Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 27.03.2001 – 27 W (pat) 250/99

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 395 44 890

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden,

der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Wortfolge "Mc One & Sons" soll

für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren,

Kopfbedeckungen" als Marke geschützt werden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der ua für "Bekleidungsstücke, nämlich

Freizeitbekleidung; Kopfbedeckungen, Schuhwaren" eingetragene Marke

394 01 849 "ONE".

Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat den Widerspruch wegen

fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluß vom heutigen Tage in der

Sache 27 W (pat) 248/99 verwiesen, an der die Markeninhaberin und die

Widersprechende ebenfalls beteiligt sind.

II

Die Beschwerde mußte

in der Sache ohne Erfolg bleiben, da die

Vergleichsmarken nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1

Nr 2) sind.

Der hier vorliegende Sachverhalt ist ebenso zu beurteilen wie in dem genannten

Parallelverfahren. Auf die Entscheidungsgründe des dort ergangenen Beschlusses

wird deshalb Bezug genommen. Es sei noch darauf hingewiesen, daß die

Zusammengehörigkeit der Bestandteile "Mc" und "One"

in der hier zu

beurteilenden Anmeldemarke durch das nachfolgende "& Sons" noch zusätzlich

unterstrichen wird, da dies den Namenscharakter von "Mc One" umso stärker

verdeutlicht.

Die Beschwerde mußte auch hier ohne Erfolg bleiben.

Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen.

Albert

Friehe-Wich

Schwarz

Hu