Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 06.04.2001 – 11 W (pat) 77/00
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. April 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 05 778
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Hotz, Dipl.-Phys. Skribanowitz
Ph.D./M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Harrer
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß des
Patentamts vom 28. Dezember 1999 aufgehoben und das Patent
beschränkt aufrechterhalten auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs 1 nach Hauptantrag
und den übrigen erteilten Unterlagen.
G r ü n d e
I.
Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 23. Februar 1994 beim Patentamt
eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent mit der Bezeichnung
"Rotations-Kantendreher zur Verwendung in Webmaschinen"
ist am 3. August 1995 veröffentlicht worden. Nach Prüfung des Einspruches der
P… N. V. in I… in Belgien, hat die Patentabteilung 26 des Patentamts mit Beschluß vom 28. Dezember 1999 das Patent widerrufen, da der Patentgegenstand
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Für den Fachmann sei es naheliegend, den bei einem Satelliten-Kantendreher bekannten individuellen Stellantrieb
gemäß der JP 3-69627A (mit von der Einsprechenden vorgelegter deutscher
Übersetzung) (6)
auch
bei
einem
Rotations-Kantendreher
gemäß
DE 24 23 454 A1 (1) nutzbar zu machen. Beide Kantendreher gehörten dem glei
chen Fachgebiet an und hätten das gleiche Ziel, durch eine Dreherbindung die
Schußfäden an den Gewebekanten dauerhaft anzubinden. Die aus (6) bekannte
Lagerung der beiden Fadenspulen auf der Dreherscheibe platzsparend innerhalb
ihres Zahnkranzes vorzusehen, sei nur eine einfache, bauliche Maßnahme.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Die ausführbare Erfindung sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik
nicht nahegelegt. Da der Satellitendreher nach (6) groß, sperrig und wegen seiner
hohen Massenkräfte für die hohen Drehzahlen moderner Webmaschinen nicht geeignet sei, wende der Fachmann ihn nicht bei einem Rotations-Kantendreher nach
(1) an, zumal dabei im Innern liegende Dreherfadenspulen nicht möglich seien.
Dies sei zwar beim Rotations-Kantendreher nach der DE-PS 229 700 (3) gegeben, aber wegen deren direkten Antriebs vom Webmaschinenantrieb bestehe
- auch mit (6) kombiniert - ein großer Abstand zum Bindepunkt.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs 1, im übrigen mit den geltenden
Ansprüchen 2 bis 4 und den erteilten Unterlagen;
hilfsweise auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung
überreichten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag, im übrigen mit den
geltenden Ansprüchen 2 – 4 und den erteilten Unterlagen.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Erfindung beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil es für den Fachmann
naheliegend sei, einen aus (6) bekannten, vom Hauptantrieb unabhängigen,
steuerbaren Stellmotor auf einen Rotations-Kantendreher gemäß (1) zu übertragen, womit dessen Nachteile - die starre Koppelung von Dreherbindung und
Schußeintrag auch bei Fehlschüssen sowie die Übertragung von Schwingungen –
aufgrund der Abhängigkeit vom Webmaschinenantrieb beseitigt seien. Aus (3) sei
ein Rotations-Kantendreher mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 bekannt, außer
dem vom Webmaschinenantrieb unabhängigen steuerbaren elektromotorischen
Stellantrieb. Einen solchen für die Dreherscheibe vorzusehen, bedürfe im Hinblick
auf (6) keiner erfinderischer Tätigkeit. Im übrigen sei der Übergang auf steuerbare
Einzelantriebe für den Fachmann ein Trend und liege somit in seinem handwerklichen Können.
Die Erfindung sei mangels ausreichender Offenbarung des Fadenspannungsausgleichs und der Lagerung der Dreherscheibe am Tragarm auch nicht ausführbar.
Daher liege keine vollständige technische Lehre vor.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in dem sich aus der Beschlußformel ergebenden
Umfang Erfolg.
Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"Rotations-Kantendreher einer Webmaschine, bestehend aus einer an einem Tragarm drehbar gelagerten Dreherscheibe in der
Form eines Zahnkranzes mit Außenverzahnung, wobei die Dreherscheibe zwei symmetrisch um die Drehachse angeordnete
Ösen aufweist, durch die jeweils ein Dreherfaden führbar ist, und
die Drehachse der Dreherscheibe vorzugsweise parallel zur
Schußrichtung liegt, der Abstand der Dreherscheibe vom Bindepunkt des Gewebes auf ein notwendiges Minimum festlegbar ist
und die Dreherscheibe mittels eines Übertragungsmittels mit einem Antriebsrad in drehangetriebener Verbindung steht, dadurch
gekennzeichnet, daß das Antriebsrad (5) mit einem vom Webmaschinenantrieb unabhängigen steuerbaren elektromotorischen
Stellantrieb (18) verbunden ist und daß eine erste und eine zweite
Dreherspule (11, 12) im Innern der Dreherscheibe (7) gelagert
sind."
Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 4 rückbezogen.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen individuell ansteuerbaren und damit unabhängig vom Webmaschinenantrieb antreibbaren Rotations-Kantendreher zu schaffen, mit welchem zu beiden Seiten des Gewebes die einzelnen Schußfäden fest
abgebunden werden können und eine qualitätsgerechte und dauerhafte Gewebekante herstellbar ist.
Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschul-Abschluß, der
einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Textilmaschinen,
insbesondere der Webtechnik besitzt.
1. Die Unterlagen weisen keine formalen Mängel auf.
Der allein gegenüber den erteilten Unterlagen geänderte Anspruch 1 ist zulässig.
Die von der Einsprechenden vermißte Lagerung der Dreherscheibe am Tragarm
ist anfangs des Oberbegriffs mit "an einem Tragarm drehbar gelagerten Dreherscheibe" angegeben. Die bisherige Angabe am Ende, "daß der Tragarm eine Lagerung ausbildet, die die Dreherscheibe trägt", beinhaltet keine weitergehende
Lehre und war daher als bloße Wiederholung bzw. Überbestimmung zu streichen.
Entgegen der Behauptung der Einsprechenden vermittelt der angegriffene Anspruch 1 eine vollständige Lehre zum technischen Handeln.
Für den Ausgleich der Fadenspannung sind im Textilmaschinenbau vielerlei Lösungen bekannt. Sie ist bei Dreherfäden zum wirkungsvollen Abbinden der
Schußfäden am Geweberand notwendig. Aufgrund des Abstands zwischen der
jeweiligen Fadenöse und den Spulen bzw dem Bindepunkt ändert sich die Fadenlänge im Betrieb laufend. Zum Ausgleich der Länge und somit der Fadenspannung
kann bspw. für Kettfäden das Verschwenken des Kettbaums oder für Dreherfäden,
s (3), S 2, Z 30 – 42, eine Klemmeinrichtung 37 - 40 mit bremsender Wirkung genutzt werden. In (1) sorgt dafür eine vom Spulenantrieb bewegte, in ihrer Länge
der Fadenlängenänderung angepaßte Öse 35, s S 4, Abs 2 bis S 5, Abs 2 und
S 7, Z 14 – 21. Aus (6) ist dafür ein Gesperre 10 vorgesehen, s S 5, spaltenübergreifender Abs.
Da aber aufgrund des steuerbaren Stellantriebs 18 nach Anspruch 1 eine oszillierende Drehrichtungsumkehr der Dreherscheibe 7 möglich ist, wodurch kein Verzwirnen der Dreherfäden 13, 14 vor den Ösen 7b, 7c auftritt, ist ein Antrieb der
Spulen 11, 12 überflüssig. Dadurch ist zwar kein von diesem Antrieb abhängiger
Fadenspannungsausgleich möglich, aber - abgesehen davon, daß es dafür auch
andere Möglichkeiten gibt - auch nicht nötig, da nach Anspruch 1 die Dreherscheibe 7 mit minimalem Abstand zum Bindepunkt 15 angeordnet ist. Dies ergibt eine
kleine Bauweise, also einen kleinen Abstand der beiden Ösen 7b, 7c zueinander,
was die Längenänderung der Fäden 13, 14 im Betrieb verringert. Ein Ausgleich ist
somit nicht zwingend notwendig, vor allem bei Verwendung elastischer Fäden. Daher sind beim Patentgegenstand keine näheren Angaben zum Fadenspannungsausgleich erforderlich. Falls dies der Fachmann aber doch bedarfsweise vorsehen
möchte, stehen ihm - wie dargelegt - vielerlei Möglichkeiten zur Verfügung.
