Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 22.05.2001 – 6 W (pat) 2/01

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Mai 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 37 39 741

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing.

Schmidt-Kolb

beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit er die Unzulässigkeit des Einspruchs I feststellt.

Im übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentabteilung 25 des Deutschen Patentamts hat das am 24.11.1987 angemeldete und am 9.6.1993 veröffentlichte Patent 37 39 741 mit Beschluß vom

4.12.1996 in vollem Umfang aufrechterhalten und den Einspruch des Einsprechenden 1 als unzulässig verworfen. Die Bezeichnung des Patents lautet "Glasdach".

Der Patentanspruch 1 gemäß der Patentschrift hat folgenden Wortlaut:

Glasdach, bestehend aus einem selbsttragenden Tragrahmen für

Glasscheiben, der aus in Neigungsrichtung des Dachs durchgehend verlaufenden Sparren und quer dazu angeordneten und damit verbundenen Riegeln aufgebaut ist, bei dem auf den Sparren

Längsauflageprofile und auf den Riegeln Querauflageprofile mit

etwa T-förmigem Querschnitt angebracht sind, die mit ihren

Schenkeln Randauflageflächen für Gläser bilden, die jeweils in

den durch die Auflageprofile begrenzten Feldern zwischen den

Stegen der Auflageprofile angeordnet sind, mit über den Auflageprofilen angeordneten und an den Sparren bzw Riegeln befestigten Abdeckprofilen, die den Randbereich der Gläser dichtend

überlappen, dadurch gekennzeichnet,

a)

daß als Gläser Brandschutzgläser (13) eingesetzt sind und

der Tragrahmen an den Dachinnenseiten feuerbeständig

verkleidet ist,

b)

daß die Sparren (5) und Riegel (6) aus Stahlhohlprofilen

rechteckigen Querschnitts bestehen,

c)

daß die Regel (6) formschlüssig zwischen den jeweils

benachbarten Sparren eingegliedert sind und auf an den

Sparren (5) angeordneten Vorsprüngen sitzen und

d)

daß die Abdeckprofile (20, 21) federnd ausgebildet und zur

dichtenden Anlage gegenüber dem Tragrahmen verspannt

sind.

Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift

verwiesen.

Im Prüfungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren sind die nachstehenden

Entgegenhaltungen und Dokumente in Betracht gezogen worden:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

DE-PS 33 02 044 [C2 und C3]

EP 01 39 777 A1

GB 21 63 203 A

Katalog der Firma Jansen AG, Oberriet SG (Schweiz),

1986, Seiten 6.34, 6.35 und 6.5

Katalog "forster 84" Seite 12.12

DE-PS 204 149

DE 35 37 718 A1

Firmendruckschrift "SCHÜCO IBG, System SK Aluminium-

Glaskonstruktion für Lichtdächer, Faltplan 501" der

Firma SCHÜCO Heinz Schürmann GmbH, Bielefeld

D9

Firmendruckschrift "Trockenbau mit Gipskartonplatten" 1981

der Industriegruppe Gipskartonplatten Düsseldorf, Seite 15

D10

Firmendruckschrift "Gussglas-Konstruktionen aus Stahl-Aluminium-Holz", 1986, der Firma Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf, Seite 6

D11

Prüfbericht Nr 23 0679 6 83 des Staatlichen Materialprüfungsamts Nordrhein-Westfalen vom 27.03.1985 für die Vereinigte

Glaswerke GmbH, Aachen

D12

Rundschreiben 12/85 der Firma J. Eberspächer vom

8. Mai 1985

D13

Schreiben der Kinon-Sicherheitsglas GmbH, Aachen, vom

April 1986 "An unsere Geschäftsfreunde"

D14

Schreiben Firma J. Eberspächer an Firma VEGLA vom

15.12.1987

D15

Eidesstattliche Versicherung des Herrn

Josten

vom

17.03.1998

D16

Gegenüberstellung von Figur 2 der DE 37 39 741 C2 und

Abb 2 des Prüfberichts D 11 des Einsprechenden 1

D17

Firmendruckschrift "Tageslicht-Einfälle von Eberspächer" der

Fa. J. Eberspächer, Ausgabe 1982

D18

Zeichnungen 402 5 0 200 u. 402 5 0 200/01 der Fa.

