Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 02.05.2001 – 28 W (pat) 92/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 38 313.1

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin

Martens und des Richters Kunze 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 - vom

4. November 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Bezeichnung

SoftStop,

ursprünglich für die Waren der Klasse 12

Teile von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen, insbesondere von

Kraftfahrzeugen; Fahrzeugtüren und Teile von Fahrzeugtüren;

Fahrzeugscharniere, Fahrzeugtürschlösser, Fahrzeugtürfeststeller, Fahrzeugstoßfänger, Fahrzeugsitze; Handbremseinrichtungen,

Preß- und Gußteile als Teile von Fahrzeugen, insbesondere aus

Metall; Fahrzeugkarosserien und Teile von Fahrzeugkarosserien,

insbesondere Türen, Schiebedächer, Motorhauben, Kofferraumhauben und Teile von solchen; vorgefertigte Baugruppen von

Automobilen; Klappverdecke

für Automobile; Hardtops

für

Automobile; Verdecke und Verdeckgestelle für Lastkraftwagen

und Anhänger; Kabinenaufbauten für Kraftfahrzeuge; Fahrzeugpedale und Teile von Fahrzeugpedalen.

Die Markenstelle hat die Anmeldung als freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen, da sie vom Verkehr im Sinne eines weichen (Tür-)Anschlags verstanden

werde und somit eine unmittelbare Angabe über Art oder Beschaffenheit der so

gekennzeichneten Waren darstelle.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, der

Verkehr werde "Stop" nicht mit "Anschlag" wiedergeben, zumal es sich dabei um

kein wesensbestimmendes Merkmal der Ware handele. Gleichfalls nicht beschreibend sei "Soft", das im Englischen lediglich die Bedeutung "von weicher

Konsistenz" habe.

Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung Unterlagen übersandt, aus denen sich eine glatt beschreibende Verwendung von

"Softstop" bzw "Softstart" im Zusammenhang mit Waren, die sich öffnen und

schließen lassen, ergibt.

Die Anmelderin hat daraufhin den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und das Warenverzeichnis auf die Waren

"Kraftfahrzeugscharniere"

beschränkt.

Sie stellt auf der Basis dieses Warenverzeichnisses den sinngemäßen Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet.

Auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses stehen der angemeldeten Bezeichnung nicht mehr die Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1

und Nr 2 Markengesetz entgegen.

Allerdings haben die Feststellungen ergeben, daß motorgetriebene Vorrichtungen

existieren (sogenannte Sanftanlaufgeräte), die ein sanftes Schließen und Öffnen

etwa von Garagentoren oder Fensterhebern ermöglichen, was üblicherweise mit

"softstop" bzw "softstart" bezeichnet wird. Die Markenstelle ist daher zumindest für

einen Teil der Waren des ursprünglichen Warenverzeichnisses zu Recht von einer

freihaltungsbedürftigen Sachangabe ausgegangen, so daß der angefochtene

Beschluß insoweit rechtlich nicht zu beanstanden wäre.

Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses kann ein Freihaltungsbedürfnis auf

der Grundlage der vom Senat ermittelten Tatsachen für die noch beanspruchten

Waren nicht mehr angenommen werden. Für Kraftfahrzeugscharniere als solche

hat die Bezeichnung

"SoftStop"

jedenfalls keine

in einem unmittelbar

beschreibenden Zusammenhang mit diesen Waren stehende beschreibende Bedeutung. Allenfalls können die noch beanspruchten Waren Teile komplexerer

Vorrichtungen sein, für deren Steuerung möglicherweise das Wort "SoftStop" eine

beschreibende Aussage im oben dargestellten Sinne enthält. Insoweit fehlt es

aber dann an einem konkreten Bezug zwischen der Angabe in "SoftStop" und gerade diesen Waren.

Vor diesem Hintergrund kann der angemeldeten Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz abgesprochen

werden. Weder die Feststellungen des Senats noch die der Markenstelle geben

Anhaltspunkte dafür, daß der Bezeichnung "SoftStop" vom Verkehr ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet wird oder daß es

sich hierbei um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das stets

nur als solches und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel vom Verkehr

verstanden wird.

Folglich hat die Beschwerde der Anmelderin auf der Grundlage des beschränkten

Warenverzeichnisses Erfolg.

Stoppel

Martens

Kunze

br/prö