Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 27.03.2001 – 8 W (pat) 21/98
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 42 34 648.7-25
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. agr. Huber und Richter
k.A. Gießen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung P 42 34 648.7-25 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur
Herstellung von abgehängten Decken" ist am 14. Oktober 1992 beim Patentamt
eingegangen
(die
innere Priorität einer Gebrauchsmusteranmeldung vom
23. Januar 1992 war in Anspruch genommen worden) und von dessen Prüfungsstelle für Klasse E 04 B mit Beschluß vom 25. November 1997 aus den Gründen
des Bescheides vom 12. März 1996 gemäß § 48 des Patentgesetzes zurückgewiesen worden. Der Anmeldungsgegenstand beruhe gemäß Prüfungsbescheid
angesichts des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zum
Stand der Technik war u.a. das deutsche Gebrauchsmuster 83 10 266 in Betracht
gezogen worden.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Nachdem zur anberaumten mündlichen Verhandlung für den Anmelder niemand
erschienen ist, geht der Senat hinsichtlich der geltenden Unterlagen, der Antragslage sowie der Auffassung des Anmelders im übrigen von dem Vortrag gemäß
Beschwerdebegründung vom 14. Mai 1998 (eingegangen am 19. Mai 1998) aus.
Der Anmelder beantragt gemäß Beschwerdebegründung schriftsätzlich,
den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 25. November 1997 aufzuheben und auf die obengenannte Anmeldung ein
Patent auf der Basis des neu vorgelegten Anspruchs 1 zu erteilen.
Patentanspruch 1 in seiner geltenden Fassung lautet:
"Vorrichtung zur Herstellung von abgehängten Decken, umfassend ein U-förmig gebogenes Blechprofil, wobei an den derart gebildeten U-Schenkeln die abzuhängenden Deckenplatten direkt
oder über eine C-Schiene oder dergleichen befestigt werden, und
wobei im Bereich des U-Bodens wenigstens eine Befestigungsausnehmung ausgebildet ist, um eine Verschraubung mit der tragenden Deckenkonstruktion zu ermöglichen,
dadurch gekennzeichnet,
daß zu beiden Seiten des U-Bodens (3) außerhalb der
U-Schenkel (1, 2) in Verlängerung des U-Bodens (3) jeweils ein
Laschenpaar (12, 13) mit zusätzlichen Befestigungsausnehmungen (14, 15) angeordnet ist."
Wegen des Wortlauts der noch geltenden untergeordneten Ansprüche 2 und 3
wird auf die Akten Bezug genommen.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das deutsche Gebrauchsmuster 83 10 266 offenbart eine Vorrichtung zur Herstellung von abgehängten Decken, umfassend ein U-förmig gebogenes Blechprofil
(vgl Anspruch 1, Fig 1 – 7), wobei an den derart gebildeten U-Schenkeln (2) die
abzuhängenden Deckenplatten über Montagelatten oder dergleichen befestigt
werden und wobei im Bereich des U-Bodens wenigstens eine Befestigungsausnehmung (6, 11) ausgebildet ist, um eine Verschraubung mit der tragenden Deckenkonstruktion zu ermöglichen.
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand
nach Anspruch 1 lediglich noch in der Ausgestaltung des U-Bodens derart, daß
dieser jeweils über die Schenkel hinaus verlängert ist, wobei dort ein Laschenpaar
mit zusätzlichen Befestigungsausnehmungen angeordnet ist. Diese Maßnahme
soll ausweislich der ursprünglichen Beschreibung Seite 2, 4. Abs. den Vorteil
erbringen, daß an die in den Laschen vorgesehenen Befestigungsausnehmungen
auch dann noch heranzukommen ist, wenn aufgrund einer erfolgten Vormontage
der Bereich des U-Bodens nicht zugänglich ist.
Ein Fachmann, ein Bauingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Bauteilen zum Innenausbau von Gebäuden, wird bereits unter Zuhilfenahme seines allgemeinen Fachwissens Befestigungsausnehmungen dorthin verlagern, wo sie auch im Falle einer Vormontage von weiteren Bauteilen noch zugänglich sind. Bei einer hier vorliegenden gattungsgemäßen Abstandsklammer
nach dem deutschen Gebrauchsmuster 83 10 266, die mit ihrem U-Boden flächig
an der Konstruktionsdecke anliegt und dort befestigt werden soll, verbleibt dem
Fachmann im Falle der Unzugänglichkeit der Montageausnehmung (6; vgl Fig 4),
z.B. wegen vormontierter zusätzlicher Bauteile wie Lattungen u.ä., nur noch die
seitliche Verlagerung von Befestigungsausnehmungen außerhalb der U-Schenkel
und in Fortsetzung des U-Bodens, um die Gesamtkonstruktion wieder montierbar
zu machen. Hierzu bedarf es keiner Anregung aus dem Stand der Technik, weil
ein Konstrukteur technischer Bauteile selbstverständlich immer gehalten ist, auch
die Montierbarkeit der Bauteile zu berücksichtigen. Eine andere technische Lösung, als die im Anspruch 1 angegebene war indes auch nicht möglich, denn es
verbleibt nur die Möglichkeit der seitlichen Anordnung von Befestigungslaschen
am U-Boden. Im vorliegenden Fall handelte es sich daher um eine rein handwerkliche Maßnahme, die sich für einen Fachmann bereits zwingend aus der Problemstellung, nämlich der Erhaltung der Montierbarkeit der U-Schenkel nach Vormontage von weiteren Bauteilen, ergibt.
Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Mit dem tragenden Hauptanspruch fallen auch die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 und 3.
Kowalski
Viereck
Dr. Huber
Gießen
Cl