Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 10.05.2001 – 8 W (pat) 3/00

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Mai 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 36 860.3-25

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Eberhardt, Dr. Huber und Richter

k.A. Dipl.-Ing. Gießen 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 6. September 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung : Wärmegedämmte Fassade mit Fensterbändern

Anmeldetag:

23.8.1997

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 – 12,

Beschreibung Seiten 1, 1a, 1b, 2 – 9,

4 Blatt Zeichnungen

Figuren 1 – 4, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 10. Mai 2001.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 197 36 860.3-25 mit der Bezeichnung „Wärmegedämmte

Fassade mit Fensterbändern“ ist am 23. August 1997 beim Patentamt eingegangen. Sie ist von der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B mit Beschluss vom

6. September 1999 zurückgewiesen worden, weil der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nach

der Druckschriften DE 296 20 467 U1 und DE 38 12 223 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Prüfungsverfahren wurden

außerdem

noch

die Druckschriften

DE 34 06 722 C2 und DE 30 01 402 C2 in Betracht gezogen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Er hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Wärmegedämmte Fassade mit Pfosten (9) und an die Pfosten

anschließenden Fensterbändern aus feststehenden Verglasungen (16) und einem an der Außenseite an der Verglasung anliegenden Außendämmprofil (4), das mittels eines das Außendämmprofil außenseitig übergreifenden Druckprofiles (1) und einer durch

das Druckprofil und das Außendämmprofil in den Pfosten hindurchgeführten Schraubverbindung (3) zusammen mit der Verglasung fixiert ist, wobei der Pfosten (9) zur Aufnahme der Verglasungen von der außenseitigen Stirnseite (91) ausgehend an beiden Pfostenseiten ausgebildete seitliche Ausnehmungen (90a,

90b) aufweist und dazwischen ein Pfostenmittelsteg (95) für die

Aufnahme der Schraubverbindung verbleibt und wobei in die Ausnehmungen (90a, 90b bzw 90c) des Pfostens (9) an deren stirnseitiger Anlagefläche eine Dämmvorlage (5) zur Rauminnenseite

eingelegt und an die Dämmvorlage (5) anschließend die Verglasung (6) in die Ausnehmung (90a, 90b) eingestellt ist und die die

Verglasung aufnehmenden Ausnehmungen (90a, 90b) des Pfostens (9) eine Einstelltiefe (9a) aufweisen, die wesentlich größer

ist als die Tiefe (t) des Verbindungbereiches einer als Verglasung

eingesetzten Isolierverglasung mit zwei oder drei Glasscheiben,

so daß die Verglasung beidseitig in der Glaseinstelltiefe mit einer

Wärmedämmschicht abgedeckt ist."

Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Akten Bezug

genommen.

Die Anmeldervertreterin trägt die Auffassung des Anmelders vor, der Gegenstand

nach dem geltenden Patentanspruch 1 sei durch den aufgezeigten Stand der

Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.

Die Anmeldervertreterin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu

erteilen mit den jeweils am 10. Mai 01 überreichten Unterlagen

(Patentansprüche 1 – 12, Beschreibung Seiten 1, 1a, 1b, 2 – 9,

4 Blatt Zeichnungen Figuren 1 – 4).

II

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft eine wärmegedämmte Fassade mit

Pfosten und an die Pfosten anschließenden Fensterbändern aus feststehenden Verglasungen. An der Außenseite der Verglasung liegt ein Außendämmprofil an, das mittels eines dieses außenseitig übergreifenden Druckprofils und einer durch das Druckprofil und das Außendämmprofil in den Pfosten hindurchgeführten Schraubverbindung zusammen mit der Verglasung

fixiert ist. Der Pfosten weist zur Aufnahme der Verglasungen von der außenseitigen Stirnseite ausgehend seitlich an beiden Pfostenseiten ausgebildete

seitliche Ausnehmungen auf. Zwischen diesen Ausnehmungen verbleibt ein

Pfostenmittelsteg für die Aufnahme der Schraubverbindung. In diese Ausnehmungen ist an deren stirnseitiger Anlagefläche zur Rauminnenseite hin

eine Dämmvorlage gelegt. An die Dämmvorlage anschließend ist die Verglasung eingestellt. Dabei weisen die Ausnehmungen eine Einstelltiefe auf, die

wesentlich größer ist als die Tiefe des Verbindungsbereichs einer eingesetzten Isolierverglasung aus zwei oder drei Scheiben, so dass die Verglasung beidseitig in der Glaseinstelltiefe mit einer Wärmedämmschicht abgedeckt ist.

