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BPatG Beschluss vom 28.03.2001 – 28 W (pat) 97/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. März 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 01 794.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens

beschlossen:

Die Beschwerde des Markeninhabers wird mit der Maßgabe

zurückgewiesen, daß der Beschluß der Markenstelle vom

7. Dezember 1999 hinsichtlich der Teillöschung wegen des

Widerspruchs aus der Marke 2 042 498 gegenstandslos ist.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 12. August 1996 für die Waren

"Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren; Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffer; Turn- und Sportartikel,

soweit in Klasse 28 enthalten"

eingetragene Wortmarke 396 01 794

D I S T E L

ist ursprünglich - jeweils beschränkt auf bestimmte Waren der angegriffenen

Marke - Widerspruch erhoben worden aus den prioritätsälteren Wortmarken

"DIESEL":

1.

IR 608 499, die unter anderem Schutz genießt für

14: Horlogerie, bijouterie, joaillerie;

18: Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans

d'autres classes; malles et valises;

2.

3.

2 042 498, eingetragen für Waren der Klassen 3 und 14 sowie

396 03 785, eingetragen unter anderem für Turn- und Sportgeräte; Ski-,

Tennis-, Angelsportgeräte; Angelhaken, Kescher; Fechtsportwaffen;

Sportbögen; Futterale für Golf- und Tennisschläger; Skisäcke, Kricket- und

Golfsäcke; Netze als Sportartikel; Schwimmflossen; Spielbälle; Hanteln,

Stoßkugeln, Disken, Wurfspeere; Tennis-, Kricket-, Golf-

und

Hockeyschläger; Saiten

für Tennisschläger; Roll- und Schlittschuhe;

Tischtennistische.

Die Markenstelle hat antragsgemäß die vollständige Löschung der jüngeren Marke

angeordnet, und zwar:

1. wegen des Widerspruchs zu 1 hinsichtlich der Waren:

"Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren; Leder und Lederimitationen, Reise-

und Handkoffer";

2. wegen des Widerspruchs zu 2 hinsichtlich der Waren:

"Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren";

3. wegen des Widerspruchs zu 3 hinsichtlich der Waren;

"Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten".

Ihre Entscheidung begründet die Markenstelle vor dem Hintergrund identischer

Waren mit den geringen klanglichen Unterschieden der Vergleichszeichen bei

Annahme einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.

Gegen die Entscheidung der Markenstelle richtet sich die Beschwerde des

Markeninhabers mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Zur Begründung trägt er vor, die Gesamtklangbilder der Marken seien hinreichend

verschieden (klangmarkante Buchstabenfolge "ST" bei der angegriffenen Marke,

langes "I" bei der Widerspruchsmarke), zudem wirkten die unterschiedlichen

Sinngehalte einer klanglichen wie schriftbildlichen Verwechslungsgefahr entgegen.

Die Widersprechende, die nach Zustellung des Beschlusses der Markenstelle

ihren Widerspruch aus der Marke 2 042 498 zurückgenommen hat, beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie

führt aus, die geringen klanglichen Unterschiede könnten eine

Verwechslungsgefahr ebensowenig ausschließen wie die Sinngehalte der Marken,

die keinen Bezug zu den Waren hätten und wegen der klanglichen Nähe der

Marken nicht zur Geltung kämen. Bei "DIESEL" handele es sich zudem um eine

für Bekleidung überragend bekannte Marke, was auch auf andere Warengebiete

abfärbe.

Der Markeninhaber ist seiner schriftsätzlichen Ankündigung folgend im Termin

nicht erschienen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist im Ergebnis unbegründet.

Auch nach Auffassung des Senats besteht Verwechslungsgefahr zwischen der

angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken IR 608 499 und 396 03 785,

die noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der

Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken

auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der

Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden

kann und umgekehrt

(BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).

Was die beiderseitigen Waren betrifft, ist von der Registerlage auszugehen.

Danach stehen sich bezüglich des Widerspruchs aus der IR-Marke 608 499, der

sich nur gegen die Waren des Markeninhabers: "Juwelierwaren, Schmuckwaren,

Uhren; Leder und Lederimitationen, Reise- und Handkoffer" richtet, offensichtlich

identische Warenoberbegriffe gegenüber. Warenidentität ist auch für den weiteren

Widerspruch aus der Marke 396 03 785 anzunehmen, der beschränkt auf die

Waren: "Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten" eingelegt wurde.

Demnach sind an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand strenge

Anforderungen zu stellen, denen sie selbst vor dem Hintergrund einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Ergebnis nicht

mehr gerecht wird. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die von der

Widersprechenden vorgetragene und vom Markeninhaber nicht bestrittene

überragende Bekanntheit der Marke "DIESEL" für Bekleidung der Warenklasse 25

nach Meinung der Widersprechenden beispielsweise auf die Lederwaren abfärbt

oder nicht.

Die Gemeinsamkeiten der Vergleichsmarken in klanglicher Hinsicht sind so

weitreichend, daß angesichts der Warensituation eine Verwechslungsgefahr nicht

ausgeschlossen werden kann. Gegenüber dem übereinstimmenden zweisilbigen

Aufbau der Marken, dem identischen Wortanfang und -ende verbleibt als

Unterscheidungsmerkmal

lediglich der

in der Buchstabenverbindung "ST"

gegenüber "S" wenig signifikante zusätzliche Konsonant "T", zumal die

Unterschiede bei der grammatikalisch exakten lautlichen Wiedergabe zwischen

einem langen "IE" und einem normalen "I" vom flüchtigen Verkehr regelmäßig

kaum beachtet werden. Der vom Markeninhaber vorgetragene abweichende

Begriffsgehalt der Markenwörter ist ebenfalls nicht in der Lage, die gegenüber den

Unterschieden bei weitem dominanten Gemeinsamkeiten zu kompensieren. Dabei

ist auch zu berücksichtigen, daß sich die Verkehrsauffassung anhand eines meist

undeutlichen Erinnerungsbildes formt und ein direkter Vergleich der Marken

miteinander nicht möglich ist.

Die Beschwerde des Markeninhabers hatte somit im Ergebnis keinen Erfolg. Die

Abänderung des Beschlusses der Markenstelle beruht auf der Rücknahme des

Widerspruchs zu 2 und erfolgt lediglich der Klarstellung halber.

Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) war nicht

veranlaßt.

Stoppel

Grabrucker

Martens

Mü/Bb