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BPatG Beschluss vom 10.04.2001 – 23 W (pat) 32/99

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. April 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 07 725.3-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, sowie des Richters Dr. Gottschalk, der Richterin Tronser

und des Richters Dipl.-Phys. Lokys 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse H 05 Kvom 4. März 1999 aufgehoben.

Das Patent 195 07 725 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 6 und

Beschreibung Seiten 1 bis 3a in der am 4. April 2001 eingereichten Fassung,

Beschreibung Seite 4 in der angemeldeten Fassung und Zeichnung – einzige Figur – in der am 24. März 1995 eingereichten

Fassung

Anmeldetag:

7. März 1995

Bezeichnung:

Schaltschrank mit

Rahmengestell

und

Montageplatten

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung "Schaltschrank mit

Rahmengestell und Montageplatten" am 7. März 1995 beim Deutschen Patentamt

eingereicht worden.

Mit Beschluß vom 4. März 1999 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse

H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen.

Die Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand

nach dem Patentanspruch 1 im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß dem

Rittal Handbuch 28 "Umschalten auf Perfektion", Seiten 515 und 516 (eing. im

DPA am 10. November 1994) und dem deutschen Gebrauchsmuster 92 04 135 in

Verbindung mit den üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Mit dem Schreiben vom 4. April 2001 hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1

bis 6 mit angepaßter Beschreibungseinleitung vorgelegt und in der mündlichen

Verhandlung die Auffassung verreten, daß dem Gegenstand des neugefaßten

Patentanspruchs 1 der nachgewiesene Stand der Technik, einschließlich der im

Prüfungsverfahren weiter genannten deutschen Offenlegungsschriften 41 40 072,

33 00 065 und 28 27 262, insbesondere deshalb nicht patenthindernd entgegenstehe, weil das Montagechassis gemäß dem Rittal-Handbuch (aa0) eine Montageschiene und nicht eine Montageplatte im Sinne der vorliegenden Anmeldung

darstelle.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts

- Prüfungsstelle für Klasse H 05 K – vom 4. März 1999 aufzuheben und das Patent 195 07 725 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung Seiten 1 bis 3a in der

am 4. April 2001 eingereichten Fassung

Beschreibung Seite 4 in der angemeldeten Fassung und Zeichnung – einzige Figur – in der am 24. März 1995 eingereichten

Fassung.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Schaltschrank mit einem aus Rahmenschenkeln gebildeten

Rahmengestell, in das mindestens eine Montageplatte (30) mit an

allen Seiten senkrecht abgekanteten Rändern eingebaut ist und

dessen Rahmenschenkel mit Systemlochungen – Reihen von

Befestigungsaufnahmen und/der Befestigungsbohrungen – versehen sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass alle vier Ränder (31) und die anschließenden Bereiche auf

der Plattenebene der Montageplatte(n) (30) wie die Rahmenschenkel (13, 16, 19) des Rahmengestelles mit identischen, aufeinander ausgerichteten und im gleichen Abstand zu den Kanten

(31) der Ränder (31) stehenden Systemlochungen versehen sind

und

dass mindestens eine horizontal ausgerichtete Montageplatte (30)

mittels Teleskopauszügen (40) ausziehbar in das Rahmengestell

eingebaut ist, wobei die feststehenden Teleskopschienen an horizontalen Montageschienen (35) befestigt sind, die zwischen den

seitlichen vertikalen Rahmenschenkeln des Rahmengestells angeordnet sind."

Zu den Unteransprüchen 2 bis 6 und bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig.

1) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind

für den Durchschnittsfachmann – einen mit dem Aufbau von Schaltschränken befaßten berufserfahrenen Konstrukteur mit Fachhochschulausbildung – aus der

Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend

offenbart.

Der geltende Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1

und 6 zurück, wobei die Anzahl von vier senkrecht abgekanteten Rändern der

Montageplatten sich für den Fachmann aus der in der Figur dargestellten Montageplatte (30) ergibt, die – ebenso wie Schaltschränke üblicherweise – viereckig ist.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 und 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 und 7 in entsprechender Reihenfolge.

Der geltende Unteranspruch 5 beinhaltet eine Alternative (vertikal) des ursprünglichen Anspruchs 5.

2) Die Patentanmeldung geht nach den Angaben der Anmelderin in der geltenden

Beschreibungseinleitung im Oberbegriff des Anspruchs 1 ersichtlich von einem

üblichen Schaltschrank mit Rahmengestell und Montageplatten nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 40 072 aus, vergleiche geltende Beschreibung

Seite 1, 3. Absatz. Solche Schaltschränke bieten mit den Systemlochungen der

Rahmenschenkel in vorgegebener Teilung und in vorgegebenen Richtungen Befestigungsstellen für Einbauten und Montageplatten des Schaltschrankes. Jedoch

sind diese Befestigungsmöglichkeiten auf die Systemlochungen des Rahmengestells beschränkt.

