Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 28 W (pat) 97/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 01 794.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Die Beschwerde des Markeninhabers wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, daß der Beschluß der Markenstelle vom
7. Dezember 1999 hinsichtlich der Teillöschung wegen des
Widerspruchs aus der Marke 2 042 498 gegenstandslos ist.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 12. August 1996 für die Waren
"Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren; Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffer; Turn- und Sportartikel,
soweit in Klasse 28 enthalten"
eingetragene Wortmarke 396 01 794
D I S T E L
ist ursprünglich - jeweils beschränkt auf bestimmte Waren der angegriffenen
Marke - Widerspruch erhoben worden aus den prioritätsälteren Wortmarken
"DIESEL":
1.
IR 608 499, die unter anderem Schutz genießt für
14: Horlogerie, bijouterie, joaillerie;
18: Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans
d'autres classes; malles et valises;
2.
3.
2 042 498, eingetragen für Waren der Klassen 3 und 14 sowie
396 03 785, eingetragen unter anderem für Turn- und Sportgeräte; Ski-,
Tennis-, Angelsportgeräte; Angelhaken, Kescher; Fechtsportwaffen;
Sportbögen; Futterale für Golf- und Tennisschläger; Skisäcke, Kricket- und
Golfsäcke; Netze als Sportartikel; Schwimmflossen; Spielbälle; Hanteln,
Stoßkugeln, Disken, Wurfspeere; Tennis-, Kricket-, Golf-
und
Hockeyschläger; Saiten
für Tennisschläger; Roll- und Schlittschuhe;
Tischtennistische.
Die Markenstelle hat antragsgemäß die vollständige Löschung der jüngeren Marke
angeordnet, und zwar:
1. wegen des Widerspruchs zu 1 hinsichtlich der Waren:
"Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren; Leder und Lederimitationen, Reise-
und Handkoffer";
2. wegen des Widerspruchs zu 2 hinsichtlich der Waren:
"Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren";
3. wegen des Widerspruchs zu 3 hinsichtlich der Waren;
"Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten".
Ihre Entscheidung begründet die Markenstelle vor dem Hintergrund identischer
Waren mit den geringen klanglichen Unterschieden der Vergleichszeichen bei
Annahme einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.
Gegen die Entscheidung der Markenstelle richtet sich die Beschwerde des
Markeninhabers mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, die Gesamtklangbilder der Marken seien hinreichend
verschieden (klangmarkante Buchstabenfolge "ST" bei der angegriffenen Marke,
langes "I" bei der Widerspruchsmarke), zudem wirkten die unterschiedlichen
Sinngehalte einer klanglichen wie schriftbildlichen Verwechslungsgefahr entgegen.
Die Widersprechende, die nach Zustellung des Beschlusses der Markenstelle
ihren Widerspruch aus der Marke 2 042 498 zurückgenommen hat, beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie
führt aus, die geringen klanglichen Unterschiede könnten eine
Verwechslungsgefahr ebensowenig ausschließen wie die Sinngehalte der Marken,
die keinen Bezug zu den Waren hätten und wegen der klanglichen Nähe der
Marken nicht zur Geltung kämen. Bei "DIESEL" handele es sich zudem um eine
für Bekleidung überragend bekannte Marke, was auch auf andere Warengebiete
abfärbe.
Der Markeninhaber ist seiner schriftsätzlichen Ankündigung folgend im Termin
nicht erschienen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist im Ergebnis unbegründet.
Auch nach Auffassung des Senats besteht Verwechslungsgefahr zwischen der
angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken IR 608 499 und 396 03 785,
die noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden
kann und umgekehrt
(BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
Was die beiderseitigen Waren betrifft, ist von der Registerlage auszugehen.
Danach stehen sich bezüglich des Widerspruchs aus der IR-Marke 608 499, der
sich nur gegen die Waren des Markeninhabers: "Juwelierwaren, Schmuckwaren,
Uhren; Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffer" richtet, offensichtlich
identische Warenoberbegriffe gegenüber. Warenidentität ist auch für den weiteren
Widerspruch aus der Marke 396 03 785 anzunehmen, der beschränkt auf die
Waren: "Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten" eingelegt wurde.
Demnach sind an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand strenge
Anforderungen zu stellen, denen sie selbst vor dem Hintergrund einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Ergebnis nicht
mehr gerecht wird. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die von der
Widersprechenden vorgetragene und vom Markeninhaber nicht bestrittene
überragende Bekanntheit der Marke "DIESEL" für Bekleidung der Warenklasse 25
nach Meinung der Widersprechenden beispielsweise auf die Lederwaren abfärbt
oder nicht.
Die Gemeinsamkeiten der Vergleichsmarken in klanglicher Hinsicht sind so
weitreichend, daß angesichts der Warensituation eine Verwechslungsgefahr nicht
ausgeschlossen werden kann. Gegenüber dem übereinstimmenden zweisilbigen
Aufbau der Marken, dem identischen Wortanfang und -ende verbleibt als
Unterscheidungsmerkmal
lediglich der
in der Buchstabenverbindung "ST"
gegenüber "S" wenig signifikante zusätzliche Konsonant "T", zumal die
Unterschiede bei der grammatikalisch exakten lautlichen Wiedergabe zwischen
einem langen "IE" und einem normalen "I" vom flüchtigen Verkehr regelmäßig
kaum beachtet werden. Der vom Markeninhaber vorgetragene abweichende
Begriffsgehalt der Markenwörter ist ebenfalls nicht in der Lage, die gegenüber den
Unterschieden bei weitem dominanten Gemeinsamkeiten zu kompensieren. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, daß sich die Verkehrsauffassung anhand eines meist
undeutlichen Erinnerungsbildes formt und ein direkter Vergleich der Marken
miteinander nicht möglich ist.
Die Beschwerde des Markeninhabers hatte somit im Ergebnis keinen Erfolg. Die
Abänderung des Beschlusses der Markenstelle beruht auf der Rücknahme des
Widerspruchs zu 2 und erfolgt lediglich der Klarstellung halber.
Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) war nicht
veranlaßt.
Stoppel
Grabrucker
Martens
Mü/Bb