2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 12 sind zulässig.

Eine wärmegedämmte Fassade nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist in

den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere in den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2 und 7 sowie in der ursprünglichen Beschreibung auf S. 2,

Z. 11 bis 14, S. 6, Z. 1 bis 7 und S. 6, Z. 19 und 20 als zur Anmeldung gehörend offenbart.

Der geltende Patentanspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 3, die geltenden Patentansprüche 5 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 4 bis 6, und die geltenden Patentansprüche 8 bis

12 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 8 bis 12. Die Merkmale im geltenden Patentanspruch 3 sind in der ursprünglichen Beschreibung auf S. 6, Z. 27 bis 30 und die Merkmale im geltenden Patentanspruch 4

sind in der ursprünglichen Beschreibung auf S. 6, Z. 35 bis 39 offenbart.

3. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1, ist zweifellos

gewerblich anwendbar und hat auch als neu zu gelten, weil keine der Entgegenhaltungen alle im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale

zeigt.

Weder die wärmegedämmte Fassade nach der DE 296 20 467 U1 noch nach

der DE 34 06 722 C2 weist auf der Rauminnenseite zwischen Verglasung

und Pfosten eine Dämmvorlage auf. Bei der wärmegedämmten Fassade mit

einer Brandschutzverglasung nach der DE 38 12 223 A1 ist die Verglasung

stirnseitig vor dem Pfosten angeordnet und nicht in Ausnehmungen. Der Gegenstand nach der DE 30 01 402 C2 betrifft ein wärmegedämmtes Verbundprofil für Fenster und Türen. Eine wärmegedämmte Fassade ist nicht beschrieben.

4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich für den

Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Die DE 296 20 467 U1 zeigt eine wärmegedämmte Fassade mit Pfosten 2

und an diese anschließenden Verglasungen 7. An der Außenseite der Verglasung ist ein an dieser anliegendes Wärmedämmelement 18 angeordnet,

das von einem Druckprofil 4 übergriffen wird. Gehalten wird die Verglasung

mit dem Wärmedämmelement 18 mittels einer Schraube 8, die sowohl durch

das Druckprofil als auch durch das Wärmedämmelement 18 in den Pfosten

geführt ist. Zwischen der Stirnseite des Pfostens und dem Wärmedämmelement 18 ist noch ein Wärmedämmprofil 17 angeordnet, das den Schraubenschaft umgibt.

Unterstellt, dass bei dieser bekannten wärmegedämmten Fassade die Pfosten zur Aufnahme der Verglasungen ebenfalls mit von ihrer außenseitigen

Stirnseite ausgehenden Ausnehmungen versehen sind, in welche die Verglasungen eingesetzt sind und zwischen den Ausnehmungen ein Pfostenmittelsteg 15, 17 zur Aufnahme der Schraubverbindung verbleibt, unterscheidet sich der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 von

dieser bekannten wärmegedämmten Fassade dadurch, dass

-

in die Ausnehmungen an deren stirnseitiger Anlagefläche zur

Rauminnenseite hin eine Dämmvorlage 5 gelegt ist,

- an die Dämmvorlage anschließend die Verglasung eingestellt ist und

-

die Ausnehmungen eine Einstelltiefe aufweisen, die wesentlich größer ist

als die Tiefe des Verbindungsbereichs einer eingesetzten Isolierverglasung aus zwei oder drei Scheiben, so dass die Verglasung beidseitig in

der Glaseinstelltiefe mit einer Wärmedämmschicht abgedeckt ist.

Hierzu erhält der Fachmann, ein im Fenster- bzw. Fassadenbau tätiger Ingenieur oder Architekt mit Fachhochschulausbildung, aus der Kenntnis der

wärmegedämmten Fassade nach der DE 296 20 467 U1 keine Anregung.

Die wesentliche Lehre der DE 296 20 467 U1 besteht nämlich darin, die

Wärmestrahlung vom Tragpfosten 2 in Richtung auf das Halteprofil 3 zu reduzieren, indem zwischen Verglasung und Druckprofil ein Wärmedämmelement angeordnet ist. Nach den Angaben auf S. 5, Z. 1 - 10 wird die Wärmestrahlung an diesem Wärmedämmelement absorbiert und in Richtung auf

den Pfosten 2 reflektiert. Dies ist mit dem Wärmestrahlungspfeil 19 verdeutlicht. Nach dieser Lehre wird es als ausreichend erachtet, die Wärmeübertragung von der Rauminnenseite zur Wetterseite hin dadurch zu minimieren,

dass Maßnahmen gegen Wärmeleitung (Wärmedämmprofil 17, Wärmedämmelement 18) und -strahlung (Wärmedämmelement 18) ergriffen werden. Dabei wird die Verglasung durch Dichtleisten an den Pfosten gehalten.

