Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 09.05.2001 – 9 W (pat) 81/98

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 51 418.9-13

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Prüfungsstelle für Klasse

F 03 G - vom 17. August 1998 wird zurückgewiesen. 10.99

Gründe§

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

die am 30. Oktober 1997 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Schwerkraftmotor mit horizontaler Trägerstruktur zur

Nutzung des EÖTVÖS-Effektes mittels periodisch geschwenkter Drehmassen"

mit Beschluß vom 17. August 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie

unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbescheid vom

14. April 1998 aus, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den

Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. In der

DE 196 00 446 A1 sei bereits ein Motor erläutert, der wie der angemeldete Gegenstand mit einer Drehmasse unter Ausnutzung des Eötvös-Effektes arbeiten

solle. Wegen der aus der Physik bekannten Präzession des Kreisels biete sich der

Versuch an, diese zum Antrieb einer den Kreisel tragenden Trägerstruktur zu nutzen. Des weiteren seien aus der DE 40 17 474 A1 oder der DE 33 07 298 A1 Vorstellungen bekannt, Antriebe mit einem oder mehreren Kreiselpaaren zu verwirklichen. Diese Lehre böte den Versuch an, eine Trägerstruktur im Sinne des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 mit mehreren Kreiselpaaren (Paaren

von Drehmassen) zu bestücken, um damit eine beschleunigte Drehung der Trägerstruktur anzustreben. Damit erübrige es sich aber, der Frage nach der Ausführbarkeit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 nachzugehen

und dabei insbesondere die Teilfrage aufzugreifen, ob die im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Maßnahmen überhaupt zu der dort versprochenen beschleunigten Drehung der Trägerstruktur und Wandlung der Rotationsenergie der

Erde in kontinuierliche Rotationsenergie an einer vertikalen Welle führen könnten

oder ob einer Erfüllung dieser Wunschvorstellungen Naturgesetze, wie beispielsweise der wohl auch bei den Schwenkbewegungen der Drehmassen zu beachtende Satz von der Erhaltung des Drehimpulses, entgegenstünden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er

begründet seine Beschwerde damit, daß die angeführten Druckschriften den angemeldeten Gegenstand nicht nahelegen könnten. Dies ergebe sich bereits aus

der Tatsache, daß der aus der DE 196 00 446 A1 bekannte Motor den Eötvös-Effekt nicht umsetzen könne, er funktioniere nämlich nicht. Erst durch die angemeldete Weiterentwicklung werde erreicht, daß der Motor durch Nutzung des Eötvös-

Effektes eine nutzbare Nettoleistung liefere. Den Ausführungen des Berichterstatters des erkennenden Senats in der Zwischenverfügung vom 21. März 2001, nach

denen der anmeldungsgemäße Schwerkraftmotor technisch nicht brauchbar sei,

da mit ihm eine dauernde Nutzung der Drehbewegungsenergie der Erde nicht

möglich sei, werde widersprochen. Dabei werde nämlich übersehen, daß der beanspruchte Gegenstand eine Wandlung der Bewegungsenergie der Erde unter

Nutzung realer Gravitationskräfte ermögliche.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

geltenden Unterlagen zu erteilen.

Patentanspruch 1 lautet:

Schwerkraftmotor zur Wandlung von Rotationsenergie der Erde in

kontinuierliche Rotationsenergie an einer vertikalen Welle durch

Ausnutzung des Eötvös-Effektes,

dadurch gekennzeichnet,

daß eine horizontale Trägerstruktur mit vertikaler Abtriebswelle auf

ihrem Umfang mit mehreren Paaren von sich jeweils gegenüber

liegenden Antriebseinheiten bestückt ist,

daß die Antriebseinheiten mit sehr hoher Drehzahl rotierbare

Drehmassen enthalten, deren Drehvektoren immer in Nord/Süd-

Richtung ausgerichtet und innerhalb eines wählbaren Winkelbereichs in der vertikalen Nord/Süd-Ebene periodisch schwenkbar

sind und

daß diese Drehvektoren periodisch so geschwenkt werden, daß

sie synchron zur Drehung der Trägerstruktur nördlich des durch

deren Mitte verlaufenden lokalen Breitenkreises um einen bestimmten Winkel in die eine Richtung gegenüber der vertikalen

Breitenkreisebene geneigt sind und

daß die Drehmassen beim Umlauf mit der Trägerstruktur in deren

südlicher Hälfte in die andere Richtung um den gleichen Winkelwert geschwenkt werden, sodaß die strukturtangentialen Anteile

der aufgrund des Eötvös-Effektes auftretenden Präzessionskräfte

zu einer beschleunigten Drehung der Trägerstruktur führen.

