Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 04.04.2001 – 9 W (pat) 19/00
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. April 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 28 111
… 6.70
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-
Wissemann und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 1999 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der Patentansprüche 1-10, Beschreibung Spalten 1-5 und Figur 5 jeweils überreicht
in der mündlichen Verhandlung – sowie der Figuren 1-4 gemäß
Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
eines Einspruchs das am 12. Juli 1996 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
Fahrzeug
mit Beschluß vom 15. Dezember 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Streitpatent zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit den in der Beschlußformel angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Fahrzeug, insbesondere Personenkraftwagen, mit einer einen
Motor- und Fahrgastraum umschließenden Fahrzeugkarosserie,
mit einer Motor- und Fahrgastraum voneinander trennenden
Stirnwand und mit einer im Motorraum angeordneten Vorrichtung
zur Zuführung von Frischluft in den Fahrgastraum durch eine in
der Stirnwand vorhandene Öffnung hindurch, die einen mit einem
Luftein- und -auslaß sowie einem Wasserablauf versehenen Luftführungskasten und einen im Luftführungskasten angeordneten
Luftfilter aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß eine zusammen
mit der Stirnwand den Luftführungskasten bildende Schale aus
Kunststoff mit integrierter, den Lufteinlaß bildender Öffnung vorgesehen ist, die unter Einbeziehung der den Luftauslaß bildenden
Stirnwandöffnung randseitig dicht auf der Stirnwand aufliegt und
an dieser lösbar befestigt ist, daß die Schale eine vorzugsweise
einstückig angespritzte Aufnahmevorrichtung für den Luftfilter
aufweist, die so angeordnet ist, daß der Luftfilter in Einbaulage die
Stirnwandöffnung überspannt, und daß die Aufnahmevorrichtung
für den Luftfilter nahe dem einen und die den Lufteinlaß bildende
Öffnung nahe dem anderen in Einbaulage sich in Fahrzeuglängsrichtung erstreckenden Seitenbereich der Schale angeordnet sind.
An diesen Patentanspruch 1 schließen sich neun rückbezogene Patentansprüche
an.
Die Einsprechende hält auch das Fahrzeug nach dem in der mündlichen Verhandlung nur noch eingeschränkt weiter verfolgten Patentanspruch 1 gegenüber
dem nach ihren Angaben offenkundig vorbenutzten Fahrzeug BMW 850 i für nicht
erfinderisch. Außerdem ergebe sich ein genügend langer Strömungsweg der Luft
in dem Luftführungskasten, um ausreichend Wasser aus feuchter Luft vor dem Erreichen des Luftfilters ausscheiden zu lassen nur dann, wenn die Abmessung des
Luftführungskastens in Fahrzeugquerrichtung groß genug sei. Über eine solche
Abmessung finde sich aber nichts im geltenden Patentanspruch 1.
Die Patentinhaberin bestreitet die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung.
Sie ist darüber hinaus der Auffassung, daß aus diesem vermeintlichen Stand der
Technik kein einstückig ausgebildeter Luftführungskasten bekannt oder nahegelegt sei, bei dem die Aufnahmevorrichtung für den Luftfilter nahe dem einen und
die den Lufteinlaß bildende Öffnung nahe dem anderen Seitenbereich der Schale
angeordnet sei, so daß die Stirnwand auch einen Teil des Strömungswegs der
Luft vor Erreichen des Luftfilters begrenze.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf deren
Schriftsatz vom 12. Januar 2001 verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt
worden und auch im übrigen zulässig. Der Einspruch ist ebenfalls frist- und formgerecht eingelegt, da er ausreichend substantiiert ist. Insofern folgt der Senat den
zutreffenden, in der Beschwerde insoweit nicht angegriffenen Ausführungen der
Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluß. Der Einspruch ist deshalb
ebenfalls zulässig.
1. Die verteidigten Patentansprüche sind zulässig, weil die darin angeführten
Merkmale sowohl in den der Patenterteilung zugrundegelegten als auch in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmbar sind
und der Schutzbereich des Patents dadurch nicht erweitert worden ist.
Die Merkmale nach dem verteidigten Patentanspruch 1 sind aus dem erteilten
Patentanspruch 1 in Verbindung mit den erteilten Patentansprüchen 2 und 7 sowie
der der Patenterteilung zugrundegelegten Beschreibung Spalte 2, Zeilen 14 bis 27
und Figur 1 als zur Erfindung gehörend herleitbar. Die Merkmale nach den verteidigten Patentansprüchen 2 bis 10 sind aus den erteilten Patentansprüchen 3 bis 6
und 8 bis 12 hergeleitet. Die der Patenterteilung zugrundegelegten Unterlagen
stimmen mit Ausnahme einer berichtigten Rückbeziehung im Patentanspruch 2
mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen überein, vgl Patentansprüche 1 bis
12, den Brückenabsatz der Seiten 3 und 4 der Beschreibung sowie Figur 1.