Eberspächer

D19

Zeichnung 402.7.0344-00 der Fa. Eberspächer, betreffend die

Erweiterung des Dienstgebäudes des Arbeitsamtes Braunschweig

D20 Anl 4 Adressatenliste der CONTRAFLAM-Verarbeiter mit Schreiben

der VEGLA Marketing-Service an die Fa. J. Eberspächer vom

13.4.1994

D21 Anl 5 Angebot für die Erweiterung des Dienstgebäudes des Arbeitsamtes Braunschweig (Datumsangabe 21.5.1987)

D22 Anl 6 Auftrag des Staatshochbauamts II Braunschweig an die Fa.

J. Eberspächer vom 13.7.97

D23 Anl 7 Schreiben der Architekten Henze + Vahien an

Fa. J. Eberspächer vom 27.8.1987 und 16.11.1987.

Gegen den Beschluß der Patentabteilung richten sich die Beschwerden der Einsprechenden. Sie halten den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 im Hinblick

auf den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht für patentwürdig. Der Einsprechende 1 ist der Auffassung, sein Einspruch sei zulässig.

Die Einsprechenden beantragen - hiervon der Einsprechende 1, der zur mündlichen Verhandlung, wie angekündigt, nicht erschienen ist, schriftsätzlich - übereinstimmend, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Der Patentinhaber beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.

Der Patentinhaber bestreitet, daß die Dokumente D11, D18 und D19 der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien und vertritt die Meinung, daß das Glasdach

nach dem erteilten Anspruch 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der

Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde des Einsprechenden 1 hat insoweit Erfolg, als der angefochtene

Beschluß zu unrecht die Unzulässigkeit seines Einspruchs feststellt. Im übrigen

haben die Beschwerden der Einsprechenden keinen Erfolg.

1.

Der Einspruch des Einsprechenden 1 ist zulässig.

Die Patentabteilung kam im angefochtenen Beschluß zu dem Ergebnis, daß sich

das Einspruchsvorbringen des Einsprechenden 1 lediglich gegen einen Teil der im

Anspruch 1 angegebenen technischen Lehre, nämlich "ohne das im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebene funktionswichtige Merkmal c, daß die

Riegel formschlüssig zwischen den jeweils benachbarten Sparren eingegliedert

sind und auf an den Sparren angeordneten Vorsprüngen sitzen", richte. Diese

Einschätzung ist nicht zutreffend, denn der Einsprechende 1 hat in seinem Einspruchsschriftsatz auf Seite 2, Abs 1 ausgeführt, daß der Oberbegriff des Anspruchs 1 eine Vielzahl von Merkmalen enthalte, die zur Lösung der gestellten

Aufgabe "grundsätzlich nicht erforderlich sind". Auf Seite 2, Abs 3 erläutert er

weiter, daß die im Oberbegriff des Anspruchs 1 enthaltenen zusätzlichen Merkmale von Riegeln und Längs- und Querauflageprofilen im Rahmen des Prüfungsverfahrens nur aus formalen Gründen mit in den Oberbegriff des Anspruchs 1

übernommen worden seien und zur Lösung der gestellten Aufgabe grundsätzlich

nicht erforderlich seien. Dies begründet der Einsprechende 1 damit, daß die Anordnung von Riegeln nur ab einer bestimmten Größe eines Glasdachs notwendig

sei.

In der Konsequenz dieses Vortrags führt der Einsprechende 1 dann auf Seite 3,

Absatz 1 aus, daß bei der Beurteilung der Patentfähigkeit "wiederum das die Riegel betreffende Merkmal c" außer acht gelassen werden könne, da derartige Riegel nur dann konstruktiv erforderlich seien, wenn Glasdächer mit entsprechender

Größe herzustellen sind.

Mit diesem Vortrag hat der Einsprechende 1 für den Patentinhaber und das Patentamt nachvollziehbar zum Merkmal c Stellung genommen, indem er dargelegt

hat, weshalb nach seiner Ansicht das Merkmal c für die Beurteilung der Patentfähigkeit keinen Beitrag leistet.

Die Feststellung der Patentabteilung, daß sich das Einspruchsvorbringen lediglich

gegen einen Teil der im Anspruch 1 angegebenen technischen Lehre ohne das

Merkmal c richte und daß der Einspruch deshalb unzulässig sei, ist damit unzutreffend. Die Patentabteilung teilt zwar die Begründung des Einsprechenden 1

nicht; dies führt aber nicht zur Unzulässigkeit des Einspruchs, sondern stellt dessen Begründetheit in Abrede.

