Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 11.04.2001 – 20 W (pat) 7/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 7/00 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 11. April 2001 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 07 532.4 - 31

hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom

11. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter

Eberhard, Dipl.-Phys. Kalkoff und Dr. Hartung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 6.70

G r ü n d e

I

Die Anmeldung ist durch den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M vom

11. November 1999 aus den Gründen des Bescheides vom 5. März 1999 mit der

Begründung zurückgewiesen worden, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe

gegenüber dem Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen

(1)

(3)

EP 0 603 692 A1 und

DE 195 19 637 A1

unter Hinzuziehung üblicher Vorgehensweisen des Fachmannes nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Anmelder beantragt sinngemäß schriftsätzlich,

den Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen.

Der dem Streitbeschluß zugrundeliegende und noch geltende Patentanspruch 1

lautet:

"1. Verfahren zur automatischen Überwachung der Betriebsfähigkeit

einer ISDN-Telefonleitung zwischen einer ersten Telekommunikationsanlage und einer zweiten Telekommunikationsanlage, wobei von

der ersten durch einen PC gesteuerten Telekommunikationsanlage die

zweite Telekommunikationsanlage angerufen und jeweils ein Infoelement gesendet wird, das bewirkt, daß die zweite Telekommunikationsanlage innerhalb einer vorgegebenen Zeit nach dem Anruf die

erste Telekommunikationsanlage zurückruft und auf den Anruf der

ersten Telekommunikationsanlage antwortet,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

daß von der ersten Telekommunikationsanlage die zweite Telekommunikationsanlage in vorbestimmten Zeitabständen angerufen

wird und daß die erste Telekommunikationsanlage den Anruf an die

zweite Telekommunikationsanlage und die Aussendung des Infoelementes wiederholt, wenn die Antwort von der zweiten Telekommunikationsanlage innerhalb einer vorgegebenen Zeit, die kürzer als der

Zeitabstand zwischen den normalen Überwachungsanrufen der ersten

Telekommunikationsanlage ist, ausbleibt oder nicht identifiziert werden

kann."

II

Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand

des Anspruchs 1 nicht patentfähig ist.

Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstands nach Anspruch

1 mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische Tätigkeit

zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, hier ein Hochschul- oder

Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung

und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der ISDN-Telekommunikationstechnik, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Aus der Druckschrift (3), vgl. inbesondere die Zusammenfassung und den Wortlaut der Ansprüche, ist ein Verfahren zur automatischen Überwachung der Betriebsfähigkeit einer ISDN-Telefonleitung als bekannt entnehmbar. Der Verwendungsschwerpunkt des bekannten Verfahrens liegt zwar bei der Überwachung von

Stand/Direktverbindungen, ein Einsatz bei allgemeinen Wähl- Verbindungen ist

aber zumindest nicht ausgeschlossen und am Rande erwähnt (vgl (3), Sp 1 Z 4-8).

Nachdem der geltende Anspruch 1 der Anmeldung den Begriff Telekommunikationsanlage im allgemeinen Wortsinn gebraucht und auch die Anmeldungsunterlagen im übrigen eine Einschränkung dieses Begriffes nicht erkennen lassen, lassen sich die Merkmale des Patentanspruchs 1, eine erste und zweite Telekommunikationsanlage betreffend, ohne weiteres auf die in Druckschrift (3) genannten

ersten und zweiten Endgeräte/Anpassungsgeräte lesen.

Des weiteren wird bei dem bekannten Verfahren die automatische Überwachung

der ISDN-Telefonleitung von dem angeschlossenen (ersten) Endgerät aus gesteuert, welches wiederum über ein Netzwerk mittels Netzwerkcontroller an ein

- das Endgerät steuerndes - Rechnersystem angeschlossen ist (vgl (3), Wortlaut

des Anspruchs 6, Sp 2 Z 10-19). Da die Anbindung des Rechnersystems über typische PC-Komponenten, wie (User- und Steuer-) Ports und (Netzwerk-) Controller, erfolgt, geht der Fachmann davon aus, daß bei dem bekannten Verfahren die

erste Telekommunikationsanlage durch einen PC gesteuert wird.

