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BPatG Beschluss vom 06.04.2001 – 11 W (pat) 78/00

11. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. April 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 05 777

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Hotz, Dipl.-Phys. Skribanowitz

Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Harrer

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß des

Patentamts vom 16. September 1999 aufgehoben und das Patent

beschränkt aufrechterhalten auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs 1 nach Hauptantrag

und den übrigen erteilten Unterlagen.

G r ü n d e

I.

Die zugrunde liegende Patentanmeldung ist am 23. Februar 1994 beim Patentamt

eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent mit der Bezeichnung

"Rotations-Kantendreher einer Webmaschine"

ist am 10. August 1995 veröffentlicht worden. Nach Prüfung des Einspruches der

P… N. V. in I… in Belgien, hat die Patentabteilung 26 des Patentamts mit Beschluß vom 16. September 1999 das Patent widerrufen, da der Patentgegenstand

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Für den Fachmann sei es naheliegend, den bei einem Satelliten-Kantendreher bekannten individuellen Stellantrieb

gemäß der JP 3-69627A (mit von der Einsprechenden vorgelegter deutscher

Übersetzung)

(6)

auch

bei

einem Rotations-Kantendreher

gemäß

DE 24 23 454 A1 (1) nutzbar zu machen. Beide Kantendreher gehörten dem gleichen Fachgebiet an und hätten das gleiche Ziel, durch eine Dreherbindung die

Schußfäden an den Gewebekanten dauerhaft anzubinden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Die ausführbare Erfindung sei durch den entgegengehaltenen Stand der Technik

nicht nahegelegt. Da der Satellitendreher nach (6) groß, sperrig und wegen seiner

hohen Massenkräfte für die hohen Drehzahlen moderner Webmaschinen nicht geeignet sei, wende der Fachmann ihn nicht bei einem Rotations-Kantendreher nach

(1) an, zumal dabei die Drehrichtungsumkehr nicht regelmäßig, sondern im Bedarfsfall nach Unterbrechung des Webvorgangs ausgelöst werde. Beim Patentgegenstand dagegen erfolge während des Webvorgangs die oszillierende Drehrichtungsumkehr, um die Schußfäden ohne zusätzlichen Spulenantrieb abzubinden.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs 1, im übrigen mit den geltenden

Ansprüchen 2 bis 8 und den erteilten Unterlagen;

hilfsweise nach Hauptantrag mit Einfügung von "steuerbaren" vor

"elektromotorischen Stellantrieb" im Anspruch 1;

weiter hilfsweise auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag, im übrigen

nach Hauptantrag.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Erfindung beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil es für den Fachmann

naheliegend sei, einen aus (6) bekannten, vom Hauptantrieb unabhängigen, steuerbaren Stellmotor auf einen Rotations-Kantendreher gemäß (1) zu übertragen,

womit dessen Nachteile - die starre Koppelung von Dreherbindung und Schußeintrag auch bei Fehlschüssen sowie die Übertragung von Schwingungen - aufgrund

der Abhängigkeit vom Webmaschinenantrieb beseitigt seien. Mit dem Antrieb nach

(6) sei auch eine gesteuerte Drehrichtungsumkehr der Dreherscheibe möglich, s

li Sp, Abs 3 und re Sp, Abs 2. Dies sei auch schon aus der GB 686 052 (7), s S 1,

Z 17 – 25, bekannt.

Die Erfindung sei mangels ausreichender Offenbarung der Dreherfadensynchronisation zum Schußeintrag, des Fadenspannungsausgleichs und der Lagerung der

Dreherscheibe am Tragarm nicht ausführbar. Die außerdem beanspruchte "gesteuerte Drehrichtungsumkehr" bedeute etwas anderes als der ursprünglich offenbarte Begriff "mit einem steuerbaren Stellantrieb". Aus diesen Gründen liege keine

vollständige technische Lehre vor.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in dem sich aus der Beschlußformel ergebenden

