Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.04.2001 – 8 W (pat) 17/99

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. April 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 44 43 831.1-25

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Richter k.A.

Dipl.-Ing. Gießen 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 17. September 1998 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung:

Fugenisolation

Anmeldetag:

9.12.1994

Die innere Priorität vom 27. Mai 1994 ist in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung: 94 08 689.3)

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

ein Patentanspruch, 3 Seiten Beschreibung,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

1 Blatt Zeichnung, eingegangen am 9. Dezember 1994.

Gründe§

I

Die Patentanmeldung P 44 43 831.1 – 25 mit der Bezeichnung „Fugenisolation“ ist

am 9. Dezember 1994 beim Patentamt eingegangen. Die innere Priorität vom

27. Mai 1994 ist in Anspruch genommen. Von der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B

ist die Patentanmeldung mit Beschluss vom 17. September 1998 zurückgewiesen

worden, weil ihr Gegenstand gegenüber dem aufgedeckten Stand der Technik

nach den Druckschriften

DE 41 21 614 A1

DE 41 21 457 A1 sowie

Carl Krause, „Außenwandsysteme“, Verlagsgesellschaft

Rudolf Müller, Köln-Braunsfeld, 1969, Abschn. 6.2, S. 131 – 133

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Er hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen (ein Patentanspruch,

3 Seiten Beschreibung) überreicht.

Der Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:

„Fugenisolation zur Wärmedämmung von Fugen an Gebäuden in

Großplattenbauweise mittels elastischem Fugenfüllmaterial und

Fugenklebeband dadurch gekennzeichnet, daß auf der gereinigten

und mit Fugenfüllmaterial ausgefüllten äußeren Fuge (5) ein dieselbe weit überdeckender, ausreichend dicker Streifen (4) aus geeignetem Wärmedämmstoff angeordnet ist und dieser mit einem

seitlich weit über denselben reichenden Fugenband (3) mit den

Wandplatten (1;7) der Fassade dauerhaft witterungsbeständig

verklebt ist.“

Der Anmelder vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem Patentanspruch

sei durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem

zuständigen Fachmann nahegelegt.

Er beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts

vom 17. September 1998 aufzuheben und das Patent mit folgenden

Unterlagen zu erteilen:

ein Patentanspruch,

3 Seiten Beschreibung,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

1 Blatt Zeichnung, eingegangen am 9. Dezember 1994.

II

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Gegenstand des einzigen Patentanspruchs ist eine Fugenisolation zur

Wärmedämmung von Fugen an Gebäuden in Großplattenbauweise mittels

elastischem Fugenfüllmaterial und Fugenklebeband. Um Wärmeverluste und

Kondensatbildung in bestehenden Großplattenbauten zu verhindern sowie die

hygienischen Bedingungen für die Bewohner solcher Großplattenbauten zu

verbessern, ist gemäß den im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs angegebenen Merkmalen vorgesehen, auf der gereinigten und mit Fugenfüllmaterial ausgefüllten äußeren Fuge einen ausreichend dicken Streifen aus geeignetem Wärmedämmstoff anzuordnen, der die Fuge weit überdeckt, und

diesen mit einem Fugenband mit den Wandplatten der Fassade dauerhaft

witterungsbeständig zu verkleben, das wiederum seitlich weit über den Streifen aus Wärmedämmstoff reicht.

2. Eine solche Fugenisolation ist in den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere

im ursprünglichen Patentanspruch, als zum Anmeldungsgegenstand gehörend

offenbart. Der geltende Patentanspruch ist somit zulässig.

3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem geltenden

Patentanspruch ist neu, weil keine der Entgegenhaltungen eine Fugenisolation

mit allen im Anspruch angegebenen Merkmalen zeigt.

Bei der Anordnung nach der DE 41 21 457 A1 ist die Fassade des in Großplattenbauweise erstellten Gebäudes nicht nur im Fugenbereich sondern auf

ihrer gesamten Fläche mit einer Wärmedämmung und einer Deckschicht versehen. Bei dem Instandsetzungsverfahren für Fassadenoberflächen nach der

DE 41 21 614 A1 und bei den in der Literaturstelle "Außenwandsysteme" beschriebenen und dargestellten Fugenausbildungen wird jeweils Wärmedämmmaterial in den Fugen selbst angeordnet, jedoch nicht auf der Fassadenoberfläche und den Fugenbereich überdeckend.

4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch ergibt sich für den

Fachmann, einem im Fertigteilbau erfahrenen Bauingenieur oder Architekten

mit Fachhochschulausbildung, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand

der Technik.

Wie aus II. 3 ohne weiteres folgt, vermögen weder die Anordnung nach der

DE 41 21 457 A1 noch das Instandsetzungsverfahren für Fassadenoberflächen nach der DE 41 21 614 A1 noch die Literaturstelle dem Fachmann

eine Anregung dazu zu geben, bei einem in Großplattenbauweise erstellten

Gebäude die Fugenisolation auf der Plattenoberfläche

lediglich

im

Fugenbereich anzuordnen.

Aus der DE 41 21 457 A1 ist es bekannt, die gesamte Fassadenfläche eines

in Großplattenbauweise erstellten Gebäudes mit einer Wärmedämmung und

einer diese überdeckenden witterungsbeständigen Deckschicht zu versehen

mit dem Ziel, die unzureichende Wärmedämmung sowie die Dichtigkeit der

Fassade insgesamt zu verbessern. In diesem Zusammenhang konzentriert

sich die Lehre dieser Druckschrift darauf, eine die gesamte Fassadenfläche

überdeckende Isolationsschicht im Fugenbereich so auszubilden, dass Dehnungsbewegungen der Wandplatten darin keine Schäden verursachen. Eine

Anregung dazu, eine lediglich partielle Wärmedämmung mit Feuchtigkeitsschutz vorzusehen und den Wärmedämmstoff auf der Außenseite der Fassadenplatten nur im Fugenbereich anzuordnen und mit einem Fugenband sowohl

gegen Feuchtigkeit zu schützen als auch an der Fassadenoberfläche zu befestigen, um Wärmeverluste und Kondensatbildung auf der Wandinnenseite zu

verhindern, erhält der Fachmann aus dieser Entgegenhaltung demnach nicht.

Anhand von Thermografien hat der Anmelder in der mündlichen Verhandlung

noch dargelegt, dass durch die beanspruchte, gegenüber der Wärmedämmanordnung nach der DE 41 21 45 A1 weniger materialaufwendige und damit kostengünstigere Isolation eine Verringerung der Wärmeabstrahlung der Fassade

insgesamt erzielt werde.

Die DE 41 21 614 A1 und die Literaturstelle zeigen lediglich Wärmedämmmaßnahmen im Fugenraum selbst, auf der Außenseite der Fassade bleibt die

Fuge jeweils aber erhalten. Bei dem Verfahren nach der DE 41 21 614 A1

dient das Abkleben der Fugenflanken von wärmedämmenden Hinterfüllmaterialien und Fugendichtmaterial dazu, ein Anhaften der anschließend aufgebrachten Putzschicht am Fugendichtmaterial und damit ein Verschließen der

Fuge zu verhindern. Somit kommt dem Fugenband hier eine andere technische Bedeutung zu als beim Anmeldungsgegenstand.

Dieser Stand der Technik liegt somit weiter ab, so dass dem Fachmann die

beanspruchte Lehre aus den Entgegenhaltungen weder einzeln noch in einer

gemeinsamen Betrachtung nahegelegt werden konnte.

Nach alledem hat der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch als auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten; der geltende Patentanspruch

ist daher gewährbar.

Kowalski

Viereck

Dr. Huber

Gießen

Cl