Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 23.05.2001 – 28 W (pat) 214/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Mai 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 06 632
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Kunze
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Gegen die am 10. Juli 1996 für die Waren
"Instrumente für die Intensivmedizin, nämlich Dosiersysteme für
Infusionen, Leerbeutel für Infusionen, Überleitungen für Infusionslösungen, Transfersysteme für Infusionslösungen, Adapter für
Schlauchleitungssysteme für Infusionslösungen, Ansteckdorne mit
und ohne Belüftungen für Infusionslösungen, Leitungssysteme für
Infusionslösungen, Ventile für Infusionsleitungssysteme, Partikelfilter für Infusionslösungen, Bakterienfilter für Infusionslösungen,
Infusionssysteme für Frühgeborene, neonatologische Mehrfach-
Verbinder mit und ohne Rückschlagventile, Mischadapter, Infusofülladapter, Infusionsbeutel mit Überlaufsystemen, Überlaufsysteme für Infusionslösungen, Mehrkammerinfusionsbeutel;"
eingetragene Wortmarke
CAREMIX
ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke
Caremark,
die für die Waren und Dienstleistungen
"Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial;
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke;
Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen
und Zähne; orthopädische Bänder und Stützbandagen; chirurgisches Nahtmaterial; Transport von medizinischen Geräten und
pharmazeutischen Erzeugnissen mit Kraftfahrzeugen zu Patienten
außerhalb von Krankenhäusern; Vermietung von medizinischen
Geräten an Patienten sowie deren ambulante Betreuung nach
ärztlicher Vorschrift;"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 10 hat in zwei Beschlüssen den Widerspruch zurückgewiesen, da die angegriffene Marke einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke einhalte, so daß eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auszuschließen sei. Zwar bestehe teilweise Identität der sich gegenüberstehenden Waren, diese wendeten sich jedoch überwiegend an den medizinischen Fachverkehr,
dem der beiden Streitmarken gemeinsame Bestandteil "Care" als kennzeichnungsschwach im Sinne von "Pflege" allgemein bekannt sei. Zwar dürfe dieser
Wortbestandteil nicht vollkommen unberücksichtigt bleiben, der Verkehr werde
jedoch den übrigen Wortbestandteilen "mix" bzw "mark" eine größere Aufmerksamkeit entgegenbringen. Die Abweichungen dieser beiden Endbestandteile der
Wortmarken seien deutlich genug, um eine unmittelbare Verwechselungsgefahr
auszuschließen. Anhaltspunkte für eine assoziative Verwechslungsgefahr seien
nicht ersichtlich.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem sinngemäßen Antrag,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Sie beanstandet, die Markenstelle habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich
die Vergleichszeichen bei zum Teil identischen Waren begegnen könnten. Unzutreffend sei im übrigen auch die Ansicht, daß sich die Waren ausschließlich an
hoch spezialisierte Fachkreise wendeten. Insoweit müßten nämlich auch Hilfskräfte oder der mit dem Vertrieb befaßte Großhandel berücksichtigt werden. Der
den beiden Marken gemeinsame Wortanfang