Daher ist es das technische Problem der vorliegenden Erfindung, bei einem

Schaltschrank der als bekannt vorausgesetzten Art die Einbaumöglichkeiten im

Bereich der Montageplatten unter Verwendung der auch für die Befestigungsstellen der Rahmenschenkel vorgesehenen Befestigungsmittel zu verbessern, vergleiche Seite 2, letzter Absatz.

Dieses Problem wird mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.

Mit einer entsprechenden Ausgestaltung der Montageplatte werden entlang aller

Randbereiche dieser Montageplatte in zwei senkrecht zueinander stehenden Ebenen weitere Befestigungsstellen geschaffen, die eine entsprechende Teilung wie

die Systemlochungen der Rahmenschenkel aufweisen, vergleiche Seite 3,

1. Absatz.

3) Der Schaltschrank nach dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu (PatG § 3), da – wie es sich aus der nachfolgenden

Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt – in keiner Druckschrift des ermittelten Standes der Technik ein Schaltschrank offenbart ist, bei dem zumindest

eine Montageplatte Systemlochungen aufweist, die identisch mit denjenigen der

Rahmenschenkel sind.

4) Der gewerblich anwendbare Schaltschrank (PatG § 5 nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (PatG § 4) des in Betracht

zu ziehenden, vorstehend definierten Durchschnittsfachmanns.

Die deutsche Offenlegungsschrift 41 40 072 betrifft einen Schaltschrank mit einem

aus Rahmenschenkeln (11, 12 sowie Tiefenstreben 30) gebildeten Rahmengestell

(10), in das mindestens eine Montageplatte (50) eingebaut ist, deren Ränder (55,

56) aus Stabilitätsgründen senkrecht abgekantet sind, und dessen Rahmenschenkel (11, 12, 30) mit Systemlochungen – dh Reihen von Befestigungsaufnahmen

(15, 16, 19, 20, 32, 34) und/oder Befestigungsbohrungen – versehen sind, vergleiche dort die Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung, besonders Spalte 2,

Zeilen 55 bis 63, Spalte 3, Zeilen 5 bis 10 und Zeilen 50 bis 57.

Im Unterschied zum Schaltschrank nach Patentanspruch 1 weisen die senkrecht

abgekanteten Ränder und die anschließenden Bereiche auf der Plattenebene der

Montageplatte (50) des vorbekannten Schaltschrankes keine Systemlochungen,

die denjenigen der Rahmenschenkel entsprechen, auf und in diesem Schaltschrank ist auch keine mittels Teleskopauszügen ausziehbare Montageplatte angeordnet.

Somit konnte diese Offenlegungsschrift dem Fachmann keinen Hinweis zu einem

Schaltschrank nach Patentanspruch 1 vermitteln.

Das Rittal Handbuch 28 (aaO) offenbart ein Rahmengestell für einen Schaltschrank, dessen Rahmenschenkel Systemlochungen – dh Reihen von Befestigungsaufnahmen und/oder Befestigungsbohrungen in vorgegebener einheitlicher

Teilung – aufweisen, wobei innerhalb dieses Rahmengestells neben Normschienen auch vertikale Montageplatten und Montagechassis' befestigt sind, vergleiche

dort die Abbildung eines Rahmengestells auf Seite 516 in Verbindung mit dem

Montage-Chassis auf Seite 515. Diese Montage-Chassis' weisen zumindest entlang der Längsseiten senkrecht abgekantete Ränder auf, die ebenso wie die Plattenebene dieser Montage-Chassis' mit Systemlochungen versehen sind, die denjenigen der Rahmenschenkel entsprechen. Wie der Anmeldevertreter in der

mündlichen Verhandlung zurecht hervorhob, stellen diese Montagechassis' aber

verbreiterte Montageschienen dar und entsprechen nicht einer großflächigen

Montageplatte im Sinne der vorliegenden Anmeldung, vergleiche die Montageschiene 35 in der einzigen Figur in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung Seite 4, vorletzter Absatz.

Somit enthält diese Druckschrift kein Vorbild für eine großflächige Montageplatte

mit an allen vier Seiten senkrecht abgekanteten Rändern, die selbst wie auch die

anschließenden Bereiche auf der Plattenebene mit Systemlochungen – entsprechend denjenigen der Rahmenschenkel – versehen sind. Da der Fachmann keinen Anlaß hatte, von den bekannten Montage-Chassis' in der Dimension von

Montageschienen auf entsprechend ausgebildete Montageplatten überzugehen,

konnte diese Druckschrift dem Fachmann auch keinen Hinweis hierzu geben.