Umfang Erfolg.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Rotations-Kantendreher einer Webmaschine, bestehend aus einer an einem Tragarm drehbar gelagerten und mit einer Außenverzahnung versehenen Dreherscheibe, die zwei symmetrisch um

die Mittenachse der Dreherscheibe angeordnete und kreisbogenförmig ausgebildete Schlitze aufweist, durch die jeweils ein Dreherfaden führbar ist, wobei die Drehachse der Dreherscheibe vorzugsweise parallel zur Schußrichtung liegt, der Abstand der Dreherscheibe vom Bindepunkt des Gewebes auf ein notwendiges

Minimum festlegbar ist und die Dreherscheibe mittels eines Übertragungsmittels mit einem Antriebsrad

in drehangetriebener

Verbindung steht,

dadurch gekennzeichnet, daß

das Antriebsrad (5) mit einem vom Webmaschinenantrieb unabhängigen elektromotorischen Stellantrieb (20) zur gesteuerten

Drehrichtungsumkehr während des Webvorgangs verbunden ist."

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 8 rückbezogen.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen individuell ansteuerbaren und damit unabhängig vom Webmaschinenantrieb antreibbaren Rotations-Kantendreher zu schaffen, mit welchem zu beiden Seiten des Gewebes die einzelnen Schußfäden fest

abgebunden werden können und eine qualitätsgerechte und dauerhafte Gewebekante herstellbar ist.

Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschul-Abschluß, der

einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Textilmaschinen,

insbesondere der Webtechnik besitzt.

1. Die Unterlagen weisen keine formalen Mängel auf.

Der allein gegenüber den erteilten Unterlagen geänderte Anspruch 1 ist zulässig.

Die von der Einsprechenden vermißte Lagerung der Dreherscheibe am Tragarm

ist anfangs des Oberbegriffs mit "an einem Tragarm drehbar gelagerten Dreherscheibe" angegeben. Die bisherige Angabe am Ende, "daß der Tragarm eine Lagerung aufweist, die die Dreherscheibe trägt", beinhaltet keine weitergehende

Lehre und war daher als bloße Wiederholung bzw. Überbestimmung zu streichen.

Entgegen der Behauptung der Einsprechenden vermittelt der angegriffene Anspruch 1 eine vollständige Lehre zum technischen Handeln.

Für der Ausgleich der Fadenspannung sind im Textilmaschinenbau vielerlei Lösungen bekannt. Sie ist bei Dreherfäden zum wirkungsvollen Abbinden der

Schußfäden am Geweberand notwendig. Aufgrund des Abstands zwischen der

jeweiligen Fadenöse und den Spulen bzw dem Bindepunkt ändert sich die Fadenlänge im Betrieb laufend. Zum Ausgleich der Länge und somit der Fadenspannung

kann bspw. für Kettfäden das Verschwenken des Kettbaums oder für Dreherfäden,

s DE-PS 229 700 (3), S 2, Z 30 – 42, eine Klemmeinrichtung 37 - 40 mit bremsender Wirkung genutzt werden. In (1) sorgt dafür eine vom Spulenantrieb bewegte,

in ihrer Länge der Fadenlängenänderung angepaßte Öse 35, s S 4, Abs 2 bis S 5,

Abs 2 und S 7, Z 14 – 21. Aus (6) ist dafür ein Gesperre 10 vorgesehen, s S 5,

spaltenübergreifender Abs.

Da aber mit der oszillierenden Drehrichtungsumkehr nach Anspruchs 1 kein Verzwirnen der Dreherfäden 11, 12 im Hinterfach auftritt, ist ein Antrieb ihrer Spulen

überflüssig. Dadurch ist zwar kein von diesem Antrieb abhängiger Fadenspannungsausgleich möglich, aber – abgesehen davon, daß es dafür auch andere

Möglichkeiten gibt - auch nicht nötig, da nach Anspruch 1 die Dreherscheibe 7 mit

minimalem Abstand zum Bindepunkt 13 angeordnet ist. Dies ergibt eine kleine

Bauweise, also einen kleinen Abstand der beiden Fadenösen 7b, 7c zueinander,

was die Längenänderung der Fäden 11, 12 im Betrieb verringert. Ein Ausgleich ist

somit nicht zwingend notwendig, vor allem bei Verwendung elastischer Fäden. Daher sind beim Patentgegenstand keine näheren Angaben zum Fadenspannungsausgleich erforderlich. Falls dies der Fachmann aber doch bedarfsweise vorsehen

möchte, stehen ihm – wie dargelegt - vielerlei Möglichkeiten zur Verfügung.

