Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 26.03.2001 – 11 W (pat) 24/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 25 765
… 6.70
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Hotz, Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph. D.
/ M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß der
Patentabteilung 15
des
Deutschen
Patentamts
vom
24. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 21. Juli 1994 beim Patentamt eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent mit der Bezeichnung
"Anlage zum Reinigen von Werkstücken mittels eines Druckluftstrahles" wurde am
7. Januar 1999 veröffentlicht. Nach Prüfung des Einspruchs der W…
mbH in N… hat die Patentabteilung 15
des Patentamtes mit Beschluß vom 24. Januar 2000 das Patent aufrechterhalten,
da
es
auf
erfinderischer Tätigkeit
beruhe. Die Förderrollen
bei
DE 80 19 194 U1 (1) und EP 0 158 904 A2 (2) mögen zwar durch ein Endlosförderelement ersetzt werden, erfindungswesentlich seien die daran angeordneten
Schotten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Unter "Endlosförderelement" im Anspruch 1 des angegriffenen Patents sei die Eigenschaft des Förderers zu verstehen. Es falle jeder Förderer darunter, der kontinuierlich ohne Ende fördere; als Beispiel sei die Kofferausgabe auf einem Flugplatz genannt. Keineswegs stehe "endlos" für "einstückig". Der in (1) Figur 2 verwendete Ringförderer sei offensichtlich endlos, da sich die horizontalen Rollen mit
der Oberfläche mitdrehten. Die Lamellen könnten als Schotten bezeichnet werden,
die auch aus mehreren Einzelteilen bestehen. Da im Patentanspruch nicht angegeben sei, wie und an welcher Stelle die Schotten am Förderelement angebracht
seien, könnten die Schotten durchaus wie bei (1) am Endlosförderelement befestigt sein.
Sie stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Wortteil "Endlos" in Endlosförderelement beziehe sich auf die Ausgestaltung
des Förderelements, also ein Förderband, Seil, Kette o. dgl. Der Durchschnittsfachmann sehe den Ringförderer nach (1) oder einen Bestandteil davon nicht als
ein Endlosförderelement an. Die Lamellen von (1), die sich spreizten, um den
Durchtritt eines Werkstückes zu gestatten, entsprächen nicht den Schotten des
Patents. Außerdem liefen dessen Schotten an feststehenden Blasdüsen vorbei,
weshalb ihr Befestigen an ortsfesten Teilen ausgeschlossen sei.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"1. Anlage zum Reinigen von Werkstücken mittels wenigstens eines Luftstrahles, mit einem von den Werkstücken in seiner Längsrichtung zu durchlaufenden Kanal, in dem ein die Werkstücke tragender und sich in Kanallängsrichtung erstreckender Förderer angeordnet ist und sich mittels Schotten eine zumindest im wesentlichen luftdicht verschließbare Reinigungskammer bilden läßt, sowie mit einem Luftkreislaufsystem, welches in Strömungsrichtung
der Luft hintereinander ein Luftfördergerät, wenigstens eine auf ein
zu reinigendes Werkstück gerichtete und an der Reinigungskammer angeordnete Blasdüse, eine Abluftöffnung der Reinigungskammer sowie ein Feststoffpartikel-Filter für von den Werkstücken
abgeblasene Verunreinigungen aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß der Kanal (18) einen in Durchlaufrichtung (F) der
Werkstücke
(W)
zumindest
im wesentlichen
konstanten
Innenquerschnitt aufweist, daß der Förderer (10) ein die zu reinigenden, vereinzelten Werkstücke (W) tragendes und sich durch
den Kanal (18) hindurcherstreckendes Endlosförderelement (12)
besitzt, an dem sich quer zur Durchlaufrichtung (F) erstreckende
und in dieser Richtung im Abstand voneinander angeordnete
Schotten (20a-20e) angebracht sind, welche in ihrer Form derart
an den Kanalquerschnitt angepaßt sind, daß jeweils zwei Schotten
zusammen mit den Kanalwänden (18a-18d) ein zumindest im wesentlichen luftdicht verschlossenes Kanalsegment als Reinigungskammer bilden, und daß die von einer Luft-Hochdruckpumpe (34)
als Luftfördergerät gespeiste Blasdüse (30) zumindest beim Vorbeilaufen eines Schotts (20a-20e) außerhalb des Weges der
Schotten liegt und in dieses Kanalsegment hineingerichtet ist."
Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 14 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Es ist die Aufgabe zugrundegelegt, "eine Trockenreinigungsanlage zu schaffen,
die es ermöglicht, in einer kontinuierlichen Betriebsweise auch solche Werkstücke
gründlich zu reinigen, welche nach einer Bearbeitung von Verunreinigungen, wie
Spänen, Schleifkörnern, Rückständen von Bearbeitungsflüssigkeiten (Schneid-
und Kühlöle) und anderen Bearbeitungsrückständen möglichst vollständig befreit
werden müssen".
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluß auf dem Gebiet
des Allgemeinen Maschinenbaus mit Berufserfahrung in der Konstruktion von Reinigungsanlagen.
Die Anlage zum Reinigen von Werkstücken gemäß Anspruch 1 ist neu.
Eine solche Anlage zum Reinigen von Werkstücken unter Verwendung von
Druckluft als Reinigungsmedium zeigt das bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigte Gebrauchsmuster (1). Dabei durchlaufen auf einem Horizontalförderer
liegende Werkstücke 22 eine Reinigungskammer 14, deren in Förderrichtung gegenüberliegende Wände im Wesentlichen dichtschließend, zum Einbringen und
zum Abtransport der Werkstücke aber durchlässig ausgebildet sind (Anspruch 3).
Diese durch Lamellenvorhänge 24 gebildeten Wände sind an der Decke 26 der
Reinigungskammer 14 befestigt (S 8, Abs 2, Z 6). In der Kammer befinden sich
Blasdüsen 32. Die Werkstücke 22 werden durch eine Wand in die Kammer 14
hineingefördert, dort gereinigt und durch die andere Wand wieder aus ihr herausgebracht. Das Öffnen der Wände erfolgt durch die Werkstücke, indem die Lamellen zur Seite gedrückt werden.
Druckschrift (2) stellt den zugrunde liegenden Stand der Technik dar (vgl Patentschrift Sp 3, Z 14), entsprechend der in der Patentschrift (Sp 2, Z 59) genannten
DE 34 19 028 A1. Aus dieser Schrift ist eine Anlage zum Reinigen von Werkstücken unter Verwendung von Druckluft als Reinigungsmedium bekannt. Eine
auch als Schleusenkammer (S 7, Z 10) bezeichnete Reinigungskammer 1 als Teil
eines von zu reinigenden Werkstücken, hier Behältern, in Längsrichtung durchlaufenen Kanals, wird beidseitig durch ortsfeste Verschlußeinrichtungen, hier
Hubtore 4 (S 7, Z 15), begrenzt. In der Reinigungskammer sind Blasluftkanäle 20,
21 vorhanden. Zum Einbringen bzw. zum Abtransport der zu reinigenden Behälter
werden die Hubtore zunächst geöffnet, dann wieder geschlossen.
Anders als bei beiden vorgenannten Anlagen sind beim Patentgegenstand nach
Anspruch 1 an der Reinigungskammer keine ortsfesten Wände in Durchlaufrichtung vorhanden. Vielmehr sind voneinander beabstandete Schotten am Endlosförderelement angebracht, die sich daher zwangsläufig mit dem Endlosförderelement nach dem Prinzip eines Kratzerförderers bewegen müssen. Weil die Schotten in ihrer Form an den Querschnitt des Kanals, den die zu reinigenden
Werkstücke in Längsrichtung durchlaufen, angepaßt sind, ist zwischen je zwei
Schotten ein Kanalsegment als Reinigungskammer gebildet. Die Schotten und
damit die Reinigungskammer mit den darin befindlichen Werkstücken laufen an
den Blasdüsen vorbei.
Die unstrittig gewerblich anwendbare Anlage zum Reinigen von Werkstücken
gem. Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Reinigungskammer 14 von (1) ist beidseitig in Durchlaufrichtung durch Wände
abgeschlossen. Ausgeführt sind die Kammerwände durch Lamellenvorhänge, die
mit ihrem oberen Ende an der Kammerdecke befestigt (S 8, Abs 2, Z 6) sind und
nach unten hängen (Z 7) oder an ihrem unteren Ende nachgiebig verankert (Z 8)
bzw. mit Gewichten ausgestattet (S 10, Abs 5, Z 7) sein können. Auf dem Horizontalförderer, der auch als Ringförderer ausgebildet sein kann (S 10, Abs 2 Z 3),
liegende Werkstücke werden kontinuierlich in die Reinigungskammer hineingebracht, während des Durchlaufs mit Druckluft beaufschlagt und dann aus ihr herausgefördert. Die durchlaufenden Werkstücke drücken die einzelnen Lamellen des
Vorhangs auseinander, um in die bzw. aus der Reinigungskammer zu gelangen.