Der Schutzbereich des verteidigten Patentanspruchs 1 ist durch die zusätzliche
Aufnahme der Merkmale nach den erteilten Patentansprüchen 2 und 7 und nach
Figur 1 dahingehend beschränkt, daß er nunmehr nur noch auf ein Fahrzeug gerichtet ist, bei dem die den Luftführungskasten bildende Schale eine Aufnahmevorrichtung für den Luftfilter aufweist, die nahe dem einen Seitenbereich der Schale
so angeordnet ist, daß der Luftfilter in Einbaulage die Stirnwandöffnung überspannt und bei dem die den Lufteinlaß bildende Öffnung nahe dem anderen Seitenbereich der Schale angeordnet ist.
2. Das Patent betrifft ein Fahrzeug mit einem Luftführungskasten zur Zuführung
von Frischluft in den Fahrgastraum durch eine in der Stirnwand vorhandene Öffnung hindurch. In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, daß in der
DE 42 24 051 A1 ein Fahrzeug beschrieben sei, bei dem die Frischluftzuführvorrichtung für den Fahrgastinnenraum einen Luftkasten mit Wasserablauf und zwei
in dem Luftkasten befestigte Filtergehäuse umfasse, in denen jeweils ein Luftfilter
gehalten sei. Jedes Filtergehäuse sei beabstandet zur Rückseite der Motor- oder
Fronthaube angeordnet, wodurch um jedes Gehäuse herum ein erster Luftführungskanal gebildet sei, der von einem Frischlufteintritt zum Luftfilter führe. Nach
dem Durchströmen der Luftfilter werde die Luft über einen in jedem Filtergehäuse
ausgebildeten zweiten Luftführungskanal geführt. Die beiden zweiten Luftführungskanäle mündeten in einem Luftsammelraum, der um die Stirnwandöffnung
herum auf die Stirnwand aufgesetzt sei. Durch die ersten Luftführungskanäle
werde die Frischluft zum Eintritt in die Luftfilter dreimal umgelenkt, wodurch erreicht werde, daß schwere Partikel und vor allem Feuchtigkeitstropfen sich aus
dem Luftstrom absonderten und aufgrund der Schwerkraft an die tiefste Stelle des
Luftkastens gelangten und über den Wasserablauf abfließen würden.
Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, für die Frischluftzuführung in einem solchen Fahrzeug eine sogenannte Low cost-Lösung zu schaffen, dh die Frischluftzuführung mit minimalen Gestehungskosten zu realisieren.
Diese Aufgabe wird durch ein Fahrzeug mit den Merkmalen nach dem verteidigten
Patentanspruch 1 gelöst.
3. Das Fahrzeug nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ist nicht nur unbestritten
neu und gewerblich anwendbar, es beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das Fahrzeug nach der DE 42 24 051 A1 weist unbestritten die Merkmale nach
dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 auf. Eine Anregung für die Ausbildung eines solchen Fahrzeugs mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des
Patentanspruchs 1 ergibt sich aus dieser Entgegenhaltung offensichtlich jedoch
nicht, da der Luftführungskasten nicht durch eine mit der Stirnwand zusammenwirkende Schale gebildet ist.
Die Vorrichtung zur Zuführung von Frischluft in den Fahrgastraum eines Fahrzeugs, die nach den Ausführungen der Einsprechenden in dem Fahrzeug
BMW 850 i offenkundig vorbenutzt sein soll, besteht nach den mit dem Einspruch
vorgelegten Fotografien (Bild 1 bis 5), der Schemazeichnung der kompletten Rohkarosserie des BMW 850 i (Bild 6), dem Auszug aus dem Ersatzteilkatalog für den
BMW 850 i, Baujahr 12/91 (Bild 7) und der BMW-Zeichnung 1 392 366 aus dem
Jahre 1989 ohne weiteres erkennbar aus einer Abschlußwand Heizung und einer
Abdeckung Mikrofilter 4 (Bild 7). Bild 2 zeigt in Verbindung mit der Zeichnung 1 392 366, daß die Abschlußwand Heizung und die Abdeckung Mikrofilter
gemeinsam eine Schale bilden, in die eine den Lufteinlaß bildende Öffnung
integriert
ist. Diese Öffnung
ist
in Einbaulage
in einem sich
in
Fahrzeuglängsrichtung erstreckenden oberen Bereich der Schale angeordnet und
erstreckt sich von einem Seitenbereich der Schale durchgehend bis zum anderen.