Dem steht auch nicht die von der Einsprechenden bemängelte fehlende Dreherfadensynchronisation zum Schußeintrag entgegen. Durch den vom Webmaschinenantrieb unabhängigen Dreherantrieb ist der Bewegungsablauf der Dreherscheibe

7 zwar frei bestimmbar, aber für den Fachmann selbstverständlich so festgelegt,

daß der Abbindevorgang mit dem Schußeintrag synchronisiert ist, da bei nicht

adäquater Web- und Dreherfachbildung kein ordnungsgemäßes Gewebe 14 entsteht, s Sp 5, Z 31 – 58 mit Fig 5.

Die alleinige Angabe im Anspruch 1, Z 1 und 2, zu der drehbaren Lagerung der

Dreherscheibe 7 am Tragarm 2 genügt - entgegen der Meinung der Einsprechenden - dem Fachmann für die Ausführbarkeit der Dreherscheibenlagerung, zumindest unter Hinzuziehung der Beschreibung, Sp 4, Z 13 - 25 und der Figuren bzw.

der Ansprüche 3 und 4.

Mit dem Begriff "Stellantrieb" im Anspruch 1 ist die Zustellung zu einem bestimmten zeitlichen Vorgang im Sinne eines "steuerbaren" Antriebs deutlich gemacht, s

Ursprungsunterlagen, Anspruch 1, Z 2 vu, womit bspw. ein- oder mehrfache Bindungsaussetzer gesteuert herstellbar sind, s Sp 5, Z 15 – 30. Die Einsprechende

hat zwar zutreffend auf die demgegenüber andere Bedeutung der nun beanspruchten "gesteuerten Drehrichtungsumkehr" im Anspruch 1 hingewiesen, mit

welcher bei gleicher Anzahl Umdrehungen in beiden Richtungen das Verzwirnen

der Dreherfäden verhindert wird, aber auch dieses Merkmal ist den Ursprungsunterlagen zu entnehmen, s S 6, Abs 5, Z 1.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist unbestritten neu und gewerblich anwendbar. Er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Aus (1), s Fig 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung, ist ein Rotations-Kantendreher gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt (s.a. Beschreibungseinleitung des Streitpatents). Darüber hinaus weist der bekannte Kantendreher auch einen minimalen Abstand zum Bindepunkt, s S 3, Abs 3 und S 4, Abs 2, und ebenfalls einen Tragarm 7 für die drehbare Lagerung der Dreherscheibe 9, s S 4, Z 5,

auf.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich davon dadurch, daß das Antriebsrad 5 für die Dreherscheibe 7 mit einem vom Webmaschinenantrieb unabhängigen elektromotorischen Stellantrieb 20 zur gesteuerten Drehrichtungsumkehr

während des Webvorgangs verbunden ist, was antriebslose Dreherspulen erlaubt.

Dafür kann (1) aus 1975 dem Fachmann keinen Hinweis geben, da ihr Antriebsprinzip der Dreherscheibe – und auch der Dreherspulen - über ein Getriebe mit

Zahnrädern und Zahnriemen vom Hauptantrieb aus rein mechanischer Art ist.

