Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 12.04.2001 – 25 W (pat) 147/01
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 396 54 621 10.99
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Engels
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Marke 396 54 621 "DIFEN" ist gemäß § 41 iVm § 157 MarkenG vorläufig in
das Markenregister eingetragen worden. Dagegen haben die Inhaberinnen der
Marken 2 106 099 "Diben", 436 482 "Perdiphen" und die Beschwerdeführerin aus
ihrer Marke 976 608 "DILZEM" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts sind durch Beschluß vom
10. August 2000 die Widersprüche aus den Marken 976 608 und 436 482 zurückgewiesen und wegen des weiteren Widerspruchs aus der Marke 2 106 099 die Löschung der vorläufig eingetragenen Marke 396 54 621 angeordnet worden.
Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 976 608 Widersprechende
Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von der Beschwerdegegnerin
ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den sie beschwerenden Teil des
Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Löschungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb
nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3
MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die Inhaberin
der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den
Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandlos und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts
praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es
nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht,
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatGE 3, 75,
77/78).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Knoll
Engels
Pü