2.

Die erteilten Patentansprüche sind zulässig.

Der erteilte Anspruch 1 ist ursprünglich offenbart durch den ursprünglichen Anspruch 1 in Verbindung mit dem ursprünglichen Anspruch 2 (Merkmal b), Seite 14,

Abs 3 (Merkmal c) und dem ursprünglichen Anspruch 7 (Merkmal d).

Der Anspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 3, der Anspruch 3 ist

offenbart durch die ursprünglichen Ansprüche 4 und 6, die Ansprüche 4 bis 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 8 bis 11, 13 und 15.

3.

Der Patentgegenstand erweist sich als patentfähig.

a)

Die Erfindung betrifft ein Glasdach. Nach den Ausführungen in der Patentschrift sind Glasdächer seit langem bekannt, beispielsweise für Treibhäuser,

Bahnhöfe, Lichtkuppeln oder dergleichen. Solche Glasdächer können in der Regel

problemlos eingebaut werden. Bei ungünstigen Verhältnissen jedoch, beispielsweise bei geringem Abstand zum Nachbarhaus, kann es wegen baupolizeilicher

Vorschriften, insbesondere wegen der Brandschutzvorschriften, untersagt sein, ein

solches Glasdach zu errichten, weil bei Unterschreitung eines Mindestabstands

zum Nachbarhaus auch die Dachkonstruktion besonderen Brandschutzbestimmungen genügen muß. Denen zufolge muß ein Brandschutzdach so ausgebildet

sein, daß es eine Flammenfront eine vorgeschriebene Zeit lang aufhält, um ein

Übergreifen der Flammen auf das Nachbargebäude zu verhindern. Der Erfindung

liegt daher die Aufgabe zugrunde, mit konstruktiv einfachen Mitteln ein Feuerschutzglasdach zu schaffen, das den bestehenden Brandschutzvorschriften entspricht und eine einseitig anstehende Flammenfront eine vorstimmte Zeit aufhält.

Diese Aufgabe wird gelöst durch ein Glasdach mit den im erteilten Anspruch 1

angegebenen Merkmalen.

b)

Das zweifelsohne gewerblich anwendbare Glasdach nach dem Anspruch 1

ist gegenüber den entgegengehaltenen Dokumenten neu, auch wenn zugunsten

der Einsprechenden unterstellt wird, daß alle von ihnen vorgelegten Entgegenhaltungen dem zu berücksichtigenden Stand der Technik zuzurechnen sind. Keine

der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt ein Glasdach mit allen im

Anspruch 1 angegebenen Merkmalen. Dies ist auch von den Einsprechenden

nicht geltend gemacht worden.

c)

Das Glasdach nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein

mit den Feuerschutzvorschriften im Hochbau vertrauter Bauingenieur (FH) mit Erfahrung und speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Errichtung von Glasdächern anzusehen.

Von allen Entgegenhaltungen betrifft lediglich die durch die Zeichnung D19 dokumentierte Erweiterung des Dienstgebäudes des Arbeitsamtes Braunschweig ein

Feuerschutzglasdach. Von den übrigen Entgegenhaltungen, die alle schon aus

diesem Grund weiter abliegen, betreffen die D2, D3, D4, D6, D8, D10, D17 und

D18 verschiedene Ausgestaltungen von Glasdächern, jedoch jeweils ohne jegliche

Feuerschutzausbildung. Mit Feuerschutzausbildungen, aber nicht an Glasdächern,

befassen sich die D1, die eine Feuerschutz-Trennwand betrifft, die D7, der ein

Rahmensystem, insbesondere für Glas, in Feuerabschottwänden zu entnehmen

ist, die D9, die sich mit der Ummantelung von Stützen und Trägern befaßt, sowie

der Prüfbericht D11, der sich auf einen Probekörper mit horizontaler Verglasung

bezieht, wobei die in Abbildung 2 von D11 dargestellte Ausbildung der Sprossen

und Auflagerung der Scheiben dem in der Zeichnung D19 (Arbeitsamt Braunschweig) dargestellten Regelquerschnitt entspricht. Die D5 betrifft lediglich eine

vertikale Verglasung und die D10 ein Verglasungssystem, beide jeweils ohne

Feuerschutzmaßnahmen. Die weiteren im Verfahren befindlichen Dokumente D12

bis D15 und D20 bis D23 dienen lediglich als Beleg für die Öffentlichkeit des Prüfberichts D11 bzw der in den Zeichnungen D18 und D19 wiedergegebenen Konstruktionen und die D16 erläutert lediglich die Abbildung 2 des Prüfberichts D11

und stellt somit keinen weiteren Stand der Technik dar.

