Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 15.05.2001 – 24 W (pat) 119/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung E 34 312/3 Wz 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juni 2000 wird aufgehoben, soweit

der angemeldeten Marke E 34 312/3 Wz wegen des Widerspruchs

aus der Marke 2 106 135 die Eintragung versagt worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 23. Juni 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus

der Marke 2 106 135 die Eintragung versagt. Gegen diese Entscheidung hat die

Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch

aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Werner

Dr. Schmitt

Bb