Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 09.05.2001 – 9 W (pat) 28/99
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 197 52 357.9-13
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie
der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork, und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Prüfungsstelle für Klasse
F 03 G - vom 17. August 1998 wird zurückgewiesen. 10.99
Gründe§
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die am 26. November 1997 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Schwerkraftmotor zur energetischen Nutzung des
EÖTVÖS-Effektes"
mit Beschluß vom 17. August 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbescheid vom 30. April 1998
aus, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. In der DE 196 00 446 A1 sei
bereits ein Motor erläutert, der wie der angemeldete Gegenstand mit einer Drehmasse unter Ausnutzung des Eötvös-Effektes arbeiten solle. Darüber hinaus sei
dieser Druckschrift auch die für den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 wesentliche Schwenkung der Drehmassen zu entnehmen. Wegen der
aus der Physik bekannten Präzession des Kreisels biete sich der Versuch an,
diese zum Antrieb einer den Kreisel tragenden Trägerstruktur zu nutzen. Des
weiteren seien aus der DE 40 17 474 A1 oder der DE 33 07 298 A1 Vorstellungen
bekannt, Antriebe mit einem oder mehreren Kreiselpaaren zu verwirklichen. Diese
Lehre böte den Versuch an, im Sinne des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 einen Motor mit mehreren Drehmassen (Kreiseln) aufzubauen. Damit
erübrige es sich aber, der Frage nach der Ausführbarkeit des Gegenstandes des
geltenden Patentanspruchs 1 nachzugehen und dabei insbesondere die Teilfrage
aufzugreifen, ob die im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Maßnahmen
überhaupt zu den dort versprochenen Vortriebskräften führen könnten oder ob einer Erfüllung dieser Wunschvorstellungen Naturgesetze, wie beispielsweise das
auch wohl für die in den Lagern einer Drehmasse auftretenden Kräfte geltende
Actio-Reactio-Prinzip, entgegenstehen und somit der Eötvös-Effekt möglicherweise gar nicht zu Präzessions- und Vortriebskräften führen könne und ob der
Eötvös-Effekt, da er eng mit der zu den für Antriebskräfte nicht geeigneten
Scheinkräften gehörenden Corioliskraft zusammenhänge, überhaupt zur Erzeugung von Vortriebskräften geeignet sei.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er
begründet seine Beschwerde damit, daß die angeführten Druckschriften den angemeldeten Gegenstand nicht nahelegen könnten. Dies ergebe sich bereits aus
der Tatsache, daß der aus der DE 196 00 446 A1 bekannte Motor den Eötvös-Effekt nicht umsetzen könne, er funktioniere nämlich nicht. Erst durch die angemeldete Weiterentwicklung werde erreicht, daß der Motor durch Nutzung des Eötvös-
Effektes eine nutzbare Nettoleistung liefere. Den Ausführungen des Berichterstatters des erkennenden Senats in der Zwischenverfügung vom 21. März 2001, nach
denen der anmeldungsgemäße Schwerkraftmotor technisch nicht brauchbar sei,
da mit ihm eine dauernde Nutzung der Drehbewegungsenergie der Erde nicht
möglich sei, werde widersprochen. Dabei werde nämlich übersehen, daß der beanspruchte Gegenstand eine Wandlung der Bewegungsenergie der Erde unter
Nutzung realer Gravitationskräfte ermögliche.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erteilen.
Patentanspruch 1 lautet:
Schwerkraftmotor zur energetischen Nutzung des Eötvös-Effektes,
dadurch gekennzeichnet,
daß die horizontal montierten Antriebseinheiten Drehmassen enthalten, die mit vertikalen Drehachsen rotieren und von einem oder
mehreren Motoren auf einer hohen Drehzahl gehalten werden,
daß die Drehmassen so gelagert sind, daß sie bei jedem Übergang von der Nordhälfte des Schwerkraftmotors in seine Südhälfte
und umgekehrt um die Motor-radialen horizontalen Achsen um
Winkel von jeweils 180° geschwenkt werden, und
daß durch diese Schwenkungen die infolge des Eötvös-Effektes
auftretenden horizontalen Präzessions- und Vortriebskräfte in ihrer
Richtung jeweils umgekehrt werden.
In 11 Unteransprüchen sind Abwandlungen dieses beanspruchten Schwerkraftmotors angegeben.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Dem Anmelder wird in seiner Auffassung gefolgt, daß der Beschluß der Prüfungsstelle in sich widersprüchlich ist. Die Prüfungsstelle hat zur Begründung ihres
Beschlusses einerseits ausgeführt, daß der beanspruchte Gegenstand dem zuständigen Fachmann durch den von ihr angeführten Stand der Technik nahegelegt
werde. Andererseits hat sie angegeben, daß es sich bei diesem Sachverhalt erübrige, der Frage nach der Ausführbarkeit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 nachzugehen. Dies wiederspricht dem fachmännischen Handeln des
hier zuständigen Fachmanns. Denn dieser unterläßt offensichtlich jeden Versuch,
nicht ausführbare Gegenstände weiterzuentwickeln. Sobald er nämlich erkennt,
daß ein Gegenstand technisch nicht brauchbar ist, wird er alle Überlegungen zu
diesem Gegenstand und seinen möglichen Weiterentwicklungen einstellen. Bei
der Beurteilung einer Anmeldung ist daher zunächst als Vorfrage die technische
Brauchbarkeit zu klären und erst bei Vorliegen der Brauchbarkeit die Anmeldung
auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu prüfen.
Von einer Zurückverweisung der Sache an die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes zur Beurteilung der technischen Brauchbarkeit hat der Senat abgesehen. Die Zurückverweisung steht im Ermessen des Gerichts; der Senat
kann, muß aber nicht zurückverweisen (Schulte "Patentgesetz", 5. Auflage, § 79
Rdn 8). Im vorliegenden Fall kommt eine Zurückverweisung nicht in Betracht, da
die Sache so weit geklärt ist, daß Entscheidungsreife gegeben ist.
2. Die Anmeldung betrifft nach dem vorstehend angeführten Patentanspruch 1 und
unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentanmeldung einen Schwerkraftmotor, bei
dem an einer auf der Erdoberfläche
angeordneten vertikalen Welle acht
horizontal und radial von der Welle
gerichtete Trägerarme befestigt sind
(vgl nebenstehende Aufsicht auf eine
Prinzipskizze des Schwerkraftmotors). Am Ende jedes Trägerarms ist
auf einer vertikalen Welle jeweils eine
Antriebseinheit gelagert, die vier
Drehmassen D aufweist.
Der Schwerkraftmotor soll auf folgende Weise arbeiten:
Im Betrieb rotieren die Drehmassen in einer horizontalen Ebene jeweils um ihre
Lagerung in den Trägerarmen. Die Drehmassen sind so gelagert, daß sie bei jedem Übergang von der Nordhälfte des Schwerkraftmotors in seine Südhälfte und
umgekehrt um die radiale Achse der Tragarme um einen Winkel von jeweils 180°
geschwenkt werden. Die auf Grund des Eötvös-Effektes auftretenden Drehmomente sollen zu Vortriebskräften (Präzessionskräften) auf die Antriebseinheiten
und damit auf die Trägerarme führen, so daß an der zentralen vertikalen Welle
Rotationsenergie zur Verfügung gestellt wird. Nach Auffassung des Anmelders
läßt sich mit dem beschriebenen Schwerkraftmotor der Eötvös-Effekt energetisch
nutzen, um ohne Stoffumsatz die Rotationsenergie der Erde in lokale Wellenleistung umzuwandeln, die an einer Welle abgenommen und technisch etwa zur
Energiegewinnung mittels elektrischer Generatoren genutzt werden kann.
3. Mit dem angemeldeten Schwerkraftmotor kann die angestrebte Wirkung nicht
erreicht werden, dauernd Drehbewegungsenergie der Erde in Rotationsenergie zu
wandeln, die als nutzbare Energie in Form von elektrischem Strom an der Welle
des Schwerkraftmotors abgenommen werden kann. Der Anmeldungsgegenstand
ist folglich technisch nicht brauchbar (vgl BGH BlPMZ, 1985, S 117, 118). Die Erfindung ist daher im Hinblick auf die angestrebte Wirkung nicht ausführbar und
somit dem Patentschutz nicht zugänglich.
Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte Energieerzeugung widerspricht nämlich dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, daß Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen
auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus
einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muß dem System dafür
mindestens dieselbe Energie, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden.
In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt für jedes
technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der
Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.
Im Falle des anmeldungsgemäßen Schwerkraftmotors bedeutet dies, daß die vom
Anmelder angestrebte Energieerzeugung nicht möglich ist, da dem System von
außen keine entsprechende Energie zugeführt wird. Entgegen der Auffassung des
Anmelders ist es nämlich mit dem angemeldeten Schwerkraftmotor nicht möglich,
die potentielle Energie der Drehmassen oder die Drehbewegungsenergie der Erde
dauerhaft zur Energiegewinnung zu nutzen.
Beim Anmeldungsgegenstand rotieren die Drehmassen mit einer maximalen Tangentialgeschwindigkeit, die weit unterhalb der Lichtgeschwindigkeit liegt, so daß
die Gesetze der klassischen Mechanik gelten. Hier berechnet sich Arbeit als Produkt aus Kraft und Weg oder bei Rotation als Produkt aus Kraft, Hebelarm und
Drehwinkel. Zur Verrichtung von Arbeit sind somit in beiden Fällen sowohl eine
Kraft als auch eine Verschiebung des Kraftangriffspunktes unabdingbar.
Der vom Anmelder angeführte Eötvös-Effekt kann nicht dauerhaft zur Verrichtung
von Arbeit genutzt werden. Unter dem Eötvös-Effekt ist die Tatsache zu verstehen, daß sich das Gewicht einer Masse, die mit einer bestimmten Geschwindigkeit
von Westen nach Osten bewegt wird, unterscheidet von dem Gewicht dieser
Masse bei einer Bewegung von Osten nach Westen. Bei der Bewegung von Westen nach Osten ist die Masse leichter als bei der Bewegung von Osten nach Westen. Die Größe des Gewichtsunterschieds hängt ab von der jeweiligen Geschwindigkeit der Masse und von der geographischen Breite. Die physikalische
Ursache liegt in der unterschiedlichen Fliehkraft. Bei einer Bewegung der Masse
von Westen nach Osten addiert sich die Geschwindigkeit der Masse zur Rotationsgeschwindigkeit der Erde, so daß die Fliehkraft größer und damit das Gewicht
der Masse kleiner ist. Bei der umgekehrten Bewegungsrichtung ist dementsprechend das Gewicht größer.
Nach den Gesetzen der klassischen Galilei-Newtonschen Mechanik lassen sich
Fliehkräfte nicht zu einer Energieerzeugung nutzen. Bei Fliehkräften handelt es
sich nämlich um "Scheinkräfte", die als Trägheitskräfte eine Folge von Beschleunigungen sind und allein infolge einer Beschleunigung einer Masse auftreten. Entgegen der Auffassung des Anmelders ermöglicht beim Anmeldungsgegenstand
aber auch die der jeweiligen Fliehkraft entgegenwirkende Erdanziehungskraft
keine dauernde Energiegewinnung. Denn Arbeit kann nur bei einer Verschiebung
des Kraftangriffspunktes in Richtung der anziehenden Kraft, also zum Erdmittelpunkt hin, gewonnen werden. Dies ist hier jedoch nicht beabsichtigt. Die Drehmassen behalten nämlich jeweils ihre nach der Verschwenkung eingenommenen
horizontalen Positionen bei, so daß sich die Lage ihres Schwerpunktes nicht zum
Erdmittelpunkt hin verschiebt.
Eine Nutzung der Rotationsenergie der Erde ist mit dem angemeldeten Schwerkraftmotor ebenfalls nicht möglich. Denn um Rotationsenergie der Erde nutzen zu
können, wäre ein Abbremsung der Erde erforderlich. Dies könnte allein durch
Kräfte bewirkt werden, die der Erdrotation entgegenwirken. Es müßten beim
Schwerkraftmotor also Kraftkomponenten wirken, die in Umfangsrichtung der Erde
der Erdrotation entgegen gerichtet sind. Zentrifugal- und Zentripetalkräfte sind jedoch rein radial zur Rotationsachse der Erde gerichtet, so daß sie keine Komponente in Umfangsrichtung der Erde aufweisen. Sie sind daher nicht geeignet,
durch Abbremsung der Erde Rotationsenergie bereitzustellen und auf die Trägerstruktur des vom Anmelder angemeldeten Motors zu übertragen.
Auch die bei der Verschwenkung der Drehmassen auftretenden Kräfte kommen
nicht Betracht. Diese wirken nämlich als innere Kräfte des Schwerkraftmotors ausschließlich innerhalb des Systems.
An diesem Sachverhalt ändert auch die Anordnung von Kreiseln im Schwerkraftmotor nichts. Es ist zutreffend, daß bei einem Kreisel, der auf einem einseitig gelagerten Balken angeordnet ist, ein auf diesen Balken wirkendes Drehmoment infolge der entstehenden Präzessionskräfte zu einer Rotation des Kreisels um die
Lagerung des Balkens führt. Kräfte, die der Erdrotation entgegen gerichtet sind,
werden hierdurch jedoch nach den geltenden physikalischen Gesetzen nicht erzeugt.
Da beim angemeldeten Schwerkraftmotor keine weiteren Kräfte vorliegen, die die
Erdrotation beeinflussen könnten, ist die Nutzung der Rotationsenergie der Erde in
der beabsichtigten Weise nicht möglich.
An dieser Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes kann auch der Hinweis des
Anmelders auf die Abbremsung der Erde durch die von den Mond- (und Sonnen-)anziehungskräften verursachten Gezeiten auf der Erde nichts ändern. Im
Gegensatz zum beanspruchten Gegenstand liegen hier nämlich tatsächlich Kräfte
vor, die der Erdrotation entgegen gerichtet sind und zur Verringerung der Rotationsgeschwindigkeit der Erde führen. Vor allem durch die Anziehungskräfte des
Mondes wird nämlich ständig eine Verschiebung riesiger Wassermengen bewirkt,
die auf Grund der Scherkräfte im Meerwasser, die der Erdrotation entgegen wirken, zu einer Abbremsung der Erde führt.
4. Der Antrag des Anmelders auf Berichtigung der Stellungnahme des Berichterstatters des 9. Senats vom 21. März 2001 ist nicht zulässig.
Der Anmelder hat offensichtlich übersehen, daß es sich bei der Zwischenverfügung des Berichterstatters um eine vorläufige Beurteilung des beanspruchten Gegenstandes, die dem Anmelder eine Stellungnahme hierzu ermöglicht, und nicht
um den Tatbestand einer abschließenden Entscheidung handelt. Eine Berichtigung derartiger Zwischenverfügungen sieht § 96 PatG nicht vor. Im übrigen enthält diese Zwischenverfügung - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - keine
Sachmängel, die zu berichtigen wären.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
prö