Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.04.2001 – 34 W (pat) 52/99
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. April 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 25 152
… 6.70
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-
Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß der Patentabteilung 22 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent in vollem
Umfang aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Die erteilten, ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 6 haben folgenden
Wortlaut:
1. Stapelbarer Palettenbehälter (1) für Transport- und Lagerzwecke mit einer Palette, einem Drahtgittermantel (3) mit rechteckförmigem oder quadratischem Grundriß aus horizontalen und
vertikalen Rundstahlstäben (6, 12), die an den Kreuzungsstellen
miteinander verschweißt sind, einem in den Drahtgittermantel
eingepaßten Kunststoffbehälter (4), wobei die Palette eine Stahlpalette (2) ist und der Drahtgittermantel (3) an die Stahlpalette (2)
angeschlossen ist, mit den Merkmalen
1.1) die Stahlpalette (2) besitzt eine obere Palettenplatte
(20), deren Umriß mit dem Grundriß des Drahtgittermantels (3) im wesentlichen übereinstimmt,
1.2) die Stahlpalette (2) besitzt einen Bodenrahmen (22),
dessen Umriß gegenüber dem Umriß des Drahtgittermantels (3) (zur Grundrißmitte hin) zurückspringt,
1.3) die Stahlpalette (2) besitzt im Bereich der Ecken (7)
die obere Palettenplatte (20) und den Bodenrahmen
(22) verbindende Eckelemente (26) aus Stahlblech,
die nach außen weisende Abstützvorsprünge (27)
aufweisen, und weist zusätzliche Abstützvorsprünge
(28) an den Seiten auf,
1.4) der Drahtgittermantel (3) besitzt zumindest im Bereich
seiner Ecken (7) zum Kunststoffbehälter (4) hin abgekantete Versteifungsausformungen (8) der horizontalen Rundstahlstäbe (6) und/oder weist zu U-förmigen
oder V-förmigen Verformungen (11) zusammenfließende Versteifungsausformungen (8) auf, welche
Versteifungsausformungen (8) mit einer vorgegebenen Versteifungstiefe ausgerüstet sind,
wobei die Abstützvorsprünge (27, 28) eine Vorsprunglänge mit der Maßgabe aufweisen, daß im gestapelten Zustand mehrerer Palettenbehälter (1) die
Abstützvorsprünge (27, 28) jedes oberen Palettenbehälters den oberen Rundstahlstab oder den abschließenden oberen Rahmen (5) des Drahtgittermantels (3)
des jeweils unteren Palettenbehälters überfassen, und
wobei im gestapelten Zustand der Bodenrahmen (22)
der Stahlpalette (2) des oberen Palettenbehälters in
den darunter angeordneten Drahtgittermantel (3)
formschlüssig einfaßt.
2. Palettenbehälter nach Anspruch 1, wobei der Bodenrahmen
(22) aus einem Rohr (23) oder aus mehreren Rohrabschnitten
gebildet ist.
3. Palettenbehälter nach Anspruch 1, wobei der Bodenrahmen
(22) aus einem Profilstababschnitt oder mehreren Profilstababschnitten gebildet ist.
4. Palettenbehälter nach Anspruch 1, wobei der Bodenrahmen
(22) aus einem Flachstahlzuschnitt <(24) oder aus mehreren
Flachstahlzuschnitten geformt ist.
5. Palettenbehälter nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei im
gestapelten Zustand (1) der Bodenrahmen (22) der Palette die
Versteifungsausformungen (8) des darunter angeordneten Drahtgittermantels (3) nicht berührt.
6. Palettenbehälter nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei im
gestapelten Zustand der Bodenrahmen (22) der Palette in den
darunter angeordneten Drahtgittermantel (3) etwa nach Maßgabe
der Dicke des Bodenrahmens (22) einfaßt.
