Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 26.04.2001 – 21 W (pat) 51/99

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. April 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 47 747.2-33

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter

Dipl.-Ing. Haaß und Dipl.-Phys. Dr. Kraus 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle

für

Klasse F 21 S – vom 23. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Leuchte mit direkter und indirekter

Lichtausbreitung" ist am 20. Dezember 1995 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Mit Beschluß vom 23. Februar 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 21 S die Anmeldung auf Grund § 48 PatG zurückgewiesen, weil der klarzustellende Patentanspruch 1 keine erfinderische Tätigkeit enthalte. Dagegen hat

der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage stellt der Anmelder den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit

dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1, den am 10. Dezember 1996 eingegangenen Ansprüchen 2 bis 10 und noch anzupassenden Unterlagen zu erteilen.

Der neue Hauptanspruch lautet:

"Längliche Leuchte mit im wesentlichen ovalem Gesamtquerschnitt zur energiesparenden Ausleuchtung eines Raumes mit

einem indirekten Strahlungsanteil (A) und zwei direkten Strahlungsanteilen (B, C) mit vorzugsweise länglichen Lichtquellen

(2, 3), einem langgestreckten U-förmig ausgebildeten Mittelteil

(4) und zwei Seitenteilen (5, 5'), wobei mindestens eine längliche Lichtquelle (2) im Mittelteil (4) angeordnet ist und eine

Deckfläche der Leuchte (1) durch einen gebogenen lichtdurchlässigen Teil (7, 11) gebildet wird und das u-förmig ausgebildete

Mittelteil (4) elektrische Bauteile (9, 10) aufnimmt, dadurch gekennzeichnet, daß

- die beiden Seitenteile (5, 5') jeweils mindestens zwei längliche Lichtquellen (3) aufnehmen;

- das langgestreckte u-förmig ausgebildete Mittelteil (4) an seinem Umfang Nuten und Vorsprünge (19, 20) aufweist, die einerseits Verstrebungen (17) an ihrer einen Seite und andererseits die gebogenen lichtdurchlässigen Teile (7, 11) an ihrer einen Seite aufnehmen; und

- die Seitenteile (5, 5') seitlich ein spitzwinklig ausgebildetes

Aufnahmeprofil (16, 16') aufweisen, die die Verstrebungen

(17) und lichtdurchlässigen Teile (7, 11) an ihren anderen

Seiten aufnehmen;

- der indirekte Strahlungsanteil (A) durch verstellbare Reflektoren (16) umgelenkt wird."

Nach der noch geltenden ursprünglichen Beschreibung (S 2 Abs 3) liegt dem Anmeldungsgegenstand die Aufgabe zugrunde eine Vorrichtung bereitzustellen, die

einen zu beleuchtenden Raum optimal ausleuchtet, so daß ein blendfreies Licht

mit einer geforderten Nennbeleuchtungsstärke bei niedrigem Energieverbrauch erzeugt wird.

Der Anmelder trägt dazu vor, daß bei der Konstruktion einer Leuchte immer mehrere unterschiedliche technische Anforderungen zu optimieren seien: die Lichtverteilung und die Lichtstärke, der Energieverbrauch und der Wirkungsgrad, und die

konstruktive Ausgestaltung.

Als Ausgangspunkt für den Anmeldungsgegenstand sei die "Systemleuchte" nach

der EP 0 272 681 A2 anzusehen. Davon unterscheide sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 durch die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmale.

Die Vergrößerung der Anzahl der Lampen gemäß dem ersten kennzeichnenden

Merkmal sei nicht trivial, sie bewirke eine Verbesserung der Ausleuchtung und des

Wirkungsgrades.

Die Aufteilung des Leuchtenkörpers in mehrere kraftschlüssig verbindbare Teile

gemäß dem zweiten und dem dritten kennzeichnenden Merkmal bringe gegenüber

dem einteiligen Strangpreßprofil nach der EP 0 272 681 A2 Vorteile bei der Lagerhaltung und bei der Montage.

Verstellbare Reflektoren gemäß dem vierten kennzeichnenden Merkmal ermöglichten nach der Montage der Lampe eine optimale Einstellung der indirekten

Lichtverteilung zur Vermeidung von Schatten. Dies sei weder aus der

EP 0 272 681 A2 noch aus der im übrigen in Betracht gezogenen DE PS 893 847

bekannt, die eine "Pendelleuchte für mehrere Leuchtstofflampen" betreffe.

