Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 08.05.2001 – 21 W (pat) 2/99
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung P 198 12 392.2
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 8. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Hechtfischer,
des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber,
des Richters
Dipl.-Ing. Haaß und der Richterin Dr. Franz 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle 11.35 des Deutschen Patentamts vom
15. September 1998 aufgehoben und die Sache mit dem am
17. April 2001 eingegangenen Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die ein "Verfahren und Vorrichtung zur Beatmung" betreffende Patentanmeldung
ist am 20. März 1998 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.
Mit Beschluß vom 15. September 1998 hat das Patentamt die Anmeldung nach
PatG § 42 Abs. 3 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Patentamt ausgeführt,
daß das Schutzbegehren u.a. auf ein Verfahren gerichtet sei, gemäß dem Meßwerte vom Körper eines Patienten abgenommen werden um die Zufuhr des Atemgases zum Patienten zu steuern, und daß das beanspruchte Verfahren nur im Bereich der Medizin genutzt werden könne.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr
Patentbegehren im Rahmen eines Hauptantrags und zweier Hilfsanträge weiter.
Der am 17. April 2001 eingereichte Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Beatmungsgerät, das bei einer mobilen Versorgung eines
Patienten angewendet wird, dadurch gekennzeichnet, daß
mindestens ein Sensor vorgesehen ist, der sensorisch mindestens einen Atmungsparameter des Patienten erfaßt, daß
eine Auswertungseinheit zur Gerätesteuerung vorgesehen
ist, die im wesentlichen eine detektierte Atmungsfehlfunktion
substituiert und eine eigene Atmungsaktivität des Patienten
berücksichtigt und daß eine Druckgasspeisung vorhanden
ist, die mindestens teilweise eine Betriebsenergie bereitstellt".
Bezüglich der Patentansprüche nach Hilfsantrag I und II wird auf die Akte verwiesen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Der Beschluß des
Deutschen Patentamts vom 15. September 1998 wird aufgehoben.
Die Anmelderin hat auf die Beanstandung des Patentamts im Beschwerdeverfahren im Rahmen eines Hauptantrags einen neuen Anspruch 1 eingereicht. Nachdem der Gegenstand dieses Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht mehr auf ein
therapeutisches Verfahren gerichtet ist, konnte die im Offensichtlichkeitsverfahren
erfolgte Beanstandung, wonach therapeutische Verfahren nach PatG § 5 Abs. 2
S. 1 nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des PatG § 5 Abs. 1
gelten, nicht mehr aufrechterhalten werden.
Bei dieser Sachlage war über die Hilfsanträge und II und die Frage, ob die dort
enthaltenen Verfahrensansprüche dem Patentschutz zugänglich sind, nicht mehr
zu befinden.
Die Sache war nach alledem zur Fortsetzung des Verfahrens an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Dr. Hechtfischer
Klosterhuber
Haaß
Dr. Franz
Ja