Die alleinige Angabe im Anspruch 1, Z 1 und 2, zu der drehbaren Lagerung der
Dreherscheibe 7 am Tragarm 2 genügt - entgegen der Meinung der Einsprechenden - dem Fachmann für die Ausführbarkeit der Dreherscheibenlagerung, zumindest unter Hinzuziehung der Beschreibung, Sp 3, Z 61 – Sp 4, Z 5 und der Figur
bzw der Ansprüche 2 und 3.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist unbestritten neu und gewerblich anwendbar. Er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus (1), s Fig 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung ist, ein Rotations-Kantendreher gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt (s.a. Beschreibungseinleitung des Streitpatents). Darüber hinaus weist der bekannte Kantendreher auch einen minimalen Abstand zum Bindepunkt, s S 3, Abs 3 und S 4, Abs 2, und ebenfalls einen Tragarm 7 für die drehbare Lagerung der Dreherscheibe 9, s S 4, Z 5,
auf.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich davon dadurch, daß das Antriebsrad 5 für die Dreherscheibe 7 mit einem vom Webmaschinenantrieb unabhängigen steuerbaren elektromotorischen Stellantrieb 18 verbunden ist und beide
– antriebslosen – Dreherspulen 11, 12 im Innern der Dreherscheibe 7 gelagert
sind. Dafür kann (1) aus 1975 dem Fachmann keinen Hinweis geben, da ihr Antriebsprinzip der Dreherscheibe - und auch der außerhalb von dieser angebrachten Dreherspulen - über ein Getriebe mit Zahnrädern und Zahnriemen vom Hauptantrieb aus rein mechanischer Art ist.
Unwidersprochen und zur Überzeugung des Senats hat die Patentinhaberin noch
ausgeführt, daß die im Zuge der technischen Entwicklung erforderliche höhere
Wirtschaftlichkeit durch höhere Drehzahlen des Antriebs und das Bedürfnis der
Umrüstbarkeit älterer Webmaschinen sie zur Entwicklung in Richtung auf die Erfindung veranlaßt hätten. Der inzwischen, 1980, gemäß der DE 28 32 131 A1 (2) bekannt gewordene Kantendreher stellt als Planetensystem mit angetriebenem, die
Dreherspulen tragenden Planetenträger ein neues Konstruktionsprinzip dar, das
11 Jahre später, 1991, also nur drei Jahre vor dem Anmeldetag des Streitpatents
mit (6), s Fig 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung, bestätigt wird. Es eignet sich
wegen der aufwendigen Bauweise, insbesondere wegen der verschiedenen beachtlichen Massen nicht für oszillierende Drehzahländerungen. Die Möglichkeit,
einen steuerbaren Einzelantrieb des Kantendrehers nach (6) für eine Dreherscheibe gemäß (1) zu verwenden, hätte einen nicht naheliegenden Rückgriff auf einen
16 Jahre älteren und damit regelmäßig überholten Stand der Technik bedeutet
- wie auch schon in dem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluß
11 W (pat) 90/99 vom 24. August 2000 ausgeführt worden ist.
Die Patentabteilung hatte den Stand der Technik nach (6) zu weit in Richtung auf
die Erfindung ausgelegt, die eben nicht nur aus der baulichen Maßnahme der innerhalb des angetriebenen Zahnkranzes gelagerten Dreherspulen besteht und einen Anlaß für die Problemlösung nicht aufzeigt. Der angefochtene Beschluß war
daher nicht haltbar.
Noch mehr trifft dies auf (3) aus 1910 zu, die einen Kantendreher zwar mit in seinem Innern gelagerten Spulen, aber mit einem vom Hauptantrieb abhängigen Dreherantrieb und somit einen großen Abstand zum Bindepunkt zeigt. Der Gang der
technischen Entwicklung verläuft also von diesem ältesten Kantendreher nach (3)
über den jüngeren, ebenfalls noch vom Hauptantrieb abhängigen Kantendreher
mit außerhalb gelagerten, angetriebenen Spulen nach (1) zum jüngsten, mit elektromotorischen Einzelantrieb ausgerüsteten Kantendreher mit von einer Planetengetriebeanordnung angetriebenen Spulen nach (6). Somit ist die Konstruktion aus
1910 (3) durch den Kantendreher aus 1975 (1) überholt. Ein Rückgriff auf (3) wäre
daher für den Fachmann ein noch ferner liegender Schritt als derjenige auf (1).
