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BPatG Beschluss vom 04.04.2001 – 9 W (pat) 19/00

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. April 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 28 111

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-

Wissemann und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 1999 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der Patentansprüche 1-10, Beschreibung Spalten 1-5 und Figur 5 jeweils überreicht

in der mündlichen Verhandlung – sowie der Figuren 1-4 gemäß

Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung

eines Einspruchs das am 12. Juli 1996 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

Fahrzeug

mit Beschluß vom 15. Dezember 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Streitpatent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit den in der Beschlußformel angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Fahrzeug, insbesondere Personenkraftwagen, mit einer einen

Motor- und Fahrgastraum umschließenden Fahrzeugkarosserie,

mit einer Motor- und Fahrgastraum voneinander trennenden

Stirnwand und mit einer im Motorraum angeordneten Vorrichtung

zur Zuführung von Frischluft in den Fahrgastraum durch eine in

der Stirnwand vorhandene Öffnung hindurch, die einen mit einem

Luftein- und -auslaß sowie einem Wasserablauf versehenen Luftführungskasten und einen im Luftführungskasten angeordneten

Luftfilter aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß eine zusammen

mit der Stirnwand den Luftführungskasten bildende Schale aus

Kunststoff mit integrierter, den Lufteinlaß bildender Öffnung vorgesehen ist, die unter Einbeziehung der den Luftauslaß bildenden

Stirnwandöffnung randseitig dicht auf der Stirnwand aufliegt und

an dieser lösbar befestigt ist, daß die Schale eine vorzugsweise

einstückig angespritzte Aufnahmevorrichtung für den Luftfilter

aufweist, die so angeordnet ist, daß der Luftfilter in Einbaulage die

Stirnwandöffnung überspannt, und daß die Aufnahmevorrichtung

für den Luftfilter nahe dem einen und die den Lufteinlaß bildende

Öffnung nahe dem anderen in Einbaulage sich in Fahrzeuglängsrichtung erstreckenden Seitenbereich der Schale angeordnet sind.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich neun rückbezogene Patentansprüche

an.

Die Einsprechende hält auch das Fahrzeug nach dem in der mündlichen Verhandlung nur noch eingeschränkt weiter verfolgten Patentanspruch 1 gegenüber

dem nach ihren Angaben offenkundig vorbenutzten Fahrzeug BMW 850 i für nicht

erfinderisch. Außerdem ergebe sich ein genügend langer Strömungsweg der Luft

in dem Luftführungskasten, um ausreichend Wasser aus feuchter Luft vor dem Erreichen des Luftfilters ausscheiden zu lassen nur dann, wenn die Abmessung des

Luftführungskastens in Fahrzeugquerrichtung groß genug sei. Über eine solche

Abmessung finde sich aber nichts im geltenden Patentanspruch 1.

Die Patentinhaberin bestreitet die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung.

Sie ist darüber hinaus der Auffassung, daß aus diesem vermeintlichen Stand der

Technik kein einstückig ausgebildeter Luftführungskasten bekannt oder nahegelegt sei, bei dem die Aufnahmevorrichtung für den Luftfilter nahe dem einen und

die den Lufteinlaß bildende Öffnung nahe dem anderen Seitenbereich der Schale

angeordnet sei, so daß die Stirnwand auch einen Teil des Strömungswegs der

Luft vor Erreichen des Luftfilters begrenze.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf deren

Schriftsatz vom 12. Januar 2001 verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt

worden und auch im übrigen zulässig. Der Einspruch ist ebenfalls frist- und formgerecht eingelegt, da er ausreichend substantiiert ist. Insofern folgt der Senat den

zutreffenden, in der Beschwerde insoweit nicht angegriffenen Ausführungen der

Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluß. Der Einspruch ist deshalb

ebenfalls zulässig.

1. Die verteidigten Patentansprüche sind zulässig, weil die darin angeführten

Merkmale sowohl in den der Patenterteilung zugrundegelegten als auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmbar sind

und der Schutzbereich des Patents dadurch nicht erweitert worden ist.

Die Merkmale nach dem verteidigten Patentanspruch 1 sind aus dem erteilten

Patentanspruch 1 in Verbindung mit den erteilten Patentansprüchen 2 und 7 sowie

der der Patenterteilung zugrundegelegten Beschreibung Spalte 2, Zeilen 14 bis 27

und Figur 1 als zur Erfindung gehörend herleitbar. Die Merkmale nach den verteidigten Patentansprüchen 2 bis 10 sind aus den erteilten Patentansprüchen 3 bis 6

und 8 bis 12 hergeleitet. Die der Patenterteilung zugrundegelegten Unterlagen

stimmen mit Ausnahme einer berichtigten Rückbeziehung im Patentanspruch 2

mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen überein, vgl Patentansprüche 1 bis

12, den Brückenabsatz der Seiten 3 und 4 der Beschreibung sowie Figur 1.