Von der einzigen, ein Feuerschutzglasdach betreffenden Entgegenhaltung D19

unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 zumindest durch die Anordnung von Riegeln 6 und Längs- sowie Querauflageprofilen 10,11. Auch das

Merkmal, die Abdeckprofile federnd auszubilden, ist weder der D19 noch der ihr in

konstruktiven Details entsprechenden D11 zu entnehmen.

Für eine Weiterentwicklung des Glasdachs gemäß der D19 in Richtung auf den

Gegenstand des Anspruchs 1 erhält der Fachmann aus den gesamten übrigen

Entgegenhaltungen keine Anregung. Bei sämtlichen im Verfahren befindlichen

Glasdächern sind die Glasscheiben lediglich unter Zwischenlage einer Dichtung

auf den Sparren und gegebenenfalls Riegeln aufgelagert und mittels Abdeckprofilen mit den Sparren- und gegebenenfalls Riegelprofilen verspannt. Die Maßnahme, auf den Sparren und Riegeln gesonderte Längs- und Querauflageprofile

anzubringen, die Randauflageflächen für die Gläser bilden, ist den Entgegenhaltungen nicht zu entnehmen.

Der Fachmann kann sich daher eine derartige Ausgestaltung, durch die bei einseitig thermischer Belastung eine mechanische Überbeanspruchung der Brandschutzgläser vermieden werden kann, weil die Gläser nicht mehr mit den eine

vergleichsweise hohe Steifigkeit aufweisenden Sparren und Riegeln verspannt

sind, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik herleiten.

Zwar zeigt die D6 eine kittlose Verglasung, bei der über einer rinnenförmigen

Oberlichtsprosse die Gläser zwischen einem Längsauflageprofil und einem Abdeckprofil gehalten sind, jedoch wird hier diese Konstruktion zu einem anderen

Zweck eingesetzt. Wegen der rinnenförmigen Ausgestaltung der Oberlichtsprossen muß hier eine Auflage für die Gläser geschaffen werden. Für den Gedanken

im Anspruch 1, die Gläser nicht auf den Sparren und Riegeln aufzulegen, sondern

auf diesem gesonderte Längs- und Querauflageprofil für die Auflagerung von

Brandschutzgläser anzubringen, findet sich auch in der D6 kein Anknüpfungspunkt.

Die Anbringung von Riegeln, die auf an den Sparren angeordneten Vorsprüngen

sitzen, und die federnde Ausbildung der Abdeckprofile, die, wie vorstehend schon

gesagt, bei dem Feuerschutzglasdach gemäß der Zeichnung D19 ebenfalls nicht

verwirklicht sind, bilden zusammen mit der Anbringung der Längs- und Querauflageprofile auf den Sparren und Riegeln eine für den Fachmann nicht naheliegende

Merkmalskombination zur Bildung eines funktionstüchtigen Feuerschutzglasdachs.

Auch die weiteren von der Einsprechenden 2 angestellten Überlegungen,

beispielsweise den Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von den Glasdächern gemäß den Entgegenhaltungen D8 (SCHÜCO) oder D17 und D18 (Eberspächer) die erfinderische Tätigkeit zu beurteilen, führen zu keinem anderen Ergebnis, weil die Anbringung von Längs- und Querauflageprofilen auf den Sparren

und Riegeln diesen Entgegenhaltungen nicht zu entnehmen ist. Diesen Entgegenhaltungen entnimmt der Fachmann allenfalls Einzelmerkmale, nicht aber Erkenntnisse, die ihm die Schaffung eines Gegenstands entsprechend dem Anspruch 1

insgesamt nahelegen könnten.

Der Anspruch 1 ist daher gewährbar.

Die Unteransprüche 2 bis 9 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen des Glasdachs nach dem Anspruch 1, auf den sie zurückbezogen sind. Sie sind daher ebenfalls gewährbar.

Bei dieser Sachlage war eine Prüfung der Frage, inwieweit die von den Einsprechenden vorgelegten Dokumente tatsächlich dem Stand der Technik zuzurechnen

sind, entbehrlich.

Rübel

Heyne

Riegler

Schmidt-Kolb

Hu/Cl