Mit der wärmegedämmten Fassade nach dem geltenden Patentanspruch 1

dagegen wird ein anderer Weg beschritten. Mit der Anordnung einer Dämmvorlage auch an der stirnseitigen Anlagefläche des Pfostens ist die Verglasung nämlich beidseitig in der Glaseinstelltiefe mit einer Wärmedämmschicht

abgedeckt und wird damit von Wärmedämmschichten und nicht von Dichtungsleisten gehalten. Dadurch, dass die Ausnehmungen auch auf der

Rauminnenseite mit Wärmedämmaterial ausgefüllt sind, ist die Wärmeübertragung nicht nur infolge Wärmeleitung und –strahlung, sondern auch infolge

Konvektion minimiert. Der Einfluss der Konvektion wird bei der wärmegedämmten Fassade nach der DE 296 20 467 U1 nicht eigens berücksichtigt.

Die DE 38 12 223 A1 betrifft eine wärmegedämmte Fassade, die in erster Linie den Bedingungen des Brandschutzes genügen muss. Bei dieser Fassade

ist die Verglasung nicht in Ausnehmungen im Pfosten, sondern vor die aus

Stahl- und Aluminiumprofilen bestehenden Pfosten gestellt und mit den

Stirnseiten der Pfosten verschraubt. Bei Brandschutzfassaden geht es u.a.

darum, dass die Verglasung im Brandfall nicht aus ihrer Halterung an der aus

Pfosten und Riegeln bestehenden Tragkonstruktion herausfällt. Daher sind

im Verbindungsbereich der einzelnen Scheiben der Brandschutzverglasung

außer Dichtungsprofilen aus feuerwiderstandsfähigem, schwer entflammbaren Material auch Brandschutzdichtungsstreifen angeordnet. Der Fachmann

sieht die in der DE 38 12 223 A1 in der Zeichnung dargestellte Halterung der

Verglasung vor dem Hintergrund, dass die Einfassung der Ränder der Verglasung so breit sein muss, dass die verwendeten einzelnen Halteelemente

für die Verglasung Platz haben und dass die Verglasung auch bei den im

Brandfall zu erwartenden Verformungen in ihrer Einfassung gehalten ist. Die

Lehre, bspw. bei einer wärmegedämmten Fassade nach Art der DE

296 20 467 U1 den K-Wert im Verbindungsbereich der Verglasung mit dem

Pfosten durch eine größere Glaseinstelltiefe zu verbessern, erhält er daraus

nicht.

Bei der wärmegedämmten Fassade nach der DE 34 06 722 C2 liegt der

Schwerpunkt darauf, für die Tragkonstruktion ein Verbundprofil vorzusehen,

bei dem die wärmedämmende Wirkung durch Verringerung der Wärmeleitung vom Außenprofil zum Innenprofil verbessert wird. Auch bei dieser Fassade wird die Verglasung stirnseitig vor dem Pfosten gehalten. Im Verbindungsbereich der Verglasung mit dem Pfosten sind lediglich Dichtungen 7, 8

jedoch keine Wärmedämmelemente angeordnet. Diese Entgegenhaltung

liegt somit noch weiter ab als die DE 296 20 467 U1 und die DE

38 12 223 A1 und kann dem Fachmann somit weder für sich noch zusammen mit den anderen Entgegenhaltungen eine Anregung zu der im geltenden

Patentanspruch 1 angegebenen Lösung der Aufgabe geben.

Die im Prüfungsverfahren noch in Betracht gezogene auf ein wärmegedämmtes Verbundprofil für Fenster und Türen gerichtete DE 30 01 402 C2

berührt den Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 noch weniger, da eine wärmegedämmte Halterung einer Verglasung am Pfosten einer

Fassade nicht beschrieben ist.

Nach alledem hat die wärmegedämmte Fassade nach dem geltenden Patentanspruch 1 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten. Der

geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Mit diesem sind auch die

Patentansprüche 2 bis 12 zur weiteren Ausgestaltung der wärmegedämmten

Fassade nach dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche gewährbar.

Kowalski

Eberhard

Dr. Huber

Gießen

Cl