Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 11.04.2001 – 20 W (pat) 7/00
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 7/00 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 11. April 2001 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 07 532.4 - 31
…
hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom
11. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter
Eberhard, Dipl.-Phys. Kalkoff und Dr. Hartung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I
Die Anmeldung ist durch den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M vom
11. November 1999 aus den Gründen des Bescheides vom 5. März 1999 mit der
Begründung zurückgewiesen worden, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe
gegenüber dem Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen
(1)
(3)
EP 0 603 692 A1 und
DE 195 19 637 A1
unter Hinzuziehung üblicher Vorgehensweisen des Fachmannes nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Anmelder beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
den Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen.
Der dem Streitbeschluß zugrundeliegende und noch geltende Patentanspruch 1
lautet:
"1. Verfahren zur automatischen Überwachung der Betriebsfähigkeit
einer ISDN-Telefonleitung zwischen einer ersten Telekommunikationsanlage und einer zweiten Telekommunikationsanlage, wobei von
der ersten durch einen PC gesteuerten Telekommunikationsanlage die
zweite Telekommunikationsanlage angerufen und jeweils ein Infoelement gesendet wird, das bewirkt, daß die zweite Telekommunikationsanlage innerhalb einer vorgegebenen Zeit nach dem Anruf die
erste Telekommunikationsanlage zurückruft und auf den Anruf der
ersten Telekommunikationsanlage antwortet,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,
daß von der ersten Telekommunikationsanlage die zweite Telekommunikationsanlage in vorbestimmten Zeitabständen angerufen
wird und daß die erste Telekommunikationsanlage den Anruf an die
zweite Telekommunikationsanlage und die Aussendung des Infoelementes wiederholt, wenn die Antwort von der zweiten Telekommunikationsanlage innerhalb einer vorgegebenen Zeit, die kürzer als der
Zeitabstand zwischen den normalen Überwachungsanrufen der ersten
Telekommunikationsanlage ist, ausbleibt oder nicht identifiziert werden
kann."
II
Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand
des Anspruchs 1 nicht patentfähig ist.
Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstands nach Anspruch
1 mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit
zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, hier ein Hochschul- oder
Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung
und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der ISDN-Telekommunikationstechnik, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Aus der Druckschrift (3), vgl. inbesondere die Zusammenfassung und den Wortlaut der Ansprüche, ist ein Verfahren zur automatischen Überwachung der Betriebsfähigkeit einer ISDN-Telefonleitung als bekannt entnehmbar. Der Verwendungsschwerpunkt des bekannten Verfahrens liegt zwar bei der Überwachung von
Stand/Direktverbindungen, ein Einsatz bei allgemeinen Wähl- Verbindungen ist
aber zumindest nicht ausgeschlossen und am Rande erwähnt (vgl (3), Sp 1 Z 4-8).
Nachdem der geltende Anspruch 1 der Anmeldung den Begriff Telekommunikationsanlage im allgemeinen Wortsinn gebraucht und auch die Anmeldungsunterlagen im übrigen eine Einschränkung dieses Begriffes nicht erkennen lassen, lassen sich die Merkmale des Patentanspruchs 1, eine erste und zweite Telekommunikationsanlage betreffend, ohne weiteres auf die in Druckschrift (3) genannten
ersten und zweiten Endgeräte/Anpassungsgeräte lesen.
Des weiteren wird bei dem bekannten Verfahren die automatische Überwachung
der ISDN-Telefonleitung von dem angeschlossenen (ersten) Endgerät aus gesteuert, welches wiederum über ein Netzwerk mittels Netzwerkcontroller an ein
- das Endgerät steuerndes - Rechnersystem angeschlossen ist (vgl (3), Wortlaut
des Anspruchs 6, Sp 2 Z 10-19). Da die Anbindung des Rechnersystems über typische PC-Komponenten, wie (User- und Steuer-) Ports und (Netzwerk-) Controller, erfolgt, geht der Fachmann davon aus, daß bei dem bekannten Verfahren die
erste Telekommunikationsanlage durch einen PC gesteuert wird.