Gemäß dem aus der Druckschrift (3) bekannten Verfahren wird die zweite Telekommunikationsanlage von der ersten – durch einen PC gesteuerten – Telekommunikationsanlage in vorbestimmten Zeitabständen (zyklisch nacheinander, Sp 1

Z 56-60) angerufen und ein Infoelement gesendet (Prüfinformationen, Sp 1 Z 24-

40). Wenn die Antwort von der zweiten Telekommunikationsanlage innerhalb einer

vorgegebenen (Toleranz-) Zeit, die kürzer als der Zeitabstand zwischen den normalen Überwachungsanrufen der ersten Telekommunikationsanlage ist (Sp 1

Z 61-67), ausbleibt oder nicht identifiziert werden kann (nach (3) Sp 1 Z 51-54:

nicht innerhalb einer Toleranzzeit oder inhaltlich abweichend von den Vorgaben),

wird dieses als Störereignis gewertet und signalisiert (Sp 1 Z 41-55 iVm Sp 2 Z 51

bis Sp 3 Z 16).

Zwar wird nach (3) eine ausbleibende oder nicht identifizierbare Antwort der

zweiten Telekommunikationsanlage ohne weitere Überprüfung sofort signalisiert.

Nachdem jedoch in (3) ein zyklisches Überprüfen - Wiederholen der Überprüfung -

vorgesehen ist und die Häufigkeit der Prüfzyklen vom Sicherheitsbedürfnis des

Benutzers bestimmt wird (Sp 1 Z 58-64), liegt es im Griffbereich des Fachmanns,

bei Bedarf, dem Sicherheitsbedürfnis des Benutzers entsprechend, zunächst eine

sofortige weitere Überprüfung einer möglichen Störung vorzunehmen, indem er

den Anruf der ersten Telekommunikationsanlage an die zweite Telekommunikationsanlage und die Aussendung des Infoelementes - auf den ersten Anruf und auf

eine ausbleibende oder nicht identifizierbare Antwort folgend - wiederholt.

Die Ausgestaltung des aus (3) bekannten, bei einer Subadressierung als beidseitiger Verbindungsaufbau beschriebenen Antwortzyklus (Sp 1 Z 27-38) als Anruf-Rückruf-Folge, bestehend gemäß den Merkmalen im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 aus einem Anruf der ersten Telekommunikationsanlage

gefolgt von einem Rückruf der zweiten Telekommunikationsanlage, liegt abhängig

von den Gegebenheiten der zu überwachenden Leitungsverbindung im Rahmen

des üblichen fachmännischen Handelns und ist dem Fachmann außerdem aus

dem Stand der Technik geläufig (vgl Druckschrift (1), Fig 2 iVm Sp 4 Z 47 bis Sp 5

Z 9).

Auch der (kombinatorischen) Gesamtheit der vorstehend erörterten vom Stand der

Technik nach (3) zum Anspruchsgegenstand führenden Maßnahmen ist nach

Auffassung des Senats keine Erfindungsqualität zuzuerkennen, da sie, wie aus

den obigen Darlegungen hervorgeht, - wenn auch formal in zwei gesonderte Maßnahmen auflösbar - lediglich eine Weiterführung einzelner im Stand der Technik

nach (3) bereits vorgezeichneter Maßnahmen, oder aber eine routinemäßige Anwendung des dem Fachmann zur Verfügung stehenden Wissens und Könnens

darstellen, ohne daß dabei der Rahmen durchschnittlichen fachmännischen Könnens verlassen oder ein besonderer technischer Wirkzusammenhang der Einzelmaßnahmen sichtbar wird. Die Gesamtheit dieser Einzelmaßnahmen bedeutet

keine Fortentwicklung vom Stand der Technik nach (3) in zwei aneinander anschließenden Schritten zur Erreichung einer besonderen Qualität, sondern - nur -

die Anpassung an den praktischen Bedarfsfall unter Berücksichtigung weitgehend

unabhängiger üblicher Forderungen unter Abwägung bekannter Vor- und

Nachteile.

Die – schriftsätzlich vorgetragene - Argumentation des Anmelders unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidungen "First- und Gratabdeckung" (GRUR 1981,

732-734) und "Kautschukrohlinge" (GRUR 1981, 736-739), daß die Erfindungshöhe einer Kombination gegeben sei, wenn der Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann keine Anregung gibt, gerade diese Elemente zusammenwirken

zu lassen, und es daher unzulässig sei, sich auf die Betrachtung der Einzelelemente zu beschränken, greift deshalb, wie vorstehend dargelegt, bzgl. der hier

vorliegenden Sachverhalte nicht.

Dr. Anders

Eberhard

Kalkoff

Dr. Hartung

Wf