Die Einsprechende und die Patentabteilung haben den Hauptanspruch in
17 Einzelmerkmale gegliedert, und zwar die einleitende Merkmalsgruppe (im angefochtenen Beschluß unzutreffend als "Oberbegriff" bezeichnet) in die Merkmale
1 bis 7, die Merkmalsgruppe 1.3 in die Merkmale 10 bis 12, die Merkmalsgruppe 1.4 in die Merkmale 13 bis 15 und die abschließende Merkmalsgruppe in
die Merkmale 16 und 17. Die Anspruchsteile 1.1 und 1.2 wurden als Merkmale 8
und 9 bezeichnet (siehe Einspruchsschriftsatz S 3 bis 5 bzw Abteilungsbeschluß
S 5 bis 7).
Im Verfahren befinden sich folgende Druckschriften:
deutsche Patentschrift 42 06 945,
britische Offenlegungsschrift 2 015 967,
deutsche Patentschrift 41 17 159,
US-Patentschrift 2 853 202,
deutsche Offenlegungsschrift 29 15 000,
deutsche Offenlegungsschrift 2 346 876,
deutsches Gebrauchsmuster 73 33 931 und
US-Patentschrift 3 317 075.
Die Einsprechende ist der Ansicht, der Behälter nach Anspruch 1 ergebe sich für
den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, und auch die
Unteransprüche enthielten keinen patentfähigen Überschuß. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung zum
Hilfsantrag überreichten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten
und die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der patentgemäße Behälter sei durch die entgegengehaltenen
Schriften nicht nahegelegt.
Wegen Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Palettenbehälter nach Anspruch 1 ist
unstreitig neu, denn von den in den Entgegenhaltungen gezeigten und beschriebenen Gegenständen unterscheidet er sich zumindest durch die baulichen Einzelheiten entsprechend der Merkmalsgruppe 1.4 (Merkmale 13 bis 15).
Er beruht - entgegen der Auffassung der Einsprechenden - auch auf erfinderischer
Tätigkeit. Er geht aus von einem Palettenbehälter, wie er beispielsweise in der
deutschen Patentschrift 42 06 945 oder der deutschen Patentschrift 41 17 159
gezeigt und beschrieben ist. Bei dem vorbekannten Behälter ist als nachteilig
empfunden worden, daß sich sein Drahtgittermantel bei gefülltem Kunststoffbehälter ausbauchen kann, was vor allem beim Übereinanderstapeln gefüllter Behälter stört.
Dem Patent liegt daher die Aufgabe zugrunde, den vorbekannten Behälter hinsichtlich seiner Gestaltfestigkeit und Stapelbarkeit zu verbessern (vgl Sp 2, Z 36
bis 39 der Patentschrift). Zur Lösung dieser Aufgabe wird ein Palettenbehälter mit
den Merkmalen des Anspruchs 1 vorgeschlagen.
Es kann dahinstehen, ob bei dem vorbekannten Behälter neben den unstreitig
vorhandenen Merkmalen 1 bis 11 auch die Merkmale 12, 16 und 17 verwirklicht
sind, wie die Einsprechende meint, denn sämtliche entgegengehaltenen Schriften
können dem Fachmann - einem Diplomingenieur (FH) für Maschinenbau mit Erfahrung auf dem Gebiet des Behälterbaus - keinerlei Hinweis geben, wie im Neuheitsvergleich bereits herausgestellt, den Drahtgittermantel der vorbekannten
Palettenbehälter entsprechend der Merkmalsgruppe 1.4 (Merkmale 13 bis 15) zu
gestalten. Daß die deutschen Patentschriften 42 06 945 oder 41 17 159 keine Anregung in Richtung dieser Merkmalsgruppe geben können, ist offensichtlich. Gegenteiliges hat die Einsprechende nicht vorgetragen.
Die Verformungen im Drahtgitterboden des zusammenlegbaren Behälters nach
der britischen Offenlegungsschrift 2 015 967 dienen dazu, die in den Behälter
einzulagernden Radiatoren für Kraftfahrzeuge auf Abstand zueinander zu halten.