In 17 Unteransprüchen sind Abwandlungen dieses beanspruchten Schwerkraftmotors angegeben.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Dem Anmelder wird in seiner Auffassung gefolgt, daß der Beschluß der Prüfungsstelle in sich widersprüchlich ist. Die Prüfungsstelle hat zur Begründung ihres

Beschlusses einerseits ausgeführt, daß der beanspruchte Gegenstand dem zuständigen Fachmann durch den von ihr angeführten Stand der Technik nahegelegt

werde. Andererseits hat sie angegeben, daß es sich bei diesem Sachverhalt erübrige, der Frage nach der Ausführbarkeit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 nachzugehen. Dies wiederspricht dem fachmännischen Handeln des

hier zuständigen Fachmanns. Denn dieser unterläßt offensichtlich jeden Versuch,

nicht ausführbare Gegenstände weiterzuentwickeln. Sobald er nämlich erkennt,

daß ein Gegenstand technisch nicht brauchbar ist, wird er alle Überlegungen zu

diesem Gegenstand und seinen möglichen Weiterentwicklungen einstellen. Bei

der Beurteilung einer Anmeldung ist daher zunächst als Vorfrage die technische

Brauchbarkeit zu klären und erst bei Vorliegen der Brauchbarkeit die Anmeldung

auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu prüfen.

Von einer Zurückverweisung der Sache an die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes zur Beurteilung der technischen Brauchbarkeit hat der Senat abgesehen. Die Zurückverweisung steht im Ermessen des Gerichts; der Senat

kann, muß aber nicht zurückverweisen (Schulte "Patentgesetz", 5. Auflage, § 79

Rdn 8). Im vorliegenden Fall kommt eine Zurückverweisung nicht in Betracht, da

die Sache so weit geklärt ist, daß Entscheidungsreife gegeben ist.

2. Die Anmeldung betrifft nach dem

vorstehend angeführten Patentanspruch 1 und unter Berücksichtigung

der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentanmeldung einen

Schwerkraftmotor, der eine horizontal

angeordnete Trägerstruktur T aufweist, die mit einer vertikalen Welle

W1 auf einer Grundplatte F gelagert

ist. Die Trägerstruktur trägt an ihrem

Umfang mehrere Paare von Antriebseinheiten A (vgl nebenstehende Abbildungen).

In jeder Antriebseinheit A rotiert eine Drehmasse D (in der untenstehenden Figur

strichpunktiert dargestellt), die von einem Schwenkgetriebe G, einer Welle W2 und

einer Hohlwelle H gehalten wird. Die

Wellen sind mit den Lagern L in einem

Gehäuse gelagert, das seinerseits

über Lager B in einem Rahmen K gelagert ist.

Der Schwerkraftmotor soll wie folgt

arbeiten:

Im Betrieb rotiert die Trägerstruktur T

zusammen mit den Antriebseinheiten

A auf der Grundplatte F. In jeder Antriebseinheit A wird das Gehäuse so im Rahmen K gedreht, daß die Welle W2

immer in Nord-Süd-Richtung ausgerichtet ist. Die von der Welle W2 und der

Hohlwelle H angetriebene Drehmasse D wird durch das Schwenkgetriebe, das

von einem Schwenkmotor S angetrieben ist, zur Welle W2 verschwenkt und zwar

abhängig vom jeweiligen Quadranten in entgegengesetzt geneigte Lagen.

Nach Auffassung des Anmelders soll durch diesen Bewegungsablauf die Drehbewegungsenergie der Erde in nutzbare Rotationsenergie umgewandelt werden, indem die auf Grund des Eötvös-Effektes auftretenden Drehmomente zu Vortriebskräften (Präzessionskräften) auf die Antriebseinheiten A und damit auf die Trägerstruktur T führten, die an der Welle W1 ständig eine Nutzleistung zur Verfügung

