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BPatG Beschluss vom 09.05.2001 – 11 W (pat) 59/00

11. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Mai 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 37 679

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 09. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Hotz und

Dipl.-Ing. Schmitz

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß

der Patentabteilung 24 des Patentamts vom 04. August 1999

dahingehend abgeändert, daß das Patent beschränkt aufrechterhalten wird auf der Grundlage der in der mündlichen

Verhandlung überreichten Ansprüche 1 bis 17 und 1 Seite

Beschreibung (Seite "2" unten).

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluß vom 04. August 1999 hat die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs der H…, S.A. de C.V. das

am 21. Oktober 1994 unter

Inanspruchnahme der US-Priorität 152295 vom

15. November 1993 angemeldete Patent 44 37 679, dessen Erteilung am 19. Dezember 1996 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung "Verfahren und Anlage zur

Verarbeitung von eisenhaltigen Metalloxiden" in vollem Umfang aufrechterhalten.

Der Einspruch sei im Hinblick auf die vereinbarte Zusammenarbeit zwischen der

Patentinhaberin und der Einsprechenden zulässig, weil diese der Einlegung eines

Einspruchs nicht entgegenstehe, wie schon im Beschluß des Bundespatentgerichts 13 W (pat) 97/94 vom 26. August 1997 festgestellt worden sei. Der Einspruch sei aber nicht begründet. Es liege weder unzulässige Erweiterung, noch

mangelnde Nacharbeitbarkeit vor, so daß das Patentbegehren nicht zu beanstanden sei. Außerdem sei der Patentgegenstand neu, gewerblich anwendbar und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Der Gegenstand des Streitpatents sei mit dem Merkmal betreffend das reformierte Reduktionsgas mit 9 – 12 % Methan (CH4) unzulässig erweitert; denn nach den Ursprungsunterlagen S 10, Z 14 enthalte das resultierende Reformierungsgas 1 - 3%

Methan (CH4). Außerdem mangele es an der Ausführbarkeit der Lehre nach Anspruch 1, weil sie nicht angebe, wie der hohe Methangehalt von 9 - 12 % CH4 im

Reduktionsgas und 8,5 - 19,7 % CH4 im Gichtgas einstellbar sei. Der hohe Methangehalt stehe auch im Widerspruch zum geringen Kohlenstoffgehalt des direkt

reduzierten Eisens (DRI), und Eisenkarbid mit etwa 4 bis 5,5 Gew. % Kohlenstoff

widerspreche der chemischen Verbindung mit 7,3 Gew-% Kohlenstoff. Schließlich

beruhe der Patentgegenstand für den Fachmann, einem Fachhochschulingenieur

der Eisenhüttenkunde, nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Aus der DE 40 25 320 A1

(1) sei die gattungsgemäße Reformierungsreduktion von Eisenoxid zu DRI sowie

die Herstellung des Reduktionsgases aus Gicht- und Erdgas bei übereinstimmenden Bedingungen und in einem einzigen Reaktor wie beim Streitpatent bekannt.

Aus der US 40 54 444 (2) gehe die Einstellung einer bestimmten Aufkohlung von

reduziertem eisenhaltigen Material hervor, beispielsweise durch den Methangehalt eines auch Gichtgas enthaltenden Aufkohlungsgases bei ca 470 bis 580OC. Damit

sei die beanspruchte Aufkohlung im Reduktionsreaktor nahegelegt. Außerdem sei

die Fe3C-Bildung von Eisenmaterial nach dessen Reduktion üblich, wie ua aus der

US 27 80 537 (5) bekannt, so daß es der Standardaufgabe nach Vereinfachung

folgend nahelag, die Aufkohlung im selben Reaktor wie die DRI-Herstellung durchzuführen.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß

das Patent beschränkt aufrechterhalten wird auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche 1 bis 17 und eine Seite, Beschreibung (Seite "2" unten),

hilfsweise die Zulässigkeit des Einspruchs wegen der im

Schriftsatz vom 12. April 1999 samt Anlage P1 vorgetragenen vertraglichen Regelungen zu prüfen, wobei als wesentlicher Zeuge nochmals Herr Dr. Oskar G. Damm, Ed. Bolivar

Venezuela (zu laden bei der Patentinhaberin) angeboten

wird.

