Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 30.04.2001 – 11 W (pat) 73/00

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. April 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 38 44 914.5-26

hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Sekretaruk, Dipl.-Phys. Skribanowitz

Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Harrer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 38 44 914.5-26 mit der Bezeichnung "Kreislaufartige Transportanlage für Spulen und Hülsen mit Dämpfvorrichtung" ist durch Teilung aus der

am 19. Oktober 1988 beim Deutschen Patentamt angemeldeten und am

3. Mai 1989 offengelegten Patentanmeldung 38 35 633.3-26 hervorgegangen. Für

diese sind Prioritäten vom 19. Oktober 1987 und vom 19. Februar 1988 in Anspruch genommen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 65 H des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 7. April 2000 mangels erfinderischer

Tätigkeit zurückgewiesen. Die DE 33 36 958 A1 (1) nehme den Anmeldungsgegenstand mit wesentlichen Teilen vorweg. Dem Fachmann seien zudem aus der

DE 35 08 942 A1 (2) und der DE 33 26 000 A1 (3) Dämpf- bzw. Restfadenentfernungseinrichtungen als Bestandteile von derartigen Anlagen geläufig, die ohne

weiteres bei einer Verbundanlage gemäß (1) entsprechend anzuordnen seien.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach (1) und

(3) erfolge zwar eine Erfassung und Ausnutzung von Restfadenmengen auf den

Spulen, aber keine Dampfbehandlung von Kopsen auf dem Weg zur Spulmaschine. Gemäß (2) liege eine Dämpfvorrichtung zwischen der Spinnmaschine und

der Spulmaschine, jedoch sei hier kein Hinweis gegeben, eine solche Anlage zusammen mit einer Restfadensuchvorrichtung zu verwenden und sie gemäß der

Erfindung anzuordnen. Die ebenfalls von der Anmelderin stammende, aber nachangemeldete, und von ihr im Schriftsatz vom 27. August 1998 erwähnte DE 42 17

307 C2 (4) belege, daß es noch 1991 üblich gewesen sei, bei einschlägigen Anlagen der Spinnereitechnik Dämpfen von Kopsen ohne eine Restfadensuchvorrichtung durchzuführen. Dies zeige, daß die Verbindung einer Dämpf- mit einer

Fadenendesucheinrichtung problematisch sei.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den Beschluß der Prüfungsstelle vom 7. April 2000 aufzuheben und das

Patent zu erteilen mit dem Patentanspruch und den Seiten 1, 2 eingegangen am 18. April 2001 sowie den Seiten 7 Absatz 2 und 8 und der Figur

vom 18. November 1993.

Der geltende einzige Anspruch lautet:

"Anlage zum Transportieren von Spulen und Hülsen auf Tragtellern, die jeweils aus einer Scheibe und einem mittig darauf angeordneten Zapfen bestehen, zwischen einer Spinnmaschine (S)

und einer Spulmaschine (W) in einem geschlossenen Transportkreislauf, bestehend aus einer Spulenzuführbahn (43) zum Zuführen von Spulen (B) von der Spinnmaschine (S) über eine Dämpfeinrichtung (42) und eine nachgeordnete Fadenendesucheinrichtung (44) zur Spulmaschine (W), einer Hülsenrückführbahn (48)

zum Zuführen von Hülsen (K) von der Spulmaschine (W) zur

Spinnmaschine (W), einer Umlaufbahn (40), die die Spinnmaschine (S) umgibt und die Hülsenrückführbahn (48) mit der Spulenzuführbahn (43) verbindet, einer Umgehungsbahn (45) auf der

Spulmaschinenseite, die die Spulenzuführbahn (43) und die Hülsenrückführbahn (48) zwischen der Dämpfeinrichtung (42) und der

Fadenendesucheinrichtung (44) verbindet, und einer Restfadenentfernungseinrichtung (46) stromabwärts der Umgehungsbahn

(45) auf der Hülsenrückführbahn (48)."

Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Anlage zum Transportieren von Spulen und

Hülsen auf Tragtellern zu schaffen, bei der einem Dämpfungsvorgang unterzogenene Spinnspulen, die nach dem Spulvorgang eine noch umspulbare Restfadenmenge aufweisen, nochmals der Spulmaschine zugeführt werden können.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.

Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluß, der besondere Kenntnisse in der Spinnereitechnik besitzt.

Der geltende Anspruch ist zulässig. Er findet seine Stütze in der Figur 5 mit zugehöriger Beschreibung der Stammanmeldung sowie in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3 und 5 sowie in der Figur mit zugehöriger Beschreibung der Unterlagen

für die vorliegende Teilungsanmeldung.

Der Gegenstand des Patentanspruchs ist neu, wie schon die Prüfungsstelle zutreffend dargelegt hat, denn keine der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen beschreibt eine Anlage zum Transportieren von Spulen und Hülsen auf Tragtellern mit allen im Anspruch genannten Merkmalen. Im Einzelnen kann dies jedoch dahin gestellt bleiben, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von (3) auszugehen, aus deren

Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung eine Anlage zum Transportieren von

Spulen und Hülsen (Kops K) auf Tragtellern (Kopsteller 1), die jeweils aus einer

Scheibe und einem mittig darauf angeordneten Zapfen bestehen (s Fig. 4), zwischen mindestens einer Spinnmaschine (Feinspinnmaschinen SP1 – SP5)und einer Spulmaschine (W) in einem geschlossenen Transportkreislauf bekannt ist. Der

