Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 09.05.2001 – 20 W (pat) 8/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 14 165.3 – 31

hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom

9. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-

Ing. Obermayer, Dr. Hartung und Dr. van Raden

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

Gründe§

I

Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse H 04 M - hat die Anmeldung durch

Beschluß vom 15. November 1999 zurückgewiesen aus den Gründen des Bescheids vom 9. Juni 1999, in dem festgestellt wurde, der seinerzeit geltende

Hauptanspruch sei mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar.

Der Zurückweisung stützt sich auf die Entgegenhaltung

(1)

DD 294 150 A5.

Im Prüfungsverfahren wurde ua noch die Druckschrift

(2)

EP 0 185 365 B1

in Betracht gezogen.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen

mit den Unterlagen vom 7. Mai 2001 und den ursprünglichen Zeichnungen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"1. Kommunikationsendgerät zur Aufnahme und Auswertung von

Münzen mit einem Münzmodul (3), wobei als wesentliche Bauteile

innerhalb des Münzmoduls (3) eine Münzleit- und Prüfvorrichtung

sowie eine Münzkassette angeordnet sind,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Wechseln der

Münzkassette durch folgende Kriterien gesteuert wird:

- die mit dem Austausch der Münzkassette beauftragte Person gibt

eine spezielle PIN-gesicherte Servicekarte in den Kartenleser ein,

worauf eine Authentifizierung über das Sicherheitsmodul erfolgt;

-

im Display des Münzmoduls oder des Wertkartenfernsprechers

wird ein Menü angeboten, das unter anderem den Münzkassettenwechsel beinhaltet und den Aufbau einer Verbindung zu einem

bereits beim Wertkartenfernsprecher teilweise vorhandenen Hintergrundsystem bewirkt;

- über die Verbindung zu dem Hintergrundsystem wird kontrolliert,

ob mit der Servicekarte und anderen Sicherungsmaßnahmen

(Standort, Zeitangabe) ein Kassettenwechsel zulässig ist;

- bei Übereinstimmung aller Daten zwischen dem Hintergrundsystem und dem der Münzkassette zugeordneten Sicherheitsmodul

wird über eine kryptographisch gesicherte Verbindung das Münzmodul kurzfristig geöffnet;

- nach Einlegen einer leeren Münzkassette wird das ihr zugeordnete Sicherheitsmodul im Hintergrundsystem angemeldet, das

Münzmodul verriegelt und die Verbindung beendet."

II

Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist.

Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit des Gegenstands nach dem geltenden Anspruch 1 mögen zwar gegeben sein; ihm liegt jedoch keine erfinderische

Tätigkeit zugrunde, weil sich der Gegenstand für den Fachmann, hier ein Hochschul- oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufserfahrung und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Kommunikationsendgeräte-Technik insbesondere für den öffentlichen Bereich, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Aus der Druckschrift (1), vgl. inbesondere den Wortlaut des Anspruchs 1 iVm den

Figuren 1 und 43 bis 48 und der Beschreibung Seite 7, die ersten drei Absätze,

und Seite 9 vorletzter Absatz bis Ende Seite 10, ist ein Kommunikationsendgerät

mit den Merkmalen im Oberbegriff des Anspruchs 1 als bekannt entnehmbar

(Münzmodul 2 mit einer Münzkassette (Geldkasten)). Das in (1) beschriebene

Kommunikationsendgerät weist außerdem – gemäß Merkmalen im Kennzeichenteil des Anspruchs 1 - einen Kartenleser 12 eines Wertkartenfernsprechers und

ein Display 13 zur Ausgabe von Meldungen auf.

Des weiteren entnimmt der Fachmann der Druckschrift (1) die Lehre, das Münzmodul und den Wechsel der Münzkassette besonders abzusichern und wirksam

und automatisch zu kontrollieren (vgl S 4 le Abs des Abschnitts "Charakteristik des

..." und le Abs der S 4, S 5 viertle Abs, S 9 vorle Abs und S 10 die letzten Absätze). Zu diesem Zweck können bei dem bekannten Kommunikationsendgerät,

neben mechanischen Sicherungsmaßnahmen (Verriegelungsmechanismus) am

Gerät selbst, zusätzliche Sperreinrichtungen vorgesehen sein, die von der Fernsprechzentrale, an die das Kommunikationsendgerät angeschlossen ist, gesteuert

werden, so daß das Öffnen des Münzmoduls durch eine mit dem Austausch der

Münzkassette beauftragte Person nicht ohne eine vorhergehende Ermächtigung

durch die Zentrale vorgenommen werden kann (S 9 vorle Abs, S 5 viertle Abs).