Die durch die Vorhänge bewirkte Abdichtung der Reinigungskammer ist während
des Passierens der Werkstücke eingeschränkt. Die verminderte Abdichtung durch
weitere Werkstücke kann auch während der Reinigung eines Werkstückes erfolgen, wodurch verschmutzte Reinigungsluft in die Umgebung gelangen kann. Deshalb ist in (1) vorgeschlagen, mehrere hintereinanderliegende Vorhänge ortsfest
an der Reinigungskammer vorzusehen (S 10, Abs 5, Z 1-6), was die Abdichtungsmängel jedoch nicht vollständig beseitigt.
In (2) findet der Fachmann ortsgebundene Hubtore als stabile Wände zum Abschluß der Reinigungskammer in Durchlaufrichtung, die einen erheblichen konstruktiven Aufwand darstellen. Die Abdichtung der Reinigungskammer ist regelmäßig unterbrochen, da die Tore geöffnet werden müssen, um die Werkstücke
durchzulassen.
Beide Möglichkeiten liefern dem Fachmann keine befriedigende Lösung des Problems der nach (1) verminderten bzw. nach (2) fehlenden Abdichtung der Reinigungskammer während des Durchtritts der Werkstücke, da in beiden Fällen die
Wände geöffnet werden müssen.
Obwohl die Lamellenvorhänge von (1) wie die Schotten des Patentgegenstandes,
Wände der Reinigungskammer in Durchlaufrichtung darstellen, können sie nicht
gleichgesetzt werden. Bei dem durch einen Rollenförderer gebildeten Ringförderer
stellt jede einzelne Rolle ein Endlosförderelement dar. Die Lamellen können zwar
zwischen den Förderrollen verankert sein (S 8, Abs 2, Z 8), also am Gestell des
Ringförderers, nicht aber, wie die Einsprechende vorgetragen hat, an den Förderrollen. Selbst wenn eine gleichwirkende, durch (1) zwar nicht aufgezeigte, von der
Einsprechenden als möglich gehaltene Ausstattung des Horizontalförderers, mit
einem anderen Endlosförderelement als den Förderrollen 12, also beispielsweise
mit einem Band, einem Seil oder einer Kette zur Anwendung käme, lehrte (1) doch
nur die Verankerung der Lamellen am ortsfesten Teil des Förderers und deren
Beschwerung
durch Gewichte,
nicht
aber
deren Anbringung
am
Endlosförderelement.
Da also die bekannten Lamellenwände ortsfest an der Reinigungskammer befestigt sind und durch den Förderer die Werkstücke durch die Lamellenwände in
Längsrichtung durch die Reinigungskammer und an der Blasdüse vorbei bewegt
werden, wird der Fachmann durch (1) nicht dazu veranlaßt, Schotten am Endlosförderelement anzubringen, damit ein Durchtritt der Werkstücke durch Wände
vermieden ist.
Gleiches gilt für (2), da auch hier kein Hinweis darauf zu finden ist, von der stationären Anordnung der Schleusentore abzugehen, das Öffnen und Schließen der
Tore abzuschaffen und ein Vorbeibewegen der Reinigungskammer an den Blaskanälen vorzusehen.
Da demnach weder in (1) noch in (2) Vorbilder für am Förderelement angebrachte
und an den Blasdüsen vorbeilaufende Schotten oder gar solche Ausgestaltungen
selbst zu finden sind, kann auch eine Kombination der Reinigungsanlagen (1) und
(2) den Fachmann nicht zur Lösung nach der Erfindung führen.
Nach alledem bedarf es erfinderischer Tätigkeit, durch am Endlosförderelement
einer Anlage zum Reinigen von Werkstücken angebrachte Schotten, die im Abstand voneinander angeordnet sind, ein Kanalsegment als Reinigungskammer zu
bilden.
Der Anspruch 1 und mit ihm die Ansprüche 2 bis 14, die weitere zweckmäßige
Ausgestaltungen der Reinigungsanlage enthalten, sind demnach beständig.
Niedlich
Hotz
Skribanowitz
Schmitz
prö