Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 08.05.2001 – 21 W (pat) 2/99

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 198 12 392.2

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 8. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Hechtfischer,

des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber,

des Richters

Dipl.-Ing. Haaß und der Richterin Dr. Franz 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle 11.35 des Deutschen Patentamts vom

15. September 1998 aufgehoben und die Sache mit dem am

17. April 2001 eingegangenen Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die ein "Verfahren und Vorrichtung zur Beatmung" betreffende Patentanmeldung

ist am 20. März 1998 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.

Mit Beschluß vom 15. September 1998 hat das Patentamt die Anmeldung nach

PatG § 42 Abs. 3 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Patentamt ausgeführt,

daß das Schutzbegehren u.a. auf ein Verfahren gerichtet sei, gemäß dem Meßwerte vom Körper eines Patienten abgenommen werden um die Zufuhr des Atemgases zum Patienten zu steuern, und daß das beanspruchte Verfahren nur im Bereich der Medizin genutzt werden könne.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr

Patentbegehren im Rahmen eines Hauptantrags und zweier Hilfsanträge weiter.

Der am 17. April 2001 eingereichte Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Beatmungsgerät, das bei einer mobilen Versorgung eines

Patienten angewendet wird, dadurch gekennzeichnet, daß

mindestens ein Sensor vorgesehen ist, der sensorisch mindestens einen Atmungsparameter des Patienten erfaßt, daß

eine Auswertungseinheit zur Gerätesteuerung vorgesehen

ist, die im wesentlichen eine detektierte Atmungsfehlfunktion

substituiert und eine eigene Atmungsaktivität des Patienten

berücksichtigt und daß eine Druckgasspeisung vorhanden

ist, die mindestens teilweise eine Betriebsenergie bereitstellt".

Bezüglich der Patentansprüche nach Hilfsantrag I und II wird auf die Akte verwiesen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an

das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Der Beschluß des

Deutschen Patentamts vom 15. September 1998 wird aufgehoben.

Die Anmelderin hat auf die Beanstandung des Patentamts im Beschwerdeverfahren im Rahmen eines Hauptantrags einen neuen Anspruch 1 eingereicht. Nachdem der Gegenstand dieses Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht mehr auf ein

therapeutisches Verfahren gerichtet ist, konnte die im Offensichtlichkeitsverfahren

erfolgte Beanstandung, wonach therapeutische Verfahren nach PatG § 5 Abs. 2

S. 1 nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des PatG § 5 Abs. 1

gelten, nicht mehr aufrechterhalten werden.

Bei dieser Sachlage war über die Hilfsanträge und II und die Frage, ob die dort

enthaltenen Verfahrensansprüche dem Patentschutz zugänglich sind, nicht mehr

zu befinden.

Die Sache war nach alledem zur Fortsetzung des Verfahrens an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Dr. Hechtfischer

Klosterhuber

Haaß

Dr. Franz

Ja