Der Schutzbereich des verteidigten Patentanspruchs 1 ist durch die zusätzliche

Aufnahme der Merkmale nach den erteilten Patentansprüchen 2 und 7 und nach

Figur 1 dahingehend beschränkt, daß er nunmehr nur noch auf ein Fahrzeug gerichtet ist, bei dem die den Luftführungskasten bildende Schale eine Aufnahmevorrichtung für den Luftfilter aufweist, die nahe dem einen Seitenbereich der Schale

so angeordnet ist, daß der Luftfilter in Einbaulage die Stirnwandöffnung überspannt und bei dem die den Lufteinlaß bildende Öffnung nahe dem anderen Seitenbereich der Schale angeordnet ist.

2. Das Patent betrifft ein Fahrzeug mit einem Luftführungskasten zur Zuführung

von Frischluft in den Fahrgastraum durch eine in der Stirnwand vorhandene Öffnung hindurch. In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, daß in der

DE 42 24 051 A1 ein Fahrzeug beschrieben sei, bei dem die Frischluftzuführvorrichtung für den Fahrgastinnenraum einen Luftkasten mit Wasserablauf und zwei

in dem Luftkasten befestigte Filtergehäuse umfasse, in denen jeweils ein Luftfilter

gehalten sei. Jedes Filtergehäuse sei beabstandet zur Rückseite der Motor- oder

Fronthaube angeordnet, wodurch um jedes Gehäuse herum ein erster Luftführungskanal gebildet sei, der von einem Frischlufteintritt zum Luftfilter führe. Nach

dem Durchströmen der Luftfilter werde die Luft über einen in jedem Filtergehäuse

ausgebildeten zweiten Luftführungskanal geführt. Die beiden zweiten Luftführungskanäle mündeten in einem Luftsammelraum, der um die Stirnwandöffnung

herum auf die Stirnwand aufgesetzt sei. Durch die ersten Luftführungskanäle

werde die Frischluft zum Eintritt in die Luftfilter dreimal umgelenkt, wodurch erreicht werde, daß schwere Partikel und vor allem Feuchtigkeitstropfen sich aus

dem Luftstrom absonderten und aufgrund der Schwerkraft an die tiefste Stelle des

Luftkastens gelangten und über den Wasserablauf abfließen würden.

Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, für die Frischluftzuführung in einem solchen Fahrzeug eine sogenannte Low cost-Lösung zu schaffen, dh die Frischluftzuführung mit minimalen Gestehungskosten zu realisieren.

Diese Aufgabe wird durch ein Fahrzeug mit den Merkmalen nach dem verteidigten

Patentanspruch 1 gelöst.

3. Das Fahrzeug nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ist nicht nur unbestritten

neu und gewerblich anwendbar, es beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das Fahrzeug nach der DE 42 24 051 A1 weist unbestritten die Merkmale nach

dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 auf. Eine Anregung für die Ausbildung eines solchen Fahrzeugs mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des

Patentanspruchs 1 ergibt sich aus dieser Entgegenhaltung offensichtlich jedoch

nicht, da der Luftführungskasten nicht durch eine mit der Stirnwand zusammenwirkende Schale gebildet ist.

Die Vorrichtung zur Zuführung von Frischluft in den Fahrgastraum eines Fahrzeugs, die nach den Ausführungen der Einsprechenden in dem Fahrzeug

BMW 850 i offenkundig vorbenutzt sein soll, besteht nach den mit dem Einspruch

vorgelegten Fotografien (Bild 1 bis 5), der Schemazeichnung der kompletten Rohkarosserie des BMW 850 i (Bild 6), dem Auszug aus dem Ersatzteilkatalog für den

BMW 850 i, Baujahr 12/91 (Bild 7) und der BMW-Zeichnung 1 392 366 aus dem

Jahre 1989 ohne weiteres erkennbar aus einer Abschlußwand Heizung und einer

Abdeckung Mikrofilter 4 (Bild 7). Bild 2 zeigt in Verbindung mit der Zeichnung 1 392 366, daß die Abschlußwand Heizung und die Abdeckung Mikrofilter

gemeinsam eine Schale bilden, in die eine den Lufteinlaß bildende Öffnung

integriert

ist. Diese Öffnung

ist

in Einbaulage

in einem sich

in

Fahrzeuglängsrichtung erstreckenden oberen Bereich der Schale angeordnet und

erstreckt sich von einem Seitenbereich der Schale durchgehend bis zum anderen.