stellten. Zusätzlich zu den durch den Eötvös-Effekt bedingten Präzessionskräften

träten auch Präzessionskräfte infolge der Wirkung der Erdanziehung auf die Antriebseinheiten und die Trägerstruktur auf. Zur Erzielung eines optimalen Wirkungsgrades des Schwerkraftmotors sei es daher zweckmäßig, durch entsprechende Wahl des Drehsinns der Drehmassen zu erreichen, daß die beiden Arten

von Präzessionskräften gleichsinnig und nicht gegeneinander wirkten. Mit der vom

Schwerkraftmotor gelieferten Energie könnte nicht nur die zur Speisung der Hilfsmotoren in den Antriebseinheiten erforderliche Energie abgezweigt werden. Zusätzlich könnten noch bei Einsatz genügend großer und schnell drehender Drehmassen erhebliche Energiemengen gewonnen werden. Der Vorteil dieses Motors

liege in der umweltneutralen Gewinnbarkeit großer Energiemengen ohne jeglichen

Stoffumsatz und ohne Energiezufuhr von außen bei besonders flexibler konstruktiver Gestaltbarkeit für zusätzliche Anwendungsgebiete wie etwa Fahrzeug- und

Schiffsantriebe.

3. Mit dem angemeldeten Schwerkraftmotor kann die angestrebte Wirkung nicht

erreicht werden, dauernd Drehbewegungsenergie der Erde in Rotationsenergie zu

wandeln, die als nutzbare Energie in Form von elektrischem Strom an der Welle

des Schwerkraftmotors abgenommen werden kann. Der Anmeldungsgegenstand

ist folglich technisch nicht brauchbar (vgl BGH BlPMZ, 1985, S 117, 118). Die Erfindung ist daher im Hinblick auf die angestrebte Wirkung nicht ausführbar und

somit dem Patentschutz nicht zugänglich.

Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte Energieerzeugung widerspricht nämlich dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, daß Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen

auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus

einer Energieform in eine andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muß dem System dafür

mindestens dieselbe Energie, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden.

In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzuführende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung entziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt für jedes

technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der

Erhaltung der Energie hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt.

Im Falle des anmeldungsgemäßen Schwerkraftmotors bedeutet dies, daß die vom

Anmelder angestrebte Energieerzeugung nicht möglich ist, da dem System von

außen keine entsprechende Energie zugeführt wird. Entgegen der Auffassung des

Anmelders ist es nämlich mit dem angemeldeten Schwerkraftmotor nicht möglich,

die potentielle Energie der Drehmassen oder die Drehbewegungsenergie der Erde

dauerhaft zur Energiegewinnung zu nutzen.

Beim Anmeldungsgegenstand rotieren die Drehmassen mit einer maximalen Tangentialgeschwindigkeit von 465 m/s. Diese Geschwindigkeit liegt weit unterhalb

der Lichtgeschwindigkeit, so daß die Gesetze der klassischen Mechanik gelten.

Hier berechnet sich Arbeit als Produkt aus Kraft und Weg oder bei Rotation als

Produkt aus Kraft, Hebelarm und Drehwinkel. Zur Verrichtung von Arbeit sind somit in beiden Fällen sowohl eine Kraft als auch eine Verschiebung des Kraftangriffspunktes unabdingbar.

Der vom Anmelder angeführte Eötvös-Effekt kann nicht dauerhaft zur Verrichtung

von Arbeit genutzt werden. Unter dem Eötvös-Effekt ist die Tatsache zu verstehen, daß sich das Gewicht einer Masse, die mit einer bestimmten Geschwindigkeit

von Westen nach Osten bewegt wird, unterscheidet von dem Gewicht dieser

Masse bei einer Bewegung von Osten nach Westen. Bei der Bewegung von Westen nach Osten ist die Masse leichter als bei der Bewegung von Osten nach Westen. Die Größe des Gewichtsunterschieds hängt ab von der jeweiligen Geschwindigkeit der Masse und von der geographischen Breite. Die physikalische

Ursache liegt in der unterschiedlichen Fliehkraft. Bei einer Bewegung der Masse

von Westen nach Osten addiert sich die Geschwindigkeit der Masse zur Rotationsgeschwindigkeit der Erde, so daß die Fliehkraft größer und damit das Gewicht

der Masse kleiner ist. Bei der umgekehrten Bewegungsrichtung ist dementsprechend das Gewicht größer.