Sie widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten und führt

unter anderem aus, wegen der ursprünglichen Offenbarung in Anspruch 4 und

S 3, Abs 2 liege keine Erweiterung vor. Der Anstieg des Methangehaltes des resultierenden Reformierungsgases in der Reformierungs-Reduktions-Reaktionszone erkläre sich, wie von der Einsprechenden zutreffend vermutet, aus einer Methanaufnahme aus dem von unten aufsteigenden methanhaltigen Aufkohlungsmittel bzw -gas im Bereich der Reaktionszone. Der Methangehalt im Reduktions- und

Gichtgas lasse sich durch geeignete Steuerung der üblichen Reaktorparameter

durch den Fachmann nacharbeitbar im beanspruchten Bereich einstellen. Unter

dem beanspruchten Eisenkarbid verstehe der Fachmann aufgekohltes Eisenoxidmaterial und nicht nur reines Fe3C, so daß der Kohlenstoffanteil von 4 - 5,5 % C

der Ausführbarkeit des Verfahrens nach Anspruch 1 nicht entgegenstehe. Schließlich beruhe der Patentgegenstand gegenüber dem Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit, weil auch die Zusammenschau der entgegenstehenden Schriften

nicht zur Merkmalsgesamtheit des Anspruchs 1 führen könne, insbesondere nicht

zu den festgelegten Gaszusammensetzungen.

Der geltende, in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet:

"1. Verfahren zur Verarbeitung von eisenhaltigen Metalloxiden, insbesondere Verfahren zur Umwandlung von Eisenoxiden in Eisenkarbid bei niedrigem Druck, bei dem ein Reformierungs-Reduktions-Aufkohlungsreaktor mit einem Bett aus

teilweise metallisiertem Eisenoxidmaterial, einem Bett aus direkt reduziertem Eisen sowie einem Bett aus Eisenkarbid mit

einem Druck im Bereich von etwa 1,15 bis 1,45 bar betrieben, und dem Reaktor ein eisenhaltiges Metalloxidmaterial

zugeführt wird, wobei aus dem Reaktor Gichtgas rezykliert

und ein Zuführgas mit einem Methangehalt in einem Volumenanteil von mindestens etwa 8,5 % gebildet sowie auf

eine Temperatur im Bereich von etwa 650°C bis 850°C erhitzt wird, mit dem Luft bei einer Temperatur im Bereich von

etwa 650°C bis 850°C in einer Mischkammer vermischt wird,

wonach diese Mischung aus Luft und Zuführgas teilweise auf

eine Temperatur von über etwa 850°C verbrannt, in dieser

teilweise verbrannten Gasmischung ein Oxidationsgrad im

Bereich von etwa 0,27 bis 0,32 sowie ein Reduktionsvermögen im Bereich von etwa 2 bis 3 eingestellt und diese unter

Bildung eines reformierten Reduktionsgases mit einem Oxidationsgrad im Bereich von etwa 0,05 bis 0,09 in das direkt

reduzierte Eisen im Reaktor eingebracht sowie das Eisenoxidmaterial mit dem H2, CO und Volumenanteile von 9 %

bis 12 % CH4 enthaltenden reformierten Reduktionsgas, das

ein Volumenverhältnis von CH4 /(CO+H2) im Bereich von

etwa 1:10 bis 1,4:10 aufweist, in Kontakt gebracht wird, dadurch gekennzeichnet, daß direkt reduziertes Eisen gebildet und dieses mit einem Aufkohlungsmittel im Reaktor bei

einer Temperatur im Bereich von etwa 550°C bis 750°C zusammengeführt wird, das mit einer Gasmischung, die ein

(richtig: einen) Volumenanteil von zumindest etwa 80 % Methan und einen restlichen Anteil aus der Gruppe enthält, die

aus H2, CO, CO2 und Mischungen daraus besteht, eingebracht sowie Eisenkarbid mit etwa 4,0 Gew.-% bis

5,5 Gew.-% Kohlenstoff und zumindest etwa 80 Gew.-% Eisen erzeugt wird, wobei beim Kontaktieren des Eisenoxidmaterials mit dem reformierten Reduktionsgas das direkt reduzierte Eisen mit einem Kohlenstoffgehalt im Bereich von etwa

0,1 Gew.-% bis 1,0 Gew.-% gebildet wird."

Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14 betreffen Ausbildungen des Verfahrens

nach Anspruch 1.

Der nebengeordnete Anspruch 15 lautet:

"15. Anlage mit Reaktor zur Durchführung des Verfahrens

nach einem der Ansprüche 1 bis 14 mit einem Bett des Reaktors (10) aus teilweise metallisiertem Eisenoxidmaterial, einem Bett aus direkt reduziertem Eisen und einem Bett aus

Eisenkarbid sowie einer der Reaktionszone (12) zugeordneten Mischkammer (30), die an Heizeinrichtungen (24, 26) angeschlossen ist, wobei eine Abgasleitung der Heizeinrichtung/en mit einem Vorwärmer (25) für das Gichtgas verbunden sowie der Reduktionszone (12) eine Aufkohlungszone (13) nachgeordnet ist."

Die Ansprüche 16 und 17 betreffen Ausbildungen der Anlage gemäß Anspruch 15.

Das Ziel der Erfindung besteht nach Seite 2, Zeilen 24 bis 28 der Patentschrift darin, ein verbessertes Verfahren zur Umwandlung von Eisenoxiden in Eisenkarbid

anzubieten, dank dessen vor allem die Umwandlung in einem einzigen Reaktor

mit mehreren Zonen (multi-zone reactor) durchgeführt werden kann sowie Aufkohlungs-, Reduktions- und Gasreformierungsreaktionen im Reaktor in wirksamer

Weise durchgeführt zu werden vermögen.

Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist nicht begründet, die Patentabteilung hat das angegriffene Patent zu Recht aufrechterhalten.

Durchschnittsfachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Eisenhüttenkunde mit

einschlägiger Erfahrung in der Reduktion und Aufkohlung von Eisenoxid- zu Eisenkarbidmaterial.

1. Es kann dahingestellt bleiben, daß der Einspruch nach Auffassung der Patentinhaberin unzulässig sei und gegen den Zusammenarbeitsvertrag zwischen S…

und H…, das heißt gegen Treu und Glauben aufgrund vermeintlicher Nichtangriffsabrede verstoße, weil die Patentinhaberin die Zulässigkeitsbedenken zuletzt

nur mehr hilfsweise geltend gemacht hat. Im Beschluß zum Beschwerdeverfahren

13 W (pat) 97/94, das die Rechtsvorgängerin der Patentinhaberin und die Einsprechende führten, ist die Zulässigkeit des Einspruchs dargelegt.

2. Die geltenden Patentansprüche vom 9. Mai 2001 sind zulässig. Der Anspruch 1

ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1 durch Aufnahme der Merkmale des erteilten Anspruchs 5, der Anspruch 15 aus dem erteilten Anspruch 16 durch Aufnahme

der Merkmale des erteilten Anspruchs 17. Die Numerierung und Rückbeziehung

der Unteransprüche ist entsprechend angepaßt. Der erteilte Anspruch 1 ergab

sich aus den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 4. Der erteilte Anspruch 16 entstammt den ursprünglichen Ansprüchen 26 und 27. Die erteilten Unteransprüche entsprechen den ursprünglichen übrigen Unteransprüchen unter Anpassung der Numerierung und des Rückbezugs.

2a. Eine Erweiterung bzw. unzulässige Abänderung des beanspruchten Gegenstandes liegt nicht vor. Der Patentanspruch 1 enthält gegenüber dem ursprünglich

offenbarten hinsichtlich des bereits darin mit seinem Oxidationsgrad genannten reformierte Reduktionsgas zusätzlich die Gehaltsangabe von 9 – 12 % CH4 , die sowohl im ursprünglichen Anspruch 4 als auch in der Beschreibung S 3, Abs 2 genannt ist, so daß keine unzulässige Änderung bzw. Erweiterung gegenüber der

Ursprungsoffenbarung vorliegt.