Die deutsche Offenlegungsschrift 33 00 065 betrifft ebenfalls einen Schaltschrank

(1) mit einem aus Rahmenschenkeln (Rahmenholme 6.1) gebildeten Rahmengestell (Schrankrahmen 6), bei dem mittels Montageschienen (Querholme 9 mit

Auflageblöckchen und Spannpratzen 10) Montageplatten (8) mit an allen Seiten

senkrecht abgekanteten Rändern (Blechstreifen 8.2, 8.4) befestigt sind, die an

zwei sich gegenüberliegenden Seiten der Montageplatte (8) nochmals senkrecht

abgekantet sind und so parallel zur Montageplatte (8) verlaufende Randstreifen

(8.3, 8.5) bilden vergleiche dort den Anspruch 1 in Verbindung mit den Figuren 1

bis 7 mit zugehöriger Beschreibung. Die Montageplatten (8) selbst sind mit Aussparungen (18) für Verdrahtungen und Verkabelungen versehen. Deren zweifach

senkrecht abgekantete Randstreifen (8.3, 8.5) weisen zwar Befestigungsbohrungen (Perforationen 17) in vorgegebener Teilung für die Montage von weiteren

Montageschienen bzw kleinerer Montageplatten (16) auf, jedoch sind in den Rahmenschenkeln (6.1) keine Befestigungsaufnahmen und/oder Bohrungen ausgebildet, vergleiche hierzu die Beschreibung Seite 7 und 8 (handschriftliche Notierung).

Somit vermag dieser Schaltschrank weder Systemlochungen – dh Reihen von

Befestigungsaufnahmen und/oder Befestigungsbohrungen – in einmal senkrecht

abgekanteten Rändern und in anschließenden Bereichen auf der Plattenebene der

Montageplatten anzuregen, wie im Patentanspruch 1 angegeben, noch einen

Hinweis auf Systemlochungen mit identischer Teilung in den Rahmenschenkeln zu

geben.

Auch die Kombination dieser Entgegenhaltung mit der gattungsbildenden deutschen Offenlegungsschrift 41 40 072 könnte allenfalls Systemlochungen in zweifach senkrecht abgekanteten Rändern nahelegen, jedoch nicht auch in lediglich

einmal senkrecht abgekanteten Rändern und in anschließenden Bereichen auf der

Plattenebene der Montageplatten, wie es im Patentanspruch 1 gelehrt wird.

Somit gelangt der Fachmann auch aufgrund einer Zusammenschau der vorstehend abgehandelten Entgegenhaltungen nicht zu einem Schaltschrank mit den

Merkmalen des Patentanspruchs 1.

Das deutsche Gebrauchsmuster 92 04 135.3 betrifft ua ein Laborgestell mit einem

Rahmengestell bestehend aus zwei mit Systemlochungen versehenen Rahmen

(10.1 und 10.2), zwischen denen eine mittels Teleskopauszügen (40) herausziehbare Montageplatte (plattenförmiger Auszug 41) angebracht ist, vergleiche dort die

Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung. Da die Montageplatte keine Systemlochungen im Sinne der vorliegenden Anmeldung aufweist, könnte diese Entgegenhaltung allenfalls eine mittels Teleskopauszügen herausziehbare Montageplatte in einem Schaltschrank anregen.

Auch diese Entgegenhaltung vermag den Fachmann nicht zu einem Schaltschrank gemäß dem Patentanspruch 1 anzuregen.

Schließlich betrifft die deutsche Offenlegungsschrift 28 27 262 einen Schaltschrank (Gehäuse mit Montageplatte) mit in das Gehäuse hinein- und herausbewegbaren Montageplatten (11), wobei von Systemlochungen des Rahmengestells

oder der Montageplatten (11) jedoch keine Rede ist, so daß auch diese Entgegenhaltung nicht zur erfindungsgemäßen Lehre des Patentanspruchs 1 führen

kann.

Der Schaltschrank mit Rahmengestell und Montageplatten nach dem geltenden

Anspruch 1 ist somit patentfähig.

5) An den Patentanspruch 1 können sich die auf ihn zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen des Schaltschranks mit Rahmengestell und Montageplatten nach dem Anspruch 1 zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen.

6) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik und bezüglich

der Erläuterung des beanspruchten Schaltschrankes mit Rahmengestell und

Montageplatten in Verbindung mit Zeichnung.

Dr. Beyer

Dr. Gottschalk

Richterin Tronser ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Dr. Beyer

Lokys

Be/Na