Anregungen zur Verbesserung der Gestaltfestigkeit und Stapelbarkeit des vorbekannten Palettenbehälters konnten schon deshalb von dieser Schrift nicht ausgehen.
Bei dem aus Draht gebildeten Tragbehälter
für Glasflaschen nach der
US-Patentschrift 2 853 202 ist lediglich der die Bodendrähte (32, 34) haltende,
horizontal umlaufende unterste Draht (28) im Eckbereich leicht abgekantet, um ein
Abrutschen nach unten von den Eckstützen (20) zu vermeiden. Die übrigen
horizontal verlaufenden Drähte (36, 38) weisen keine abgekanteten Versteifungsausformungen auf. Abgesehen davon, daß der Senat bereits erhebliche Bedenken
hat, ob sich der Fachmann bei der Suche nach Lösungen zur Verbesserung der
Gestaltfestigkeit und Stapelbarkeit von Palettenbehältern auf dem Gebiet von aus
Draht gebildeten Tragebehältern für Glasflaschen umsehen wird, kann von einer
Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.4 des Anspruchs 1 bei dem Flaschenkasten
nach der US-Patentschrift 2 853 202 und damit von einer Anregung in Richtung
der patentgemäß beanspruchten Lösung entgegen der Auffassung der
Einsprechenden nicht die Rede sein.
Der Träger für Milchkartons nach der US-Patentschrift 3 317 075 besitzt einen
oberen Rahmen (frameworks 2, 4) aus zwei horizontalen Stäben und einen Mantel, der ausschließlich aus vertikal verlaufenden Stäben (bars 12, 18) besteht. Die
Abkantungen der Stäbe des Rahmens im Bereich seiner Ecken (open ears 22)
dienen dazu, ein Ineinanderstapeln leerer Träger zu ermöglichen, was andernfalls
wegen der Auswölbung (ears 24) einiger vertikaler Stäbe im Bodenbereich nicht
möglich wäre. Die den Mantel des Trägers bildenden vertikalen Stäbe (12, 18)
weisen im übrigen Abkantungen (25, 26) auf, die ein gegenseitiges Verhaken ineinandergestapelter Träger verhindern sollen (vgl Sp 2, Z 20 bis 23). Die
US-Patentschrift 3 317 075 konnte somit schon mangels eines Drahtgittermantels
mit horizontalen Stäben keine Anregung geben, die horizontalen Stäbe des
Drahtgittermantels der Behälter nach den deutschen Patentschriften 41 17 159
oder 42 06 945 in der patentgemäßen Weise entsprechend der Merkmalsgruppe
1.4 abzukanten.
Das Blechelement mit sickenförmigen Versteifungen nach der deutschen Offenlegungsschrift 29 15 000 liegt vom Patentgegenstand weiter ab. Es hätte den
Fachmann allenfalls anregen können, bei dem Palettenbehälter nach der deutschen Patentschrift 42 06 945 an Stelle des Drahtgittermantels einen in dieser
Schrift (vgl Sp 1, Z 65/66 oder Sp 5, Z 54) ebenfalls erwähnten Blechmantel vorzusehen und diesen mit sickenförmigen Vertiefungen zu versehen, was aber ersichtlich nicht der patentgemäßen Lösung entspricht.
Vorstehendes gilt sinngemäß auch für die Flaschenkästen aus Kunststoff nach der
deutschen Offenlegungsschrift 2 346 876 und dem deutschen Gebrauchsmuster 73 33 931, die vollflächig, aber nicht gittermantelförmig ausgebildete Seitenwände aufweisen.
Der Patentanspruch 1 hat aus den vorstehenden Gründen Bestand.
Die Unteransprüche betreffen Ausgestaltungen des Palettenbehälters nach dem
Hauptanspruch, die nicht platt selbstverständlich sind. Zusammen mit diesem haben daher auch die Patentansprüche 2 bis 6 Bestand.
Nachdem das Patent in der erteilten Fassung Bestand hat, ist über den Hilfsantrag
nicht zu entscheiden.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Barton
Ihsen
Mü/prö