Die Schale liegt offensichtlich auch unter Einbeziehung der den Luftauslaß
bildenden Stirnwandöffnung
randseitig auf der Stirnwand auf. Da der
Luftführungskasten verhindern muß, daß ungefilterte Luft aus dem Motorraum in
den Fahrgastraum eindringen kann, ist es selbstverständlich, daß die Schale
randseitig dicht auf der Stirnwand aufliegen muß. Ebenso selbstverständlich ist es,
daß diese Schale aus Kunststoff besteht und lösbar an der Stirnwand befestigt ist,
da schon 1989 derartige Luftführungsteile üblicherweise aus Gewichts- und
Kostengründen aus Kunststoff gefertigt und zum Austausch lösbar befestigt
worden sind.
Der aus zwei nebeneinander angeordneten, einzeln auswechselbaren Luftfiltern
bestehende Luftfilter überspannt und überdeckt die Stirnwandöffnung, wie aus Bild
3 und 4 hervorgeht. Der Luftfilter erstreckt sich dabei von einem Seitenbereich der
Schale bis zum anderen Seitenbereich. Es ist selbstverständlich, daß die Schale
eine entsprechend angeordnete Aufnahmevorrichtung für den Luftfilter aufweisen
muß, da dieser sonst nicht in seiner Lage gehalten werden könnte.
Das Fahrzeug nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich hiervon nicht schon dadurch, daß die beanspruchte Schale als einteilige Schale auszulegen ist, während
die angeblich vorbenutzte Schale als zweiteilige Schale anzusehen ist, wie die
Patentinhaberin meint. Einerseits fehlt nämlich im Patentanspruch 1 eine eindeutige Beschränkung auf eine einteilige Schale. Andererseits ist anhand der Figur 5
als modifiziertes Ausführungsbeispiel der Erfindung eine Schale erläutert, die einen zusätzlichen Deckel 40 aufweist und insofern als ebenso zweiteilig anzusehen
ist, wie die angeblich vorbenutzte Schale. Da auch dieses Ausführungsbeispiel
vom Patentanspruch 1 umfaßt werden soll, läßt sich Patentanspruch 1 entgegen
der Auffassung der Patentinhaberin ohne ausdrückliche Beschränkung auf eine
einteilige Schale auch nicht so auslegen, daß er nur einteilige Schalen umfaßt.
Das Fahrzeug nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem angeblich vorbenutzten Fahrzeug aber noch durch die Anordnung der Aufnahmevorrichtung für
den Luftfilter nahe dem einen und der den Lufteinlaß bildenden Öffnung nahe dem
anderen Seitenbereich der Schale. Durch diese spezielle Anordnung wird für die
vom Lufteinlaß auf der einen Seite der Schale zum Luftfilter auf der anderen Seite
der Schale strömende Frischluft ein größtmöglicher Strömungsweg erzielt, der
teilweise von der Stirnwand begrenzt ist. Es trifft zwar zu, wie die Einsprechende
meint, daß dieser Strömungsweg um so kürzer wird, je näher die Seitenbereiche
der Schale zusammengerückt werden. Dies ändert aber nichts daran, daß der
Strömungsweg für die Frischluft durch die spezielle Anordnung von Lufteinlaß und
Luftfilter gegenüber dem Strömungsweg nach der angeblich vorbenutzten Schale
verlängert wird, so daß sich mehr Wasser aus feuchter Luft vor dem Luftfilter abscheiden kann. Bei der Schale nach dem angeblich vorbenutzten Fahrzeug strömt
nämlich die Frischluft von der sich von einem Seitenbereich bis zum anderen Seitenbereich der Schale erstreckenden, den Lufteinlaß bildenden Öffnung auf dem
kürzesten Weg zum Luftfilter, ohne an der Stirnwand entlang zu strömen. Mit der
Stirnwand kommt die Luftströmung allenfalls erst dann in Berührung, wenn die
Frischluft den Luftfilter schon passiert hat.
Da es im Stand der Technik keine Anregung gibt, von dem Konzept bei dem angeblich vorbenutzten Fahrzeug abzuweichen und es auch nicht zum allgemeinen
Fachwissen gehört, daß eine Aufnahmevorrichtung für einen Luftfilter auf einer
Seite und eine den Lufteinlaß bildende Öffnung auf der anderen Seite eines aus
Schale und Stirnwand bestehenden Luftführungskastens angeordnet werden
könnte, bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit, um, ausgehend vom angeblich
vorbenutzten Fahrzeug zu dem beanspruchten Fahrzeug zu gelangen. Bei dieser
Sachlage war der Frage nicht mehr nachzugehen, ob die geltendgemachte offenkundige Vorbenutzung gegeben ist oder nicht.
Patentanspruch 1 ist daher beständig. Mit ihm sind es die zumindest indirekt auf
Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10, die vorteilhafte, zumindest nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Fahrzeugs nach Patentanspruch 1 betreffen.
Petzold
Winklharrer Dr. Fuchs-Wissemann
Bülskämper
prö