Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.04.2001 – 23 W (pat) 2/00
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. April 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 53 054.7-33
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Beyer, sowie des Richters Dr. Meinel, der Richterin Tronser und des
Richters Lokys
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 19. Dezember 1996 mit der Bezeichnung
"Optoelektronisches Bauelement zur Datenübertragung" beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.
Mit Beschluß vom 27. September 1999 hat die zuständige Prüfungsstelle für
Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen.
Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand nach dem weiterverfolgten ursprünglichen Patentanspruch 1 im Hinblick auf den Stand der
Technik nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 524 406 und der japanischen Offenlegungsschrift 07-50379 (gemäß der zugehörigen deutschsprachigen
Übersetzung) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Mit dem am 29. März 2001 eingegangenen Beschwerdeschriftsatz hat die Anmelderin als weiteren Stand der Technik die US-Patentschrift 5 506 445 genannt und
einen neuen Patentanspruch 1 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom
5. April 2001 hat sie die Auffassung vertreten, daß dem Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 der nachgewiesene Stand der Technik, einschließlich
des vom Senat in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Firmenkatalogs
der Siemens AG: Lieferprogramm 7.94 "Optohalbleiter und Sensoren" Seiten 19,
20 und 26 sowie der im Prüfungsverfahren weiter entgegengehaltenen deutschen
Patentschrift 195 36 216 und der europäischen Offenlegungsschrift 0 400 176,
nicht patenthindernd entgegenstehe.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts
- Prüfungsstelle für Klasse H01L - vom 27. September 1999
aufzuheben und das Patent 196 53 054 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1, Beschreibung Seiten 1, 2, 2a in der am
29. März 2001 überreichten Fassung,
Patentansprüche 2 bis 5 und Beschreibung Seiten 3 und 4
und Zeichnung Figuren 1 bis 4 in der angemeldeten Fassung.
Der geltende Patentanspruch 1 hat nach einer grammatikalischen Richtigstellung
bezüglich des auf Strahlung ansprechenden Halbleiterchips (5.1) folgenden Wortlaut:
"Optoelektronisches Bauelement zur Datenübertragung (1)
mit einem auf einem ersten Teil eines Leiterstreifens (3.1)
angeordneten strahlungsemittierenden Halbleiterchip (4.1)
und einem auf einem zweiten Teil des Leiterstreifens (3.1)
angeordneten auf Strahlung ansprechenden Halbleiterchip
(5.1) und mit einem den Leiterstreifen (3.1) mit Ausnahme
der externen Anschlußbeinchen (3) umschließenden, für die
zur Datenübertragung verwendete Strahlung mindestens abschnittsweise transparenten Gehäuse (2), wobei die externen Anschlußbeinchen (3) des Leiterstreifens alle an einer
einzigen Seitenfläche des Gehäuses (2) heraustreten, alle
externen Anschlußbeinchen (3) unmittelbar am Gehäuse (2)
ein erstes Mal so umgebogen sind, dass sie zur Bildung einer Montageseite für eine erste Montageart an der Seitenfläche entlang verlaufen; alle externen Anschlußbeinchen (3)
an der Kante zur Rückseite des Gehäuses (2) ein zweites
mal umgebogen sind, so dass sie zur Bildung einer weiteren
Montageseite für eine zweite Montageart an der Rückseite
entlang verlaufen; und an der Seitenfläche, an der die
Anschlußbeinchen aus dem Gehäuse heraustreten, und an
der Rückseite des Gehäuses Stützflächen (6, 7) angeordnet
sind, auf denen das Gehäuse bei der jeweiligen Montageart
aufliegt.“
Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 5 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Der Erfolg mußte ihr jedoch versagt bleiben, denn
der Gegenstand des zuletzt überreichten, geltenden Patentanspruchs 1 erweist
sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.
1) Die Frage nach der ursprünglichen Offenbarung des geltenden Patentanspruchs 1 sowie die Frage der Neuheit des damit beanspruchten Gegenstandes
kann unerörtert bleiben, denn die Beschwerde der Anmelderin kann jedenfalls
deshalb keinen Erfolg haben, weil die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1
gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht,
vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 Abschn. II. 1. "Elastische Bandage".
2) Nach den Angaben der Anmelderin in der geltenden Beschreibung geht die
Patentanmeldung von einem optoelektronischen Bauelement zur Datenübertragung aus, bei dem auf einem ersten Teil eines Leiterstreifens ein strahlungsemittierender Halbleiterchip und auf einem zweiten Teil des Leiterstreifens ein auf
Strahlung ansprechender Halbleiterchip angeordnet sind und das ein den Leiterstreifen mit Ausnahme der externen Anschlußbeinchen umschließendes, für die
zur Datenübertragung verwendete Strahlung mindestens abschnittsweise transparentes Gehäuse aufweist, wie es aus der US-Patentschrift 5 506 445 bekannt ist,
vgl. dort insbesondere Figur 2a und 2b mit zugehöriger Beschreibung in Spalte 2,
drittle Abs.
Die Datenübertragung über eine optische Punkt-zu-Punkt Übertragungsstrecke
mittels solcher optoelektronischen Bauelemente erfordert eine hohe Präzision.
Dazu dienen einerseits zwei linsenförmige Ausformungen auf der Oberfläche dieser Bauelemente, die selbst andererseits präzise mit der Leiterplatte verbunden
werden müssen, um die erforderliche Richtungsgenauigkeit des Abstrahl- bzw.
des Empfangswinkels zu erzielen.
