Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 11.04.2001 – 2 ZA (pat) 47/00
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
im Akteneinsichtsverfahren
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(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das deutsche Patent 36 06 770
hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 31/00
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 11. April 2001
durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt und die Richter Gutermuth und Dr.-Ing.
Kaminski
beschlossen:
Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 31/00 gewährt.
G r ü n d e
Nachdem zunächst für die Firma U… GmbH Akteneinsicht ins vorliegende Nichtigkeitsverfahren beantragt worden war, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom
17. November 2000 in eigenem Namen Akteneinsicht beantragt. Die Antragsgegnerin I hat dem Akteneinsichtsantrag mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 widersprochen und auf den Beschluß des erkennenden Senats im Verfahren
2 ZA (pat) 30/98 (zu 2 Ni 26/95 EU) vom 22. Dezember 1999 verwiesen. Nach
Übersendung einer Abschrift des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom
17. Oktober 2000 (Akteneinsicht XV, GRUR 2001, 143) hat die Antragsgegnerin I
mitgeteilt, daß der Widerspruch aufrechterhalten bliebe.
Die Antragsgegnerin II hat zunächst Widerspruch gegen die Akteneinsicht erhoben, diesen aber mit Schreiben vom 7. Februar 2001 zurückgenommen.
Der Antrag auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 31/00 ist gemäß § 99 Absatz 3 Satz 3 Patentgesetz begründet, da ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan ist. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung vom 17. Oktober 2000 ausdrücklich ausgeführt, daß, soweit in der Vergangenheit die Akteneinsicht durch einen Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt davon abhängig gemacht worden sei, daß dieser
seinen Auftraggeber benenne, daran nach erneuter Überprüfung nicht festgehalten werde. Das Argument der dortigen Klägerin, ohne Kenntnis der von den Antragstellern vertretenen Partei könne sie nicht beurteilen, ob aus ihrer Sicht wesentliche Gründe der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstünden, hat der
Bundesgerichtshof nicht als Darlegung eines schutzwürdigen Interesses anerkannt.
Dem folgend war dem Akteneinsichtsantrag stattzugeben.
Meinhardt
Gutermuth
Dr. Kaminski
Ko