Eine solche von der Zentrale gesteuerte Sperreinrichtung für die Münzkassette

bedingt außerdem ein der Münzkassette zugeordnetes (Sicherheits-) Modul für die

Verbindung zur Zentrale und zur Entgegennahme und Weiterverarbeitung der Ermächtigung seitens der Zentrale.

In Kenntnis dieser Sicherungsproblematik gehört es zu den Obliegenheiten des

Fachmanns, sich darüber Gedanken zu machen, wie er die nach Druckschrift (1)

vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen weiter verbessern kann. Nachdem bei dem

bekannten Kommunikationsendgerät ein Karten-Betrieb mit Kartenleser und ein

dazu - zumindest teilweise - vorhandenes Hintergrundsystem beim Wertkartenfernsprecher und außerdem zusätzlich durch eine – ebenfalls teilweise als Hintergrundsystem zu betrachtende - Zentrale gesteuerte Sperreinrichtungen für die

Münzkassette vorgesehen sind, liegt es im Erwägungsbereich des Fachmanns,

diese vorhandenen Komponenten dahingehend zu nutzen, um durch eine in den

Kartenleser einzugebende Servicekarte über die Verbindung zwischen Wertkartenfernsprecher, Hintergrundsystem und Zentrale eine Ermächtigung für den

Wechsel der Münzkassette durch die Zentrale zu initiieren. Eine solche Nutzung

der nach Druckschrift (1) vorgesehenen Sicherungen und Komponenten entspricht

dem üblichen Sicherheitsbestreben des Fachmanns und ergibt sich aus der Lebenserfahrung, weil zum Zeitpunkt des Anmeldetags der vorliegenden Patentanmeldung das Steuern von Sperreinrichtungen mittels (Service-) Karten bspw. im

Hotel-Bereich, für Safes und Schließfächer, dem Fachmann allgemein bekannt

war.

Da die in (1) beschriebene Steuerung des Münzkassetten-Wechsels das Öffnen

des Münzmoduls erst gestattet nach einer Ermächtigung der mit dem Austausch

der Münzkassette beauftragten Person und unter gleichzeitiger Einwirkung der

Zentrale (vgl S 9 vorle Abs), geht der Fachmann davon aus, daß der vorstehend

beschriebene Einsatz einer (Service-) Karte personenbezogen erfolgen muß, zB

mittels PIN und Authentifizierungsvorgang. Auch ist über die Verbindung Hintergrundsystem/Zentrale zu kontrollieren, ob mit der Servicekarte ein Kassettenwechsel zulässig ist, um Einwirkung und Ermächtigung seitens der Zentrale sicherzustellen. Ggf. in diesen Kontrollvorgang einzubeziehende weitere Daten, wie

Zeitangaben, Standort, wählt der Fachmann nach Bedarf. Zur (wieteren) Sicherung der im Rahmen der Einwirkung und Ermächtigung über die Verbindung zur

Zentrale zu übertragenden Daten bietet es sich dem Fachmann an, diese Verbindung kryptographisch zu sichern; ein solches Vorgehen war dem Fachmann

ebenfalls aus dem Stand der Technik geläufig (vgl bspw die Druckschrift (2),

Wortlaut der Ansprüche 14 und 27). Als Anzeige für Systemmeldungen zum Austausch der Münzkassette an die damit beauftragte Person nutzt der Fachmann

das bei dem aus Druckschrift (1) bekannten Kommunikationsendgerät vorhandene

Display (13).

Schließlich ist dem Fachmann noch aufgegeben, die zeitlichen Randbedingungen

für den Wechsel der Münzkassette so zu wählen, daß Manipulationsmöglichkeiten

minimiert werden. Eine solche Minimierung wird naheliegenderweise dadurch erreicht, daß die Öffnungszeit so kurz wie möglich gehalten wird. Der Fachmann

wird deshalb dafür sorgen, daß das Münzmodul nur für kurze Zeit – nach der Beschreibung der Anmeldung ist kurzfristig als kurzzeitig zu verstehen, vgl die

DE 192 14 165 A1, Spalte 2, Zeilen 37-46 – geöffnet und nach Beenden des

Münzkassetten-Wechsels wieder verriegelt wird. Nach Beenden des Kassettenwechsels (nach Einlegen der leeren Münzkassette) wird das Kommunikationsendgerät auf den Anfangszustand zurückgesetzt (Meldung der gewechselten – leeren

- Münzkassette am Hintergrundsystem, Beenden der Verbindung).

Dr. Anders

Obermayer

Dr. Hartung

Dr. van Raden

Na