Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 29.03.2001 – 8 W (pat) 7/99
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 43 907
… 6.70
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Richter k.A.
Dipl.-Ing. Gießen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 25 des Patentamts vom 24. September 1998 wie
nachstehend geändert.
Das Patent 44 43 907 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 12,
Beschreibung Spalten 1 bis 4 mit Einschub in Spalte 2 nach Zeile 16,
3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Gründe§
I.
Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das unter der Bezeichnung „Verfahren zur Erstellung eines Mauerwerks aus Planziegel
und Zusammensetzung eines Mörtels“ erteilte Patent 44 43 907 (Anmeldetag:
9. Dezember 1994) mit Beschluss vom 24. September 1998 beschränkt aufrechterhalten.
Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
DE 42 18 143 C1
DE 31 53 139 C2
DE 28 23 795 C2
DE-AS 1 671 159
DE 30 35 040 A1
DE 30 01 854 A1
EP 0 639 679 A2
W. Scholz, "Baustoffkenntnis", Werner-Verlag, 10. Auflage 1984,
S. 191 – 195
Gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 hat die Einsprechende Beschwerde
eingelegt. Sie hat noch folgende Entgegenhaltung genannt:
Piltz/Härig/Schulz
„Technologie der Baustoffe“, Dr. Lüdecke-
Verlagsgesellschaft mbH, 8. Aufl. 1985, S. 40 und 41
Außerdem wurde von einem Dritten die
DE 44 05 796 A1
eingeführt, die auf eine gegenüber dem Streitpatent ältere Patentanmeldung zurückgeht.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neu gefasste Unterlagen
mit Patentansprüchen 1 bis 12 vorgelegt.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zum Erstellen eines Mauerwerks aus Planziegeln mit
Hohlkammern und Sand enthaltendem Dünnbettmörtel, der auch
die Öffnungen der Hohlkammern abdeckend auf die Oberfläche
der Planziegel aufgetragen wird, wobei der Dünnbettmörtel mit
Leichtzuschlagstoffen versehen ist, die eine zerbrechliche oder
zusammendrückbare räumliche Struktur, z.B. Perlite, aufweisen,
und wobei beim Aufeinandersetzen der Planziegel zunächst ein
Teil des Dünnbettmörtels ausgedrückt und in der verbleibenden
Dünnbettmörtelmenge die räumliche Struktur von den Stegen zwischen den Hohlkammern der Planziegel zerbrochen oder zusammengedrückt wird, hingegen im Bereich der Hohlkammern erhalten bleibt.“
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass
das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der
Technik nach der DE 42 18 143 C1 weder neu sei noch auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe und dass das Verfahren zum Erstellen eines Mauerwerks nach
der älteren Patentanmeldung, wie sie in der von einem Dritten eingeführten DE
44 05 796 A1 vor dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht worden sei, das
Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 vorwegnehme.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts vom
24. September 1998 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.
Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 sei durch
den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent mit folgenden
Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 12,
Beschreibung Spalten 1 bis 4 mit Einschub in Spalte 2 nach Zeile
16,
3 Blatt Zeichnungen Fig. 1 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts abzuändern war.
1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zum Erstellen eines
Mauerwerks aus Planziegeln mit Hohlkammern und Sand enthaltendem Dünnbettmörtel, der auch die Öffnungen der Hohlkammern abdeckend auf die Oberfläche der Planziegel aufgetragen wird.
Damit es der bei einem solchen Verfahren verwendete Dünnbettmörtel erlaubt,
sowohl eine sehr dünne Fuge (1 bis 2 mm) auszubilden, als auch die Hohlkammern in jeder Steinlage abzudecken, ist der Dünnbettmörtel mit Leichtzuschlagstoffen versehen, die eine zerbrechliche oder zusammendrückbare räumliche
Struktur, z. B. Perlite, aufweisen. Dabei wird beim Aufeinandersetzen der Planziegel zunächst ein Teil des Dünnbettmörtels ausgedrückt und in der verbleibenden
Dünnbettmörtelmenge die räumliche Struktur von den Stegen zwischen den Hohlkammern der Planziegel zerbrochen oder zusammengedrückt; im Bereich der
Hohlkammern hingegen bleibt sie erhalten.
2. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig.
