen auf die Trockensubstanz des
Gemischs, vermischt.
2. Verwendung eines nach dem Verfahren des Anspruchs 1 erhaltenen schüttfähigen, krümeligen Materials für die Zwischenabdekkung von Altlasten oder Müllkörpern, wobei das Material aufgebracht und verdichtet wird."
Die Patentinhaberin macht geltend, (1) lasse sich weder ein Hinweis auf das Ausgangsmaterial organischer Klärschlamm noch ein Hinweis auf die Produktqualität
schüttfähig, krümelig, bindig und verdichtungsfähig entnehmen. Unter den in (1)
angeführten Konsistenzen von plastisch bis steif lasse sich der patentgemäße
Konsistenzbegriff nicht einordnen. Allein die patentgemäße Verwendung von Klärschlamm mit hohem Wassergehalt in Verbindung mit der kalkreichen, hydraulischen westelbischen Braunkohlenfilterasche ergebe das erwünschte Produkt, wobei sowohl beim Trockensubstanzanteil des Schlamms als auch beim Aschegehalt
jeweils im unteren Bereich der sehr viel umfangreicheren Bereiche der Entgegenhaltung gearbeitet werde. Ein sehr steifer feinstrukturierter Beton, wie er nach Beispiel 1 von (1) entstehe, entspreche auch nicht dem patentgemäß resultierenden
Material. Die Betonfestigkeit (BK) nach Beispiel 1 der Entgegenhaltung betrage 5
bis 12,5, was einer Druckfestigkeit von > 11 MN/m2 entspreche, während das
streitpatentgemäß erhaltene Produkt nicht aushärte, verformbar bleibe, Druckfestigkeiten von 0,2 bis 0,3 MN/m2 aufweise und sich somit gar nicht in eine Betonklasse einordnen lasse. In (2) werde zwar der Einsatz kommunaler Klärschlämme
erwähnt. Das Verfahren nach dieser Entgegenhaltung führe jedoch zu einem nach
vollständiger Hydratation festen Körper. Dieser könne auch gebrochen und gemahlen werden, was aber ein festes Verfahrensprodukt voraussetze. Somit könne
auch die Zusammenschau von (1) und (2) das beanspruchte Verfahren nicht nahelegen.
Die Patentinhaberin erklärt, daß das beanspruchte Verfahren erst nach dem Anmeldetag öffentlich gemacht worden ist und entgegenstehende schriftsätzliche
Zeitangaben irrtümlich erfolgt sind.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent beschränkt mit den zwei Patentansprüchen 1 und 2 vom
23. März 2001, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie
Beschreibung gemäß Patentschrift aufrechtzuerhalten.
Die beiden ordnungsgemäß geladenen Einsprechenden haben an der mündlichen
Verhandlung nicht teilgenommen, was für den Einsprechenden II auch vorab mitgeteilt worden war. Schriftsätzlich haben beide Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Einsprechenden haben die Patentfähigkeit der Gegenstände der mit Schriftsatz vom 14. September 2000 eingereichten, jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiterverfolgten Patentansprüche 1 bis 3 bestritten. Der Einsprechende I hat ferner Material zur Erläuterung der Begriffe "steifer Beton" und "Magerbeton" eingereicht.
Wegen weiterer Einzelheiten des schriftlichen Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig (PatG § 73); sie führt zu dem im
Tenor angegebenen Ergebnis.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig.
Anspruch 1 geht inhaltlich auf den erteilten Anspruch 1 iVm Seite 2 Zeilen 43/44
und 61 sowie Seite 3 Zeilen 7 bis 9 der Streitpatentschrift bzw die ursprünglichen
Ansprüche 1 und 2 iVm Seite 1 Absatz 1, Seite 2 Absatz 4, Seite 3 Absatz 1 und 2
sowie Seite 4 Absatz 1 und 2 der ursprünglichen Beschreibung zurück. Die Verwendung nach Anspruch 2 ist im erteilten Anspruch 3 bzw im ursprünglichen Anspruch 10 offenbart.
2. Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ist neu.
Es unterscheidet sich von dem aus (1) bekannten Verfahren, das als nächstgelegener Stand der Technik anzusehen ist, schon durch die verwendeten Ausgangsmaterialien organischer Klärschlamm und kalkreiche hydraulische westelbische
Braunkohlenfilterasche. Diese Materialien sind in (1) nicht erwähnt und der Fachmann liest jedenfalls unter den in (1) Ansprüche 1 und 2 angegebenen Industrieschlämmen nicht ohne weiteres einen organischen Klärschlamm mit.
Beim Verfahren nach (2) können zwar ua Klärschlamm und Elektrofilterasche eingesetzt werden (Ansprüche 1 u 11 iVm Sp 4 Z 26 bis 29 u Sp 5 Z 21 bis 34). Das
vorgeschriebene Verhältnis von Wasser zu hydratphasenbildenden Substanzen
von 0,23 bis 0,35, vorzugsweise 0,23 bis 0,30 (Ansprüche 1 u 2 iVm Sp 2 Z 50 bis
Sp 3 Z 11), führt aber zu einem festen Produkt ("Probekörper" in den Beispielen),
das erwünschtenfalls gebrochen/gemahlen werden kann (Anspruch 19 iVm Sp 5
Z 46 bis 49) und nicht zu einem schüttfähigen, krümeligen und bindigen Material.
(3) betrifft keine Verarbeitung von Schlämmen, sondern lediglich das Gebiet der
Trockenaschen aus der Braunkohlenverbrennung und somit einen ferner liegenden Stand der Technik. Diese Entgegenhaltung kann die Neuheit des beanspruchten Verfahrens ebensowenig in Frage stellen wie die weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften.
