Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 02.04.2001 – 3 ZA (pat) 5/01

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 58/00

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 2. April 2001

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Ing. Trüstedt und der Richterin Sredl

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 58/00 gewährt.

G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 58/00

begehrt.

Während die Nichtigkeitsklägerin hiergegen keine Einwendungen innerhalb der

vorgegebenen Frist von zwei Wochen erhoben hat, haben die Nichtigkeitsbeklagten dem Antrag widersprochen. Die Antragstellerin sei in der überschaubaren Armaturenbranche nicht bekannt, so dass der Verdacht bestehe, dass sie für einen

nicht genannten Dritten tätig sei. Die Kenntnis des wahren Interessierten sei aber

Voraussetzung, um ein möglicherweise der Akteneinsicht entgegenstehendes

schutzwürdiges Interesse der Patentinhaberinnen geltend machen zu können.

II.

Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens

ein schutzwürdiges Gegeninteresse an der Geheimhaltung der Akten nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.

Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei

denn, die beklagten Patentinhaberinnen haben ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten. Solche Gründe haben sie nicht vorgetragen. Daß die Antragstellerin den Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht bekannt ist, rechtfertigt für sich genommen keine Ausnahme vom Grundsatz der freien Akteneinsicht. Dieser schließt es aus, der Antragstellerin zugunsten der Beklagten des Nichtigkeitsverfahrens den Inhalt der Akte

vorzuenthalten. Es ist gerade Sinn und Zweck der Akteneinsicht, die Antragstellerin darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg

das og Patent angegriffen und verteidigt wird. In diesem Bereich der sachlichen

Auseinandersetzung haben damit untrennbar verbundene private Interessen der

Beklagten gegenüber den Interessen der Antragstellerin zurückzutreten, weil ihr

Begehren in Einklang mit dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit steht, bestehende Patente überprüfen zu lassen, deren Rechtsbestand durch eine Nichtigkeitsklage in Frage gestellt wird (BPatGE 22, 66, 67).

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens können sich nicht darauf berufen, dass

die Gewährung der Akteneinsicht von der Benennung des Auftraggebers der Antragstellerin abhängt. Soweit die Akteneinsicht jedermann freisteht, kommt es nicht

darauf an, ob sie im eigenen oder im fremden Interesse begehrt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (BGH GRUR 1999, 28 – Akteneinsicht XIV). Soweit

Aktenteile von der Akteneinsicht betroffen wären, die die Interessen der Antragsgegner berühren, sind sie gehalten, dieses der freien Akteneinsicht entgegenstehende Interesse sofort substantiiert geltend zu machen. Ohne Vorliegen besonderer Umstände ist dafür die Kenntnis des Auftraggebers nicht notwendig (BGH

GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV).

Hellebrand

Trüstedt

Sredl

Ko