Entgegen der Meinung der Einsprechenden ist die Kombination (1) mit (6) nicht
naheliegend, da dazu eine über das Durchschnittskönnen des Fachmannes hinausgehende Umkonstruktion des Dreherantriebs nach (6) erforderlich wäre. Seine
Planetengetriebeanordnung hat nämlich ein Stützrad 3, das – im Gegensatz zur
einfachen erfindungsgemäßen Dreherscheibe mit zwei Fadenösen - auf der Achse
eines feststehenden Sonnenrads 2 drehgelagert ist und zwei auf diesem abrollende Verbindungsräder 4 trägt, die ihrerseits zwei Planetenräder 5 drehen. Erst an
diesen sind Spulenträger 6 mit zwei Fadenösen 9 angebracht. Während des Webvorgangs dreht das Stützrad 3 kontinuierlich in einer Richtung. Sein steuerbarer
Einzelantrieb ermöglicht zwar eine Drehrichtungsumkehr, die aber nur ein Rückwärtslauf bei mißglücktem Schußeintrag zur Beseitigung einer Leerverzwirnung
oder zum Spulenwechsel ist, nachdem die Webmaschine stillgesetzt ist, s S 7,
Spaltenübergang. Eine Anregung für eine anderen Zwecken dienende Steuerung,
insbesondere während des Webvorgangs wie beim Patentgegenstand, erhält der
Fachmann weder durch (6) noch die Kombination mit (1). Denn insbesondere die
oszillierende Drehrichtungsumkehr nach Anspruch 1 erfordert bei den heute geforderten hohen Drehzahlen kleine Massen, welche mit der beschriebenen Konstruktion nicht möglich sind. (1) kombiniert mit (6) gibt allenfalls eine Anregung für mit
dem Kantendreher mitdrehende Spulen, aber nicht für ihre Lagerung in seinem Innern. Daher beruht das behauptete Naheliegen der Kombination von (1) mit (6)
ebenso wie diejenige von der durch (1) überholten (3) mit (6) auf retrospektiver
Betrachtungsweise. Auch der von der Einsprechenden vorgebrachte Trend zu Einzelantrieben überzeugt nicht, da dazu bei jeder der denkbaren Kombinationen erst
erhebliche, nicht naheliegende Konstruktionsänderungen erforderlich wären.
Erst der erfindungsgemäße Kantendreher ermöglicht durch seinen geschickt gesteuerten Dreherantrieb mit gleicher Anzahl von Links- und Rechtsdrehungen den
Verzicht auf weitere, früher notwendige Hilfskonstruktionen zur Vermeidung des
Verzwirnens der Dreherfäden vor der Fadenführungsöse und erlaubt daher antriebslose, platzsparend im seinem Innern gelagerte Spulen. Mit dieser oszillierenden Drehrichtungsumkehr wird außerdem ein Aufbäumen der Geweberänder vermieden. Da die Steuerung der Stellmotoren beider Dreherscheiben individuell und
unabhängig voneinander erfolgen kann, sind Bindungsaussetzer und Mehrfachbindungen für Bordüren oder Schußverdichtungen, s Sp 2, Z 47 – 53, sowie zeitlich
versetzte Bindungen der einen Gewebekante gegenüber der anderen, s Sp 2,
Z 37 – 46, ausführbar. Zudem ist ein Drehzahlabgleich zwischen den Antrieben
zur Bildung des Web- und des Dreherfachs mit nahezu kongruentem Bewegungsablauf möglich, s Sp 2, Z 65 – Sp 3, Z 9. Die fehlende Übertragung von Schwingungen des Hauptantriebantriebs ist ein weiterer Vorteil des Einzelantriebs. Durch
seine kompakte Bauweise ist er individuell in Webmaschinen, insbesondere aber
nahe dem Bindepunkt anbaubar, was die Anzahl der Webschäfte sowie ihre Fachbildung nicht beeinträchtigt, s Sp 2, Z 1 – 10 sowie Sp 3, Z 10 – 15, und die Umrüstzeit bei Artikelwechsel senkt, s Sp 3, Z 16 – 20.
Es besteht keine Veranlassung, die vor dem Patentamt noch genannten bzw im
Beschwerdeverfahren nicht wieder aufgegriffenen Entgegenhaltungen anders als
geschehen zu berücksichtigen, da sie dem Erfindungsgegenstand nicht näher
kommen als das vorstehend behandelte Material.
Ohne Vorbild und Anregung im Stand der Technik bedurfte es also erfinderischer
Tätigkeit, ausgehend von (1) durch einen beliebig ansteuerbaren Einzelantrieb der
Dreherscheibe mit im Innern der Dreherscheiben liegenden Spulen die gestellte
Aufgabe erfolgreich zu lösen.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit beständig.
3. Die Ansprüche 2 bis 4 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstandes und könnend daher im Zusammenhang mit Anspruch 1 bestehen bleiben.
Bei dieser Sachlage kam der Hilfsantrag nicht zum Tragen.
Hotz
Skribanowitz
Harrer
VRi Niedlich ist mit Ablauf des Monats Mai ausgeschieden und daher verhindert unterzu schreiben
Hotz
Ko/prö