3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die dem Senat vorliegenden Druckschriften können nämlich den Fachmann nicht
dazu anregen, aus organischem Klärschlamm durch Entwässerung und intensive
Vermischung mit westelbischer Braunkohlenfilterasche unter Einhaltung der im
Anspruch festgelegten Gewichtsangaben ein schüttfähiges, krümeliges, bindiges
und verdichtungsfähiges Material mit hohem Wasserspeichervermögen herzustellen.
Zwar trifft es zu, daß die in (1) angegebenen Mengenverhältnisse für Wassergehalt, Trockensubstanzanteil der eingesetzten Schlämme und eingesetzte aktive
Flugasche sich mit den patentgemäß einzuhaltenden überschneiden. Dies wird
auch von der Patentinhaberin eingeräumt und ist daher nicht näher auszuführen.
Nach Überzeugung des Senates wird dabei unmittelbar nach dem Vermischen
auch ein schüttfähiges und krümeliges Material entstehen. Der dahingehenden
Bewertung der Angabe "feinstrukturierter Beton sehr steif" im Beispiel 1 der Entgegenhaltung (1) durch die Patentabteilung ist daher zuzustimmen, was auch durch
die vom Einsprechenden I mit Schriftsatz vom 6. März 2001 vorgelegten Dokumente zur Erläuterung der Begriffe "Magerbeton" und "steifer Beton" bestätigt
wird.
Hierbei handelt es sich jedoch stets um die Konsistenz des Materials nach der
Vermischung, das sich anschließend – nach Ablagerung und gegebenenfalls Verdichtung – durch Aushärtung unter Betonbildung verfestigt. Dies kommt im erwähnten Beispiel 1 auch im abschließenden Satz mit den Worten "…ergibt sich
ein Beton BK 5-12,5 …" deutlich zum Ausdruck; ferner ist in (1) die Erhärtung
mehrfach angesprochen (vgl zB le Satz im Beispiel 2 sowie S 2 Z 6 von unten).
Demgegenüber umschreibt die Eigenschaft "bindig" nach dem Gesamtinhalt der
Patentschrift bzw der ursprünglichen Unterlagen ein Material, das "sich grundsätzlich von den bisher bekannten Mischprodukten unterscheidet" (S 2 Z 56 bis 60
bzw S 3 Abs 2). Aus der Angabe der hierfür bestimmten Kennwerte und der Zitierung der bodenmechanischen Kennwerte (S 2 Z 50 bis 55 iVm S 3 Z 7 bis 9 bzw
S 3 Abs 1 iVm S 4 Abs 1) entnimmt der Fachmann nach den überzeugenden und
schon mangels Anwesenheit eines Einsprechenden unwidersprochen gebliebenen
Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung, daß hier keine
Aushärtung erfolgt und das Material dauerhaft "erdstoffähnlich" im Sinne des in
den ursprünglichen Unterlagen (Anspruch 1 u 1. Abs der Beschreibung) gebrauchten Begriffs vorliegt. Dies steht im übrigen in Übereinstimmung mit der hier lediglich gutachterlich zu wertenden, da nicht ins Verfahren eingeführten Literaturstelle
Krenkler, Chemie des Bauwesens, Band 1: Anorganische Chemie, Springer-Verlag, 1980, Seite 92.
Die in den Beispielen 1 und 2 der Entgegenhaltung (1) als (weniger) aktive
(schwach)bindige Flugasche angeführte Komponente ist aus dem Gesamtzusammenhang der Druckschrift – insbesondere Anspruch 1 und Seite 2 Absatz 2 – im
Sinne von wasserbindend, (hydraulisch) abbindend, (ab)bindefähig zu verstehen,
wie sich auch aus der angestrebten Festigkeit des gehärteten Endproduktes ergibt. Als "bindig" im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs könnten allenfalls die in
(1) als "stark wasserbindige" Industrieschlämme oder Industrieschlämme mit "einer hohen Wasserbindigkeit" beschriebenen Ausgangsmaterialien vor der Vermischung mit Flugasche angesehen werden (vgl S 2 1. Satz nach Beispiel 2 u Z 1/2
unter "Vorteile der Erfindung").
(2) kann nicht zum beanspruchten Verfahren hinführen, weil auch nach der Lehre
dieses Dokumentes eine Aushärtung zu einem festen Endprodukt angestrebt wird.
Da sich auch unter Berücksichtigung der übrigen dem Senat vorliegenden Druckschriften keine andere Beurteilung des Sachverhaltes ergibt, kann es nicht als naheliegend angesehen werden, nach dem geltenden Anspruch 1 zu verfahren, um
ein schüttfähiges, krümeliges und bindiges Material zu erhalten.
4. Das Verfahren nach Anspruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit außer
Frage steht, weist somit alle Kriterien der Patentfähigkeit auf.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig.
Die Patentfähigkeit der Verwendung des nach Anspruch 1 hergestellten Materials
wird sinngemäß von den in Zusammenhang mit dem Verfahrenserzeugnis selbst
ausgeführten Gründen getragen.
Patentanspruch 2 hat somit ebenfalls Bestand.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß, dessen Gründe gegenüber
dem nunmehr eingeschränkten Patentbegehren nicht mehr zum Tragen kommen,
aufzuheben und das Patent antragsgemäß beschränkt aufrechtzuerhalten.
Moser
Wagner
Harrer
Proksch-Ledig
Pü