Die Merkmale im geltenden Patentanspruch 1 sind in den erteilten Ansprüchen 1
und 4 offenbart. Der Begriff „Mörtel“ wurde auf „Sand enthaltenden Dünnbettmörtel“ beschränkt. Außerdem wurde die patentgemäße Lehre entsprechend ergänzt,
dass der Dünnbettmörtel „auch die Öffnungen der Hohlkammern abdeckend“ auf
die Oberfläche der Planziegel aufgetragen wird.
Die Ansprüche 2 und 3 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 und 3.
Die auf eine Verwendung eines Dünnbettmörtels zum Erstellen eines Mauerwerks
mittels des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3 gerichteten Ansprüche 4
bis 12 sind auf den Patentanspruch 1 zurückbezogen und sind somit Unteransprüche. Die Merkmale mit klarstellenden Änderungen gehen auf die Merkmale in den
erteilten Ansprüchen 4 bis 12 zurück.
3. Das Verfahren zum Erstellen eines Mauerwerks mit den Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1 hat als neu zu gelten.
Unter dem Begriff „Perlite“ ist nachfolgend entsprechend der Streitpatentschrift
Sp. 2, Z. 27 geblähtes Naturglas zu verstehen.
Nach der DE 42 18 143 C1 ist es bekannt, Mauerwerk aus Planziegeln und Dünnbettmörtel zu erstellen. Dabei wird ein Dünnbettmörtel mit Leichtzuschlagstoffen,
z. B. Perlite, verwendet, die eine zerbrechliche oder zusammendrückbare Struktur
aufweisen; vgl. die entsprechenden Ausführungen in Sp. 2, Z. 37 – 51 und 64 - 68.
Bei dem aus dieser Druckschrift entnehmbaren Verfahren enthält der Mörtel entsprechend dem Beispiel 2 in Sp. 3, Z. 63 bis Sp. 4, Z. 3 zwar Kalksteinmehl, jedoch keinen Sand. Entgegen der Ansicht der Einsprechenden ist das Kalksteinmehl nicht als Sand anzusehen, auch wenn in der Beton- und Mörteltechnologie
Zuschläge mit einer Korngröße von bis zu 4 mm als Sand bezeichnet werden.
Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Angaben in der DE 42 18 143 C1 geht
hervor, dass mit dem Bestandteil Kalksteinmehl im Beispiel 2 nicht Sand als Zuschlag nach dieser, auf die Korngrößen bezogenen Definition gemeint sein kann.
In der DE 42 18 143 C1 in Sp. 1, Z. 62 bis Sp. 2. Z. 2 wird nämlich ausgeführt,
dass ein Dünnbettmörtel mit Sand als Zuschlag nicht die Voraussetzungen erfüllt,
weil dieser sich nicht zerdrücken lässt, und die Verwendung von Sand auch in feiner Fraktion in einem Dünnbettmörtel zu keinem befriedigenden Ergebnis führt,
weil die erzielbare Festigkeit nicht ausreichend ist. In der Aufzählung der Bestandteile des Dünnbettmörtels in Sp. 2, Z. 42 bis 51, nämlich einem anorganischen,
zumindest latenthydraulischen Bindemittel, einem unter mechanischer Krafteinwirkung zerstörbaren, körnigen Zuschlag und einem die Klebewirkung fördernden
Zusatzmittel, wird der Leichtzuschlag als Zuschlag bezeichnet; Sand als Zuschlag
wird in dieser Aufzählung nicht genannt. Der durch die DE 42 18 143 C1 vermittelten Lehre entnimmt der Fachmann, ein Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung mit vertieften Kenntnissen in der Beton- und Mörteltechnologie, dass in dem
Mörtel nach dieser Druckschrift der Zuschlag ein Leichtzuschlag ist und dass das
Kalksteinmehl nicht als Zuschlag, sondern als Zusatzstoff dem Dünnbettmörtel
zugegeben ist.
Außerdem soll nach den Angaben in der DE 42 18 143 C1 in Sp. 2, Z. 11 bis 13
der Dünnbettmörtel beim Aufeinandersetzen der Planziegel nicht ausgedrückt
werden. Nach der in dieser Druckschrift vertretenen Lehre (Sp. 2, Z. 22 bis 28) soll
das Zerbrechen der Leichtzuschläge gerade das Ausdrücken des Dünnbettmörtels
verhindern.
Gegenüber dem aus der DE 42 18 143 C1 hervorgehenden Verfahren ist das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 demnach neu.
Bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 der DE 44 05 796 A1, die als ältere
Anmeldung nur im Hinblick auf Neuheit beachtlich ist, wird der Dünnbettmörtel auf
einen im Bereich der Lagerfugen unmittelbar auf die Steine durchgehend angeordneten, den Lochquerschnitt verjüngenden Gewebestreifen aufgebracht. Der
Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1, dass der Dünnbettmörtel „auf die
Oberfläche der Planziegel aufgetragen wird“, schließt aber das Auflegen eines
Gewebes auf die Oberfläche der Planziegel aus.
Somit ist das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 auch gegenüber dem Verfahren nach der älteren Anmeldung neu.
Auch gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Auslegeschrift 1 671
159 ist das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 neu, da es sich in dieser
Druckschrift nicht um ein Verfahren zum Erstellen eines Mauerwerks handelt,
sondern um einen Fertigmörtel zum Verputzen von Wänden, bei dem aus Gründen der Gewichtsersparnis der Quarzsandbestandteil ganz oder teilweise durch
Perlit ersetzt ist.
Auf die übrigen im Verfahren vor dem Patentamt sowie im Beschwerdeverfahren
in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen ist in der mündlichen Verhandlung
nicht mehr eingegangen worden. Keine dieser Entgegenhaltungen ist geeignet,
die Neuheit des Verfahrens nach dem geltenden Patentanspruch 1 in Frage zu
stellen.
4. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1, dessen gewerbliche
Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
In der DE 42 18 143 C1 wird in Sp. 1, Z. 62 bis Sp. 2. Z. 2 ausgeführt, dass die
Verwendung eines Dünnbettmörtels mit Sand auch in feiner Fraktion zu keinem
befriedigenden Ergebnis führt, weil ein gewisses Siebspektrum notwendig ist, um
eine ausreichende Festigkeit des Mörtels zu erzielen. Durch die
in der
DE 42 18 143 C1 dargestellte negative Wirkungsweise von Sand in einem Dünnbettmörtel wird der Fachmann geradezu davon abgehalten, einen Dünnbettmörtel
mit Sand zu versehen. Dementsprechend lehrt die DE 42 18 143 C1, anstelle von
Sand einen unter mechanischer Krafteinwirkung zerstörbaren körnigen Zuschlag,
z. B. Perlite, zu verwenden. Diese Druckschrift kann den Fachmann daher nicht
dazu anregen, bei einem Verfahren zum Erstellen eines Mauerwerks aus Planziegeln mit Hohlkammern einen Dünnbettmörtel zu verwenden, der außer Leichtzuschlagstoffen, die eine zerbrechliche oder zusammendrückbare räumliche Struktur
aufweisen, auch Sand enthält.
Nach der deutschen Auslegeschrift 1 671 159 ist es zwar bekannt, bei einem Fertigmörtel zum Verputzen von Wänden den Quarzsand ganz oder zum überwiegenden Teil durch Perlit zu ersetzen, um das spezifische Gewicht des Mörtels zu
verringern, weil zur vorschriftsmäßigen Erhöhung der Wärmedämmung dickere
Putzschichten aufgebracht werden müssen. Nach der Lehre dieser Entgegenhaltung erlaubt die Verwendung eines Leichtzuschlagstoffs, wie Perlit, die Beibehaltung größerer Korngrößen, so dass die gewohnte Oberflächenstruktur erhalten
bleiben kann, ohne dass sich das Mörtelgewicht erhöht. Demnach soll die räumliche Struktur der Leichtzuschlagstoffe erhalten bleiben; d.h. das Zerbrechen oder
Zusammendrücken der räumlichen Struktur des Leichtzuschlagstoffes ist gerade
nicht angestrebt. Somit konnte diese Entgegenhaltung den Fachmann nicht dazu
anregen, den in ihr beschriebenen, zum Verputzen von Wänden vorgesehenen
Mörtel als Dünnbettmörtel zum Erstellen eines Mauerwerks aus Planziegeln mit
Hohlkammern zu verwenden.
Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ergibt sich,
wie der Senat überprüft hat, das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1
für den Fachmann nicht in naheliegender Weise.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Mit diesem sind auch die Ansprüche 2 und 3 zur weiteren Ausgestaltung des Verfahrens sowie die auf eine
Verwendung eines Dünnbettmörtels zum Erstellen eines Mauerwerks mittels des
Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3 gerichteten Ansprüche 4 bis 12 als
Unteransprüche gewährbar.
Kowalski
Viereck
Dr. Huber
Gießen
Cl