Unwidersprochen und zur Überzeugung des Senats hat die Patentinhaberin noch

ausgeführt, daß die im Zuge der technischen Entwicklung erforderliche höhere

Wirtschaftlichkeit durch höhere Drehzahlen des Antriebs und das Bedürfnis der

Umrüstbarkeit älterer Webmaschinen sie zur Entwicklung in Richtung auf die Erfindung veranlaßt hätten. Der inzwischen, 1980, gemäß der DE 28 32 131 A1 (2) bekannt gewordene Kantendreher stellt als Planetensystem mit angetriebenem, die

Dreherspulen tragenden Planetenträger ein neues Konstruktionsprinzip dar, das

11 Jahre später, 1991, also nur drei Jahre vor dem Anmeldetag des Streitpatents

mit (6), s Fig 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung, bestätigt wird. Es eignet sich

wegen der aufwendigen Bauweise, insbesondere wegen der verschiedenen beachtlichen Massen nicht für oszillierende Drehzahländerungen. Die Möglichkeit,

einen steuerbarem Einzelantrieb des Kantendrehers nach (6) für eine Dreherscheibe gemäß (1) zu verwenden, hätte einen nicht naheliegenden Rückgriff auf

einen 16 Jahre älteren und damit regelmäßig überholten Stand der Technik bedeutet - wie auch schon in dem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluß 11 W (pat) 90/99 vom 24. August 2000 ausgeführt worden ist.

Die Patentabteilung hatte den Stand der Technik nach (6) zu weit in Richtung auf

die Erfindung ausgelegt, die eben nicht nur aus der baulichen Maßnahme des vom

Webmaschinenantrieb unabhängigen, steuerbaren elektromotorischen Stellantriebs besteht und einen Anlaß für die Problemlösung nicht aufzeigt. Der angefochtene Beschluß war daher nicht haltbar.

Noch mehr trifft dies auf (3) aus 1910 zu, die einen Kantendreher zwar mit in seinem Innern gelagerten Spulen, aber mit einem vom Hauptantrieb abhängigen Dreherantrieb und somit einen großen Abstand zum Bindepunkt zeigt. Der Gang der

technischen Entwicklung verläuft also von diesem ältesten Kantendreher nach (3)

über den jüngeren, ebenfalls noch vom Hauptantrieb abhängigen Kantendreher

mit außerhalb gelagerten, angetriebenen Spulen nach (1) zum jüngsten, mit elektromotorischen Einzelantrieb ausgerüsteten Kantendreher mit von einer Planetengetriebeanordnung angetriebenen Spulen nach (6). Somit ist die Konstruktion aus

1910 (3) durch den Kantendreher aus 1975 (1) überholt. Ein Rückgriff auf (3) wäre

daher für den Fachmann ein noch ferner liegender Schritt als derjenige auf (1).

Entgegen der Meinung der Einsprechenden ist die Kombination (1) mit (6) nicht

naheliegend, da dazu eine über das Durchschnittskönnen des Fachmannes hinausgehende Umkonstruktion des Dreherantriebs nach (6) erforderlich wäre. Seine

Planetengetriebeanordnung hat nämlich ein Stützrad 3, das – im Gegensatz zur

einfachen erfindungsgemäßen Dreherscheibe mit zwei Fadenösen - auf der Achse

eines feststehenden Sonnenrads 2 drehgelagert ist und zwei auf diesem abrollende Verbindungsräder 4 trägt, die ihrerseits zwei Planetenräder 5 drehen. Erst an

diesen sind Spulenträger 6 mit zwei Fadenösen 9 angebracht. Während des Webvorgangs dreht das Stützrad 3 kontinuierlich in einer Richtung. Sein steuerbarer

Einzelantrieb ermöglicht zwar eine Drehrichtungsumkehr, die aber nur ein Rückwärtslauf bei mißglücktem Schußeintrag zur Beseitigung einer Leerverzwirnung

oder zum Spulenwechsel ist, nachdem die Webmaschine stillgesetzt ist, s S 7,

Spaltenübergang. Eine Anregung für eine anderen Zwecken dienende Steuerung,

insbesondere während des Webvorgangs, erhält der Fachmann weder durch (6)

noch die Kombination mit (1). Denn insbesondere die oszillierende Drehrichtungsumkehr nach Anspruch 1 erfordert bei den heute geforderten hohen Drehzahlen

kleine Massen, welche mit dem Antrieb nach (6) nicht möglich ist. Daher beruht

das behauptete Naheliegen der Kombination von (1) mit (6) auf retrospektiver Betrachtungsweise.