2b. Auch ein Widerspruch zu dem in den Ursprungsunterlagen auf Seite 10, Zeile 14 genannten Gehalt des resultierenden Reformierungsgases von etwa 1 - 3%

Methan besteht nicht. So unterscheidet die Ursprungsoffenbarung bereits sprachlich zwischen dem "resultierenden Reformierungsgas" mit geringem Methangehalt

und dem "reformierten Reduktionsgas" mit dem höheren Methangehalt. Beide Gase mit den dazu genannten Zusammensetzungen sind somit ursprünglich offenbart mit ihrem Auftreten im Bereich der Reformierungs-Reduktions-Reaktionszone 12. Das aus der Mischkammer 30 nach Teilverbrennung in die Reaktionszone 12 zugeführte Reaktionsgas reagiert dort mit dem vorhandenen DRI als Katalysator in einer endothermen Gasreformierung zum resultierenden Reformierungsgas mit geringem Methangehalt. Unterhalb der Reaktionszone 12 befindet sich

eine Aufkohlungszone 13 für das DRI im Reaktor 10, die mit Aufkohlungsmittel gespeist wird, das primär Erdgas und demzufolge mindestens 80 % Methan enthält,

wie dies jetzt auch im geltenden Anspruch 1 steht. Dieses aufwärtsströmende methanhaltige Aufkohlungsgas strömt nach seiner Wechselwirkung mit dem DRI in

der Aufkohlungszone 13 offensichtlich noch immer methanhaltig in die Reaktionszone 12 und mischt sich dort zwangsläufig mit dem dort gebildeten frischen methanarmen resultierenden Reformierungsgas zu dem methanreicheren reformierten Reduktionsgas, das aus der Reaktionszone 12 nach oben in die Reduktionszone 11 strömt. Der offenbarte unterschiedliche Methangehalt zwischen dem Reformierungs- und dem Reduktionsgas im Bereich der Reaktionszone 12 ist somit

glaubhaft nachvollziehbar und begründet keinen unauflöslichen Widerspruch, wie

die Einsprechende meint.

2c. Die von der Einsprechenden bestrittene Nacharbeitbarkeit der beanspruchten

Lehre ist ausreichend glaubhaft gegeben. Vorstehend ist dargelegt, wie sich die

hohen Methangehalte von 9 – 12 % CH4 im Reduktionsgas offensichtlich einstellen

lassen und damit auch Gehalte von 8,5 - 19,7 % CH4 im Gichtgas. Die Einstellung

des Gichtgases auf den beanspruchten Zusammensetzungsbereich gehört dabei

zum fachüblichen Handeln in Rahmen der Abstimmung bekannter Betriebsparameter des Reaktors mit dessen Beschickung, zumal es sich selbst nach Auffassung der Einsprechenden nicht um eine außergewöhnliche Gichtgaszusammensetzung handelt. Ebenso erscheint auch der geringe Kohlenstoffgehalt des sich

bildenden direkt reduzierten Eisens durch entsprechende Führung des Reaktors 10 und seiner Parameter nicht ausgeschlossen durch den Methangehalt des

Reduktionsgases, weil neben dem eingesetzten Eisenoxidmaterial, dessen Zusätze, die Reaktionsbedingungen in der Reduktionszone sowie Durchlaufzeit usw

Einfluß haben auf das sich bildende DRI und dessen C-Gehalt. Die Einsprechende

hat den von ihr gesehenen Widerspruch zwischen dem hohen Methangehalt des

Reduktionsgases und dem geringen Kohlenstoffgehalt des direkt reduzierten Eisens (DRI) auch nicht näher begründet, so daß ihrem Vorhalt nicht gefolgt werden

konnte.

2d. Für den Fachmann ist ohne weiteres klar, daß es sich bei dem in Anspruch 1

genannten Eisenkarbid mit etwa 4 bis 5,5 Gew. % Kohlenstoff nicht um reines Eisenkarbid in der chemischen Verbindung Fe3C mit stöchiometrisch 7,3 Gew-%

Kohlenstoff handelt. Die Bezeichnung Eisenkarbid ist dem Fachmann im Zusammenhang mit Aufkohlungsmaßnahmen als Sammelbegriff für kohlenstoffhaltige Eisenprodukte geläufig, die auch reines Eisenkarbid als Fe3C enthalten können, wobei ein von 7,3 % abweichender Kohlenstoffgehalt vom Fachmann unmittelbar als

Kohlenstoffgehalt des gesamten kohlenstoffhaltigen Eisenmaterials verstanden

wird. Eine Unklarheit der technischen Lehre oder mangelnde Nacharbeitbarkeit ist

damit, wie bereits die Patentabteilung darlegte, nicht verbunden.