Bei den fotoelektronischen Bauelementen, die auf der Leiterplatte in zwei Montageorientierungen, nämlich mit deren Sende- und Empfangsrichtung parallel oder
senkrecht zur Leiterplatte, montiert werden können, hat es sich als nachteilig erwiesen, daß die Anschlußbeinchen je nach Montageorientierung unterschiedlich
gebogen werden müssen und somit eine aufwendige Montage zur Folge haben,
vgl hierzu die Figuren 4, 5 und 6 der US-Patentschrift 5 506 445, Spalte 2, leAbs
bis Sp 3 Abs 3.
Daher liegt der Erfindung das technische Problem zugrunde, ein optoelektronisches Bauelement zur Datenübertragung anzugeben, das eine einfache Montage
mit einer hohen Richtungsgenauigkeit gewährleistet und das für eine seitwärts und
eine nach oben gerichtete Montage in der Oberflächen-Montagetechnik geeignet
ist, vgl Beschreibung Seite 2a, 2. Abs.
Dieses Problem wird durch ein optoelektronisches Bauelement zur Datenübertragung mit den im einzelnen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst. Insbesondere kommt es dabei darauf an, daß die ausschließlich an einer Seitenfläche des Gehäuses des optoelektronischen Bauelements herausgeführten externen Anschlußbeinchen zweifach so umgebogen sind, daß diese entlang der Seiten- und Rückseitenfläche des Gehäuses verlaufen und dadurch iVm seitlichen
bzw rückseitigen Stützflächen eine präzise Montage des Bauelements wahlweise
in beiden Montagearten gewährleisten.
3) Das optoelektronische Bauelement gemäß dem geltenden Patentanspruch 1
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, eines
berufserfahrenen, mit der Entwicklung und Montage von optoelektronischen Bauelementen befaßten Diplom-Physikers oder Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung
Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß.
Die europäische Offenlegungsschrift 0 524 406 betrifft ein optoelektronisches
Bauelement zur Datenübertragung, bei dem ein strahlungsemittierender Halbleiterchip, ein auf Strahlung ansprechender Halbleiterchip sowie ein IC-Element (light
emitting element and light receptor element and an IC element) - für den Fachmann ersichtlich - zwangsläufig auf unterschiedlichen Teilen eines Leiterstreifens
(lead frame) angeordnet sind; die gesamte Anordnung (photounit 4) ist in einem
transparenten Kunststoff-Gehäuse eingegossen, wobei die externen Anschlußbeinchen (four lead terminals 8) an einer einzigen Seite aus dem Gehäuse heraustreten, vgl dort den Anspruch 1, den Beschreibungstext Sp 1, 1. und le Absatz
und insbesondere Sp 2 le Abs iVm den Figuren 1 und 2.
In dem vorveröffentlichten Firmenkatalog der Siemens AG (a.a.O) werden unter
den Typenbezeichnungen SFH 425 (Seite 19), SFH 426, SFH 427 (Seite 20)
IR-Lumineszenzdioden im SMT-Gehäuse mit deren technischen Daten und in
Fig 30 auf Seite 26 die zugehörigen Maßbilder für diese IR-Lumineszenzdioden bzw entsprechende Si-Fotodetektoren SFH 325, SFH 325 F (SIDELEDR
)
SFH 425, SFH 426, SFH 427 vorgestellt. Insbesondere ist auf Seite 26 in Figur 30
ein solches optoelektronisches Bauelement (IR-Lumineszenzdiode) zeichnerisch
dargestellt, bei dem die externen Anschlußbeinchen (Leiterbahnen –Collector/Cathode Ci Anode A) an einer Seite des oberflächen montierbaren (SMT) Gehäuses herausgeführt und zweifach so umgebogen sind, daß diese entlang der
Seite und entlang der Rückseite des Gehäuses verlaufen und somit – wie für den
Fachmann ohne weiteres ersichtlich - in Verbindung mit seitlichen bzw rückseitigen Stützflächen eine präzise Montage des SMT-Gehäuses in zwei Montageorientierungen mit einer zur Leiterplatte parallelen oder senkrechten Sende- und
Empfangsrichtung erlauben.
Damit erhält der Fachmann aus diesem Firmenkatalog die Anregung, in entsprechender Weise auch das optoelektronische Bauelement nach der europäischen
Offenlegungsschrift 0 524 406 mit den gemeinsam auf einem Leiterstreifen angeordneten und in einem transparentem Gehäuse eingegossenen lichtemittierenden
und lichtempfangenden Halbleiterchips und einem IC-Element so auszubilden,
daß die an einer Seite des optoelektronischen Bauelements herausgeführten
externen Anschlußbeinchen zweifach umgebogen und entlang der Seite und
Rückseite des Gehäuses geführt werden und iVm entsprechenden Stützflächen
auf der Seite bzw der Rückseite des optoelektronischen Bauelements eine sichere
und präzise Montage des Bauelements in der jeweiligen Montageart gewährleisten.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht somit nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns und ist daher nicht patentfähig.
Die mangelnde Patentfähigkeit des Gegenstands des Hauptanspruchs hat zur
Folge, daß auch die geltenden, darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5
fallen, zumal diese einen erfinderischen Gehalt ebenfalls nicht erkennen lassen.
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den angefochtenen Beschluß war demnach zurückzuweisen.
Dr. Beyer
Dr. Meinel
Tronser
Lokys
Ja