Transportkreislauf besteht hierbei aus einer Spulenzuführbahn (Hauptzufuhrbahn

F1) zum Zuführen von Spulen von der Spinnmaschine über eine Fadenendesucheinrichtung (ACF) zur Spulmaschine (W), einer Hülsenrückführbahn (Rückkehrbahn MR, R) zum Zuführen von Hülsen von der Spulmaschine zur Spinnmaschine, einer Umlaufbahn, die die Spinnmaschine umgibt und die Hülsenrückführbahn mit der Spulenzuführbahn verbindet (r1 bis r5, 110). Weiterhin ist eine Umgehungsbahn (Rückkopplungsbahn 52, Bahn R1, s Anspruch 4) auf der Spulmaschinenseite vorhanden, die die Spulenzuführbahn (MF, F1) und die Hülsenrückführbahn (R, MR) vor (dh stromaufwärts) der Fadenendesucheinrichtung verbindet. Schließlich ist auf der Hülsenrückführbahn auch eine Restfadenentfernungseinrichtung (Einrichtung ST) stromabwärts der Umgehungsbahn vorhanden (s Anspruch 5).

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 somit lediglich dadurch, daß eine Dämpfeinrichtung zwischen der

Spinnmaschine und der Fadenendesucheinrichtung, und zwar vor der Einmündung der Umgehungsbahn, angeordnet ist. Dieser Unterschied beruht jedoch nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dem Fachmann wird nämlich durch die nur etwa

zweieinhalb Jahre nach (3) offengelegte (2) die Anregung dazu gegeben, in einer

Kopstransportvorrichtung (3') zwischen einer Spinnmaschine (2) und einer Spulmaschine (3) eine automatische Garndämpfungsvorrichtung (55, 56) vorzusehen.

Dadurch soll das aufwendige und zeitraubende Dämpfen sowie eine Beschädigung oder Verschmutzung von fertigen Kreuzspulen vermieden werden. Da das

Kopsvolumen gegenüber demjenigen der Kreuzspulen vergleichsweise klein ist,

ergibt sich ein geringer maschineller Aufwand, und das Dämpfen geht schnell und

gründlich, ohne den Kops- bzw. Hülsenkreislauf zu stören (vgl (2) S 4 Abs 2 und

4).

Der Fachmann, der stets gehalten ist, Neuerungen auf seinem Fachgebiet im Hinblick auf Verbesserungen für von ihm zu konstruierende Anlagen zu überprüfen,

wird wegen der erzielbaren Vorteile die Anregungen aus (2) ohne weiteres für die

aus (3) bekannte Anlage in Betracht ziehen. Dabei bietet es sich an, die Dämpfvorrichtung stromaufwärts der Fadenendesucheinrichtung und der Einmündung

der Umgehungsbahn anzuordnen, wie schon die Prüfungsstelle zutreffend ausgeführt hat. Zum einen würde es zu erheblichen konstruktiven Problemen führen,

wenn die Dämpfeinrichtung nach der Fadenendesucheinrichtung angeordnet

wäre, da dann zumindest das bereits gefundene Fadenende während des gesamten Dämpfungsvorgangs gesichert und gehalten werden müßte. Zum anderen

würden auf der Umgehungsbahn angelieferte, teilabgewickelte, aber bereits einmal gedämpfte Spulen erneut gedämpft, wenn die Umgehungsbahn stromaufwärts

der Dämpfvorrichtung einmündete. Dies ist offensichtlich weder erforderlich noch

aus zeitlichen oder ökonomischen Gründen sinnvoll. Im Übrigen ist entgegen der

Meinung der Anmelderin auch bei der Anlage von (2) die Garndämpfvorrichtung

55, 56 stromaufwärts der Fadenendesucheinrichtung 8 der Spulmaschine 3 gelegen. Nach Anspruch 10 ist "zwischen Garndämpfungsvorrichtung (55, 56) und

Spulmaschine (3) ein Kopspufferspeicher (8) angeordnet", der nach S 7 Abs 3,

"Teil einer Kopsvorbereitungsstation sein" kann, "in der Fadenenden in die Spulerhülsen eingelegt werden, damit diese Fadenenden an der Spulmaschine leichter aufzufinden und zu ergreifen sind."

Der Fachmann gelangt somit ausgehend von (3) unter naheliegender Berücksichtigung der Anregungen aus (2) zum Gegenstand des einzigen Patentanspruchs.

Dieser Anspruch ist demnach nicht gewährbar.

Zu einer anderen Beurteilung kann auch die von der Anmelderin noch genannte

(4) nicht führen. Zum einen ist diese Druckschrift von erheblich späterem Zeitrang

(Priorität

vom 23. Mai 1991) als die

vorliegende Anmeldung

(Prio.

19. Oktober 1987). Sie muß deshalb bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit ohnehin außer Betracht bleiben. Zum anderen belegt diese Schrift

nur, daß eine Dämpfung von Garnen auf Kopsen und eine Verwertung von Restfadenmengen für den Fachmann nicht zwingenderweise miteinander gekoppelt

sein müssen. Dies geht aber schon aus (2) hervor, da auch hier keine Restfadenermittlung angesprochen ist. Eine solche ist aber beim Gegenstand von (3) realisiert, so daß der Fachmann aus (2) lediglich den Hinweis auf die Zweckmäßigkeit

einer Dämpfung des Garns vor dem Eintritt in die Spulmaschine aufgreifen muß,

um zum Gegenstand des Patentanspruchs zu gelangen.

Niedlich

Skribanowitz

Sekretaruk

Harrer

prö