3. Der Patentgegenstand ist unbestritten neu und gewerblich anwendbar. Er beruht gegenüber dem Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.

3a. Aus der DE 40 25 320 A1 (1) ist eine Reformierungsreduktion von Eisenoxid

zu DRI sowie die Herstellung des Reduktionsgases aus Gicht- und Erdgas bei

weitgehend übereinstimmenden Bedingungen in einem einzigen Reaktor bekannt,

wie dies auch nach dem Streitpatent beansprucht ist. So handelt es sich nach (1)

schon um ein Verfahren zur Verarbeitung von eisenhaltigen Metalloxiden, insbesondere zur Umwandlung von Eisenoxiden bei niedrigem Druck mit 1,2 atm (streitpatentgemäß 1,15 bis 1,45 bar) in DRI (nicht in Eisenkarbid). Ein Reformierungs-

Reduktions-Reaktor - ohne Aufkohlung - wird mit einem Bett aus teilweise metallisiertem Eisenoxidmaterial und einem Bett aus direkt reduziertem Eisen, jedoch

ohne Bett aus Eisenkarbid, betrieben. Dem Reaktor wird eisenhaltiges Metalloxidmaterial zugeführt, Gichtgas aus dem Reaktor rezykliert. Ein Zuführgas wird mit einem Methangehalt in einem Volumenanteil von 15 – 16 % (streitpatentgemäß mindestens etwa 8,5 %) gebildet und auf eine Temperatur im Bereich von etwa 650°C

bis 850°C erhitzt sowie mit Luft vermischt. Diese Mischung aus Luft und Zuführgas

wird mit einer Temperatur von über etwa 850°C teilweise verbrannt, wobei ein Oxidationsgrad im Bereich von etwa 0,27 bis 0,32 sowie ein Reduktionsvermögen im

Bereich von etwa 2 bis 3 eingestellt ist. Die teilverbrannte Gasmischung wird unter

Bildung eines reformierten Reduktionsgases mit einem Oxidationsgrad im Bereich

von etwa 0,05 bis 0,09 in das direkt reduzierte Eisen im Reaktor eingebracht und

das Eisenoxidmaterial mit dem H2, CO und CH4 enthaltenden reformierten Reduktionsgas in Kontakt gebracht.

Im Unterschied zu diesem bekannten Verfahren beansprucht das Streitpatent im

Reaktionsreaktor außerdem die Bildung von Eisenkarbid und dafür eine entsprechende Aufkohlungszone mit einem Bett aus Eisenkarbid. Für das Reduktionsgas

ist nach (1) weder ein CH4-Gehalt von 9 –12 % genannt, noch ein Volumenverhältnis CH4 /(CO+H2) im Bereich von etwa 1:10 bis 1,4:10. Kein Anhaltspunkt findet sich in (1) dafür, wie beim Streitpatent das direkt reduzierte Eisen im Reaktor

mit einem Aufkohlungsmittel bei einer Temperatur im Bereich von etwa 550°C bis

750°C zusammenzuführen, wobei das Aufkohlungsmittel eine Gasmischung enthält, die einen Volumenanteil von zumindest etwa 80 % Methan und einen restlichen Anteil aus der Gruppe enthält, die aus H2, CO, CO2 und Mischungen daraus

besteht. Auch Eisenkarbid mit etwa 4,0 Gew.-% bis 5,5 Gew.-% Kohlenstoff und

zumindest etwa 80 Gew.-% Eisen zu erzeugen, geht aus (1) ebensowenig hervor

wie die Bildung von direkt reduziertem Eisen (DRI) mit einem Kohlenstoffgehalt im

Bereich von etwa 0,1 Gew.-% bis 1,0 Gew.-% ist.

3b. Nur die Eisenschwammherstellung (keine Eisenkarbiderzeugung) betreffen die

US 37 65 872 und die US 45 28 030, die schon deshalb im Beschwerdeverfahren

nicht mehr angezogen wurden und nicht zum beanspruchten Verfahren führen

können.