Erst der erfindungsgemäße Kantendreher ermöglicht durch seinen geschickt gesteuerten Dreherantrieb mit gleicher Anzahl von Links- und Rechtsdrehungen den

Verzicht auf weitere, früher notwendige Hilfskonstruktionen zur Vermeidung des

Verzwirnens der Dreherfäden im Hinterfach und erlaubt daher antriebslose, stationäre Spulen großer Kapazität, s Sp 2, Z 34 – 38. Da die Steuerung der Stellmotoren beider Dreherscheiben individuell und unabhängig voneinander erfolgen kann,

sind Bindungsaussetzer und Mehrfachbindungen für Bordüren oder Schußverdichtungen, s Sp 5, Z 15 – 30 mit Fig 4, sowie zeitlich versetzte Bindungen der einen Gewebekante gegenüber der anderen, s Sp 2, Z 46 – 55, ausführbar. Der zudem mögliche Drehzahlabgleich zwischen den Antrieben zur Bildung des Web-

und des Dreherfachs mit nahezu kongruentem Bewegungsablauf, sa Sp 3, Z 6 -

18, ist bereits in Kap. II.1 angesprochen. Die fehlende Übertragung von Schwingungen des Hauptantriebantriebs ist ein weiterer Vorteil des Einzelantriebs. Durch

seine kompakte Bauweise ist er individuell in Webmaschinen, insbesondere aber

nahe dem Bindepunkt anbaubar, was die Anzahl der Webschäfte sowie ihre Fachbildung nicht beeinträchtigt, s Sp 2, Z 1 – 10 sowie Sp 3, Z 19 – 29, und die Umrüstzeit bei Artikelwechsel senkt, s Sp 3, Z 30 – 34.

Aus der GB-PS 686 052 (7), 1950, ist noch eine weitere Webmaschine mit Dreherscheiben bekannt, bei der zwar von Zeit zu Zeit zur Vermeidung einer Verzwirnung der Dreherfäden eine Drehrichtungsumkehr der vom Hauptantrieb abhängigen Dreherscheiben auf mechanischem Weg erfolgt, s Sp 1, Z 19 – 22. Die Dreherfäden sind hier aber die vom Kettbaum kommenden, innerhalb der Gewebebahn liegenden Kettfäden, die somit nicht der Kantenverfestigung dienen. Schon

deshalb hatte der Fachmann keine Veranlassung auf (7) zurückzugreifen – abgesehen davon, daß dies ebenfalls einen nicht naheliegenden Rückgriff auf einen 41

Jahre älteren Stand der Technik bedeutet.

Es besteht keine Veranlassung, die vor dem Patentamt noch genannten bzw im

Beschwerdeverfahren nicht wieder aufgegriffenen Entgegenhaltungen anders als

geschehen zu berücksichtigen, da sie dem Erfindungsgegenstand nicht näher

kommen als das vorstehend behandelte Material.

Ohne Vorbild und Anregung im Stand der Technik bedurfte es also erfinderischer

Tätigkeit, ausgehend von (1) durch einen beliebig ansteuerbaren Einzelantrieb der

Dreherscheibe die gestellte Aufgabe erfolgreich zu lösen.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit beständig.

3. Die Ansprüche 2 bis 8 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstandes und können daher im Zusammenhang mit Anspruch 1 bestehen bleiben.

Bei dieser Sachlage kamen die Hilfsanträge nicht zum Tragen.

Hotz

Skribanowitz

Harrer

Vorsitzender Richter Niedlich ist mit Ablauf des Monats Mai ausgeschieden und daher verhindert, zu unterschreiben.

Hotz

Ko/prö