Gemäß dem aus der Druckschrift (3) bekannten Verfahren wird die zweite Telekommunikationsanlage von der ersten – durch einen PC gesteuerten – Telekommunikationsanlage in vorbestimmten Zeitabständen (zyklisch nacheinander, Sp 1
Z 56-60) angerufen und ein Infoelement gesendet (Prüfinformationen, Sp 1 Z 24-
40). Wenn die Antwort von der zweiten Telekommunikationsanlage innerhalb einer
vorgegebenen (Toleranz-) Zeit, die kürzer als der Zeitabstand zwischen den normalen Überwachungsanrufen der ersten Telekommunikationsanlage ist (Sp 1
Z 61-67), ausbleibt oder nicht identifiziert werden kann (nach (3) Sp 1 Z 51-54:
nicht innerhalb einer Toleranzzeit oder inhaltlich abweichend von den Vorgaben),
wird dieses als Störereignis gewertet und signalisiert (Sp 1 Z 41-55 iVm Sp 2 Z 51
bis Sp 3 Z 16).
Zwar wird nach (3) eine ausbleibende oder nicht identifizierbare Antwort der
zweiten Telekommunikationsanlage ohne weitere Überprüfung sofort signalisiert.
Nachdem jedoch in (3) ein zyklisches Überprüfen - Wiederholen der Überprüfung -
vorgesehen ist und die Häufigkeit der Prüfzyklen vom Sicherheitsbedürfnis des
Benutzers bestimmt wird (Sp 1 Z 58-64), liegt es im Griffbereich des Fachmanns,
bei Bedarf, dem Sicherheitsbedürfnis des Benutzers entsprechend, zunächst eine
sofortige weitere Überprüfung einer möglichen Störung vorzunehmen, indem er
den Anruf der ersten Telekommunikationsanlage an die zweite Telekommunikationsanlage und die Aussendung des Infoelementes - auf den ersten Anruf und auf
eine ausbleibende oder nicht identifizierbare Antwort folgend - wiederholt.
Die Ausgestaltung des aus (3) bekannten, bei einer Subadressierung als beidseitiger Verbindungsaufbau beschriebenen Antwortzyklus (Sp 1 Z 27-38) als Anruf-Rückruf-Folge, bestehend gemäß den Merkmalen im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 aus einem Anruf der ersten Telekommunikationsanlage
gefolgt von einem Rückruf der zweiten Telekommunikationsanlage, liegt abhängig
von den Gegebenheiten der zu überwachenden Leitungsverbindung im Rahmen
des üblichen fachmännischen Handelns und ist dem Fachmann außerdem aus
dem Stand der Technik geläufig (vgl Druckschrift (1), Fig 2 iVm Sp 4 Z 47 bis Sp 5
Z 9).
Auch der (kombinatorischen) Gesamtheit der vorstehend erörterten vom Stand der
Technik nach (3) zum Anspruchsgegenstand führenden Maßnahmen ist nach
Auffassung des Senats keine Erfindungsqualität zuzuerkennen, da sie, wie aus
den obigen Darlegungen hervorgeht, - wenn auch formal in zwei gesonderte Maßnahmen auflösbar - lediglich eine Weiterführung einzelner im Stand der Technik
nach (3) bereits vorgezeichneter Maßnahmen, oder aber eine routinemäßige Anwendung des dem Fachmann zur Verfügung stehenden Wissens und Könnens
darstellen, ohne daß dabei der Rahmen durchschnittlichen fachmännischen Könnens verlassen oder ein besonderer technischer Wirkzusammenhang der Einzelmaßnahmen sichtbar wird. Die Gesamtheit dieser Einzelmaßnahmen bedeutet
keine Fortentwicklung vom Stand der Technik nach (3) in zwei aneinander anschließenden Schritten zur Erreichung einer besonderen Qualität, sondern - nur -
die Anpassung an den praktischen Bedarfsfall unter Berücksichtigung weitgehend
unabhängiger üblicher Forderungen unter Abwägung bekannter Vor- und
Nachteile.
Die – schriftsätzlich vorgetragene - Argumentation des Anmelders unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidungen "First- und Gratabdeckung" (GRUR 1981,
732-734) und "Kautschukrohlinge" (GRUR 1981, 736-739), daß die Erfindungshöhe einer Kombination gegeben sei, wenn der Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann keine Anregung gibt, gerade diese Elemente zusammenwirken
zu lassen, und es daher unzulässig sei, sich auf die Betrachtung der Einzelelemente zu beschränken, greift deshalb, wie vorstehend dargelegt, bzgl. der hier
vorliegenden Sachverhalte nicht.
Dr. Anders
Eberhard
Kalkoff
Dr. Hartung
Wf