3c. Zwar ist die Aufkohlung von Eisenmaterial ganz allgemein vielfach bekannt

und auch die Aufkohlung von DRI. So geht aus der US 27 80 537 (5) ein Aufkohlungsprozeß durch Aufkohlungsmittel wie CO-haltiges Gas unter Bildung von Fe3C im Bereich von etwa 570 bis 690OC, beispielsweise im Anschluß an eine Eisenoxidreduktion hervor, nicht jedoch in Verbindung mit einer Gasreformierung in einem einzigen Reaktor und den weiteren beanspruchten Verfahrensmerkmalen, so

daß diese damit nicht nahegelegt sind.

3d. Aus der US 40 54 444 (2) ist bekannt, in einem Schachtofen 10 Eisenoxid mittels Reduktionsgas zu Eisenschwamm zu reduzieren und in einer Kühlzone mittels

Kühlgas zu kühlen. Durch Einleiten von Kohlenwasserstoffgas (ua Methan) in den

Reaktor 10 unterhalb der Reduktionszone erfährt der Eisenschwamm eine gewisse Aufkohlung, so daß auch Eisenkarbid entsteht. Entscheidend ist dabei jedoch,

daß das Reduktionsgas im Unterschied zum Streitpatent nicht im Reaktor selbst

gebildet wird, sondern in einem separaten Reformer 50, so daß es demgegenüber

auch unter dem Ziel einer Produktionsvereinfachung nicht nahegelegen hat, das

gesamte Verfahren in einem einzigen Reaktor auszuführen, weil nicht vorhersehbar ist, ob ein solches Verfahren zufriedenstellend beherrschbar ist. Das Streitpatent hat diese Hürde überwunden und dazu auch bestimmte Parameter wie Temperaturen, Oxidationsgrade von Gasen und Gasgehalte festgelegt, die aus (2)

nicht hervorgehen.

3e. Entsprechendes gilt für die US 48 97 113, die im Beschwerdeverfahren auch

nicht mehr angezogen wurde.

3f. Somit kann der Auffassung der Einsprechenden nicht gefolgt werden, daß es

aus dem Stand der Technik nahegelegen habe, der Standardaufgabe nach Vereinfachung folgend, die Einstellung einer bestimmten Aufkohlung von zuvor reduziertem eisenhaltigen Material durch den Methangehalt eines Aufkohlungsgases

vor der Abkühlung des metallisierten Fe3C-haltigen Eisens am unteren Ende des

Reduktionsreaktors, also die Aufkohlung im selben Reaktor wie die DRI-Herstellung durchzuführen und zusätzlich auch noch, ebenfalls im selben Reaktor, die

Herstellung des Reduktionsgases unter Verwendung von teilverbranntem Gicht-

und Erdgas innerhalb der Reaktionszone als gleichzeitiger Reformierungszone

durchzuführen. Die Vereinigung dieser Maßnahmen in einem einzigen Reaktor

kann nur rückblickend als nahegelegt erscheinen, zumal die dafür notwendigen,

im Streitpatent genannten Parameter und Gaskennwerte, aus dem Stand der

Technik so nicht hervorgehen.

Der Anspruch 1 hat daher Bestand. Mit ihm gilt das auch für die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 14, die keine selbstverständlichen Ausbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1 betreffen.

4. Der Anspruch 15 betrifft eine Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 14 und enthält damit rein formal neben seinen gegenständlichen kennzeichnenden Merkmalen, die nach Auffassung der Einsprechenden aus dem Stand der Technik bekannt bzw nahegelegt seien, zumindest auch

alle Merkmale des Anspruchs 1, die, wie dargelegt, aus dem Stand der Technik

nicht nahegelegt sind.

Damit ist auch die beanspruchte Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 14 nicht nahegelegt, so daß der Anspruch 15 bestandsfähig ist.

Das gilt schon formal auch für die darauf rückbezogenen, nicht selbstverständliche

Ausbildungen der Anlage betreffenden Ansprüche 16 und 17.

5. Die Beschwerde der Einsprechenden war somit zurückzuweisen und das Patent

in der antragsgemäß beschränkten Form mit dem geltenden Anspruchsbegehren

aufrechtzuerhalten.

in Vertretung Henkel von Herrn Niedlich, der mit Ablauf des Monats Mai in den Ruhestand getreten ist.

Dr. Henkel

Hotz

Schmitz

Ko