Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 27.03.2001 – 8 W (pat) 21/98

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. März 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 34 648.7-25

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. agr. Huber und Richter

k.A. Gießen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung P 42 34 648.7-25 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur

Herstellung von abgehängten Decken" ist am 14. Oktober 1992 beim Patentamt

eingegangen

(die

innere Priorität einer Gebrauchsmusteranmeldung vom

23. Januar 1992 war in Anspruch genommen worden) und von dessen Prüfungsstelle für Klasse E 04 B mit Beschluß vom 25. November 1997 aus den Gründen

des Bescheides vom 12. März 1996 gemäß § 48 des Patentgesetzes zurückgewiesen worden. Der Anmeldungsgegenstand beruhe gemäß Prüfungsbescheid

angesichts des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zum

Stand der Technik war u.a. das deutsche Gebrauchsmuster 83 10 266 in Betracht

gezogen worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Nachdem zur anberaumten mündlichen Verhandlung für den Anmelder niemand

erschienen ist, geht der Senat hinsichtlich der geltenden Unterlagen, der Antragslage sowie der Auffassung des Anmelders im übrigen von dem Vortrag gemäß

Beschwerdebegründung vom 14. Mai 1998 (eingegangen am 19. Mai 1998) aus.

Der Anmelder beantragt gemäß Beschwerdebegründung schriftsätzlich,

den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 25. November 1997 aufzuheben und auf die obengenannte Anmeldung ein

Patent auf der Basis des neu vorgelegten Anspruchs 1 zu erteilen.

Patentanspruch 1 in seiner geltenden Fassung lautet:

"Vorrichtung zur Herstellung von abgehängten Decken, umfassend ein U-förmig gebogenes Blechprofil, wobei an den derart gebildeten U-Schenkeln die abzuhängenden Deckenplatten direkt

oder über eine C-Schiene oder dergleichen befestigt werden, und

wobei im Bereich des U-Bodens wenigstens eine Befestigungsausnehmung ausgebildet ist, um eine Verschraubung mit der tragenden Deckenkonstruktion zu ermöglichen,

dadurch gekennzeichnet,

daß zu beiden Seiten des U-Bodens (3) außerhalb der

U-Schenkel (1, 2) in Verlängerung des U-Bodens (3) jeweils ein

Laschenpaar (12, 13) mit zusätzlichen Befestigungsausnehmungen (14, 15) angeordnet ist."

Wegen des Wortlauts der noch geltenden untergeordneten Ansprüche 2 und 3

wird auf die Akten Bezug genommen.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das deutsche Gebrauchsmuster 83 10 266 offenbart eine Vorrichtung zur Herstellung von abgehängten Decken, umfassend ein U-förmig gebogenes Blechprofil

(vgl Anspruch 1, Fig 1 – 7), wobei an den derart gebildeten U-Schenkeln (2) die

abzuhängenden Deckenplatten über Montagelatten oder dergleichen befestigt

werden und wobei im Bereich des U-Bodens wenigstens eine Befestigungsausnehmung (6, 11) ausgebildet ist, um eine Verschraubung mit der tragenden Deckenkonstruktion zu ermöglichen.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand

nach Anspruch 1 lediglich noch in der Ausgestaltung des U-Bodens derart, daß

dieser jeweils über die Schenkel hinaus verlängert ist, wobei dort ein Laschenpaar

mit zusätzlichen Befestigungsausnehmungen angeordnet ist. Diese Maßnahme

soll ausweislich der ursprünglichen Beschreibung Seite 2, 4. Abs. den Vorteil

erbringen, daß an die in den Laschen vorgesehenen Befestigungsausnehmungen

auch dann noch heranzukommen ist, wenn aufgrund einer erfolgten Vormontage

der Bereich des U-Bodens nicht zugänglich ist.

Ein Fachmann, ein Bauingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Bauteilen zum Innenausbau von Gebäuden, wird bereits unter Zuhilfenahme seines allgemeinen Fachwissens Befestigungsausnehmungen dorthin verlagern, wo sie auch im Falle einer Vormontage von weiteren Bauteilen noch zugänglich sind. Bei einer hier vorliegenden gattungsgemäßen Abstandsklammer

nach dem deutschen Gebrauchsmuster 83 10 266, die mit ihrem U-Boden flächig

an der Konstruktionsdecke anliegt und dort befestigt werden soll, verbleibt dem

Fachmann im Falle der Unzugänglichkeit der Montageausnehmung (6; vgl Fig 4),

z.B. wegen vormontierter zusätzlicher Bauteile wie Lattungen u.ä., nur noch die

seitliche Verlagerung von Befestigungsausnehmungen außerhalb der U-Schenkel

und in Fortsetzung des U-Bodens, um die Gesamtkonstruktion wieder montierbar

zu machen. Hierzu bedarf es keiner Anregung aus dem Stand der Technik, weil

ein Konstrukteur technischer Bauteile selbstverständlich immer gehalten ist, auch

die Montierbarkeit der Bauteile zu berücksichtigen. Eine andere technische Lösung, als die im Anspruch 1 angegebene war indes auch nicht möglich, denn es

verbleibt nur die Möglichkeit der seitlichen Anordnung von Befestigungslaschen

am U-Boden. Im vorliegenden Fall handelte es sich daher um eine rein handwerkliche Maßnahme, die sich für einen Fachmann bereits zwingend aus der Problemstellung, nämlich der Erhaltung der Montierbarkeit der U-Schenkel nach Vormontage von weiteren Bauteilen, ergibt.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

Mit dem tragenden Hauptanspruch fallen auch die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 und 3.

Kowalski

Viereck

Dr. Huber

Gießen

Cl