Die Schale liegt offensichtlich auch unter Einbeziehung der den Luftauslaß

bildenden Stirnwandöffnung

randseitig auf der Stirnwand auf. Da der

Luftführungskasten verhindern muß, daß ungefilterte Luft aus dem Motorraum in

den Fahrgastraum eindringen kann, ist es selbstverständlich, daß die Schale

randseitig dicht auf der Stirnwand aufliegen muß. Ebenso selbstverständlich ist es,

daß diese Schale aus Kunststoff besteht und lösbar an der Stirnwand befestigt ist,

da schon 1989 derartige Luftführungsteile üblicherweise aus Gewichts- und

Kostengründen aus Kunststoff gefertigt und zum Austausch lösbar befestigt

worden sind.

Der aus zwei nebeneinander angeordneten, einzeln auswechselbaren Luftfiltern

bestehende Luftfilter überspannt und überdeckt die Stirnwandöffnung, wie aus Bild

3 und 4 hervorgeht. Der Luftfilter erstreckt sich dabei von einem Seitenbereich der

Schale bis zum anderen Seitenbereich. Es ist selbstverständlich, daß die Schale

eine entsprechend angeordnete Aufnahmevorrichtung für den Luftfilter aufweisen

muß, da dieser sonst nicht in seiner Lage gehalten werden könnte.

Das Fahrzeug nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich hiervon nicht schon dadurch, daß die beanspruchte Schale als einteilige Schale auszulegen ist, während

die angeblich vorbenutzte Schale als zweiteilige Schale anzusehen ist, wie die

Patentinhaberin meint. Einerseits fehlt nämlich im Patentanspruch 1 eine eindeutige Beschränkung auf eine einteilige Schale. Andererseits ist anhand der Figur 5

als modifiziertes Ausführungsbeispiel der Erfindung eine Schale erläutert, die einen zusätzlichen Deckel 40 aufweist und insofern als ebenso zweiteilig anzusehen

ist, wie die angeblich vorbenutzte Schale. Da auch dieses Ausführungsbeispiel

vom Patentanspruch 1 umfaßt werden soll, läßt sich Patentanspruch 1 entgegen

der Auffassung der Patentinhaberin ohne ausdrückliche Beschränkung auf eine

einteilige Schale auch nicht so auslegen, daß er nur einteilige Schalen umfaßt.

Das Fahrzeug nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem angeblich vorbenutzten Fahrzeug aber noch durch die Anordnung der Aufnahmevorrichtung für

den Luftfilter nahe dem einen und der den Lufteinlaß bildenden Öffnung nahe dem

anderen Seitenbereich der Schale. Durch diese spezielle Anordnung wird für die

vom Lufteinlaß auf der einen Seite der Schale zum Luftfilter auf der anderen Seite

der Schale strömende Frischluft ein größtmöglicher Strömungsweg erzielt, der

teilweise von der Stirnwand begrenzt ist. Es trifft zwar zu, wie die Einsprechende

meint, daß dieser Strömungsweg um so kürzer wird, je näher die Seitenbereiche

der Schale zusammengerückt werden. Dies ändert aber nichts daran, daß der

Strömungsweg für die Frischluft durch die spezielle Anordnung von Lufteinlaß und

Luftfilter gegenüber dem Strömungsweg nach der angeblich vorbenutzten Schale

verlängert wird, so daß sich mehr Wasser aus feuchter Luft vor dem Luftfilter abscheiden kann. Bei der Schale nach dem angeblich vorbenutzten Fahrzeug strömt

nämlich die Frischluft von der sich von einem Seitenbereich bis zum anderen Seitenbereich der Schale erstreckenden, den Lufteinlaß bildenden Öffnung auf dem

kürzesten Weg zum Luftfilter, ohne an der Stirnwand entlang zu strömen. Mit der

Stirnwand kommt die Luftströmung allenfalls erst dann in Berührung, wenn die

Frischluft den Luftfilter schon passiert hat.

Da es im Stand der Technik keine Anregung gibt, von dem Konzept bei dem angeblich vorbenutzten Fahrzeug abzuweichen und es auch nicht zum allgemeinen

Fachwissen gehört, daß eine Aufnahmevorrichtung für einen Luftfilter auf einer

Seite und eine den Lufteinlaß bildende Öffnung auf der anderen Seite eines aus

Schale und Stirnwand bestehenden Luftführungskastens angeordnet werden

könnte, bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit, um, ausgehend vom angeblich

vorbenutzten Fahrzeug zu dem beanspruchten Fahrzeug zu gelangen. Bei dieser

Sachlage war der Frage nicht mehr nachzugehen, ob die geltendgemachte offenkundige Vorbenutzung gegeben ist oder nicht.

Patentanspruch 1 ist daher beständig. Mit ihm sind es die zumindest indirekt auf

Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10, die vorteilhafte, zumindest nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Fahrzeugs nach Patentanspruch 1 betreffen.

Petzold

Winklharrer Dr. Fuchs-Wissemann

Bülskämper

prö