II

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, aber nicht begründet. Denn auch der

mit dem zulässigen neuen Hauptanspruch beanspruchte Gegenstand beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist deshalb nicht gewährbar. Mit diesem Patentanspruch 1 fallen auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10.

Aus der EP 0 272 681 A2 sind, zB mit Figur 2, 3 oder 5, längliche Leuchten mit im

wesentlichen ovalem Gesamtquerschnitt zur Ausleuchtung eines Raumes mit einem indirekten Strahlungsanteil und zwei direkten Strahlungsanteilen mit länglichen Lichtquellen, nämlich Leuchtstoffröhren 11, bekannt, mit einem langgestreckten u-förmig ausgebildeten Mittelteil 2 und zwei Seitenteilen, wobei mindestens eine längliche Lichtquelle 11 im Mittelteil 2 angeordnet ist und eine Deckfläche, hier

die untere, durch gebogene lichtdurchlässige Teile 12 gebildet wird und das u-förmig ausgebildete Mittelteil 2 elektrische Bauteile 7 aufnimmt.

Die Figuren 1 bis 7 zeigen zwar ein einteiliges, im Stranggußverfahren hergestelltes (s Sp 3 Z 4-6) Trägerprofil, dazu ist aber im weiteren (s Sp 5 Z 39 bis 44 u

52 bis 58) ausgeführt, daß die Mittelteile und Seitenteile (des Trägerprofils) separat ausgebildet und miteinander kuppelbar, insbesondere verklipsbar ausgestaltet

werden können, und daß die seitlichen Profilteile in der Weise mit durchgehenden

Stegen, Ausnehmungen und Hinterschneidungen versehen sind, daß sich einfache Kopplungsverbindungen mit dem Mittelbereich zugeordneten lichtdurchlässigen oder lichtundurchlässigen Abdeckungen ... erzielen lassen.

Damit entnimmt der Fachmann dieser Druckschrift auch eine Ausgestaltung der

bekannten Systemleuchte nach dem Wortlaut des zweiten und des dritten kennzeichnenden Merkmals des Patentanspruchs 1 derart, daß der langgestreckte

u-förmig ausgebildete Mittelteil an seinem Umfang Nuten und Vorsprünge aufweist, die einerseits Verstrebungen an ihrer einen Seite und andererseits die gebogenen lichtdurchlässigen Teile an ihrer einen Seite aufnehmen, und die Seitenteile seitlich ein spitzwinkelig ausgebildetes Aufnahmeprofil aufweisen (vgl Sp 3

Z 7 "Konvexlinse"), die die Verstrebungen und lichtdurchlässigen Teile an ihrer anderen Seite aufnehmen.

Darüber hinaus erwähnt diese Druckschrift auch bereits, daß die Grundstruktur

der hieraus bekannten Leuchte auf vorteilhafte Weise die Möglichkeit bietet, zB

zur Erhöhung der Lichtleistung mehrere Leuchtstofflampen in dem Mittelteil oder

aber selbstverständlich auch in den Seitenteilen vorzusehen (s Sp 2 Z 7 bis 27

iVm Sp 5 Z 39 bis 44 und 45 bis 52). Auch das erste kennzeichnende Merkmal ist

deshalb aus dieser Druckschrift bekannt, zumindest aber durch sie nahegelegt.

Letztlich beschreibt diese Druckschrift auch noch beispielhaft in Verbindung mit Figur 3 die Möglichkeit, durch Reflektoren 17 eine gewünschte Beleuchtung (dh

Lichtverteilung) zu schaffen (s Sp 4 Z 11-20). Figur 6 zeigt darüber hinaus, daß bei

geeigneter Dimensionierung der Reflektoren Raum für deren Verstellbarkeit bleibt.

Da zudem nach Kenntnis des Senats verstellbare Reflektoren zur Steuerung des

Lichtstromes – auch in Verbindung mit Leuchtstoffröhren – bei Leuchten seit langem bekannt sind und bei Bedarf vom Fachmann ohne weiteres vorgesehen werden, kann auch dem letzten kennzeichnenden Merkmal, nach dem der indirekte

Strahlungsanteil durch verstellbare Reflektoren umgelenkt werden soll, keine erfinderische Bedeutung zugemessen werden.

Dr. Hechtfischer

Dr. Franz

Haaß

Dr. Kraus

Pr/Be