Nach den Gesetzen der klassischen Galilei-Newtonschen Mechanik lassen sich

Fliehkräfte nicht zu einer Energieerzeugung nutzen. Bei Fliehkräften handelt es

sich nämlich um "Scheinkräfte", die als Trägheitskräfte eine Folge von Beschleunigungen sind und allein infolge einer Beschleunigung einer Masse auftreten. Entgegen der Auffassung des Anmelders ermöglicht beim Anmeldungsgegenstand

aber auch die der jeweiligen Fliehkraft entgegenwirkende Erdanziehungskraft

keine dauernde Energiegewinnung. Denn Arbeit kann nur bei einer Verschiebung

des Kraftangriffspunktes in Richtung der anziehenden Kraft, also zum Erdmittelpunkt hin, gewonnen werden. Dies ist hier jedoch nicht beabsichtigt. Die Drehmassen behalten nämlich jeweils ihre nach der Verschwenkung eingenommenen

Positionen bei, so daß sich die Lage ihres Schwerpunktes nicht zum Erdmittelpunkt hin verschiebt.

Eine Nutzung der Rotationsenergie der Erde ist mit dem angemeldeten Schwerkraftmotor ebenfalls nicht möglich. Denn um Rotationsenergie der Erde nutzen zu

können, wäre ein Abbremsung der Erde erforderlich. Dies könnte allein durch

Kräfte bewirkt werden, die der Erdrotation entgegenwirken. Es müßten beim

Schwerkraftmotor also Kraftkomponenten wirken, die in Umfangsrichtung der Erde

der Erdrotation entgegen gerichtet sind. Zentrifugal- und Zentripetalkräfte sind jedoch rein radial zur Rotationsachse der Erde gerichtet, so daß sie keine Komponente in Umfangsrichtung der Erde aufweisen. Sie sind daher nicht geeignet,

durch Abbremsung der Erde Rotationsenergie bereitzustellen und auf die Trägerstruktur des vom Anmelder angemeldeten Motors zu übertragen.

Auch die bei der Verschwenkung der Drehmassen auftretenden Kräfte kommen

nicht Betracht. Diese wirken nämlich als innere Kräfte des Schwerkraftmotors ausschließlich innerhalb des Systems.

An diesem Sachverhalt ändert auch die Anordnung von Kreiseln im Schwerkraftmotor nichts. Es ist zutreffend, daß bei einem Kreisel, der auf einem einseitig gelagerten Balken angeordnet ist, ein auf diesen Balken wirkendes Drehmoment infolge der entstehenden Präzessionskräfte zu einer Rotation des Kreisels um die

Lagerung des Balkens führt. Kräfte, die der Erdrotation entgegen gerichtet sind,

werden hierdurch jedoch nach den geltenden physikalischen Gesetzen nicht erzeugt.

Da beim angemeldeten Schwerkraftmotor keine weiteren Kräfte vorliegen, die die

Erdrotation beeinflussen könnten, ist die Nutzung der Rotationsenergie der Erde in

der beabsichtigten Weise nicht möglich.

An dieser Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes kann auch der Hinweis des

Anmelders auf die Abbremsung der Erde durch die von den Mond- (und Sonnen-)-

anziehungskräften verursachten Gezeiten auf der Erde nichts ändern. Im Gegensatz zum beanspruchten Gegenstand liegen hier nämlich tatsächlich Kräfte vor,

die der Erdrotation entgegen gerichtet sind und zur Verringerung der Rotationsgeschwindigkeit der Erde führen. Vor allem durch die Anziehungskräfte des Mondes

wird nämlich ständig eine Verschiebung riesiger Wassermengen bewirkt, die auf

Grund der Scherkräfte im Meerwasser, die der Erdrotation entgegen wirken, zu einer Abbremsung der Erde führt.

4. Der Antrag des Anmelders auf Berichtigung der Stellungnahme des Berichterstatters des 9. Senats vom 21. März 2001 ist nicht zulässig.

Der Anmelder hat offensichtlich übersehen, daß es sich bei der Zwischenverfügung des Berichterstatters um eine vorläufige Beurteilung des beanspruchten Gegenstandes, die dem Anmelder eine Stellungnahme hierzu ermöglicht, und nicht

um den Tatbestand einer abschließenden Entscheidung handelt. Eine Berichtigung derartiger Zwischenverfügungen sieht § 96 PatG nicht vor. Im übrigen

enthält diese Zwischenverfügung - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen -

keine Sachmängel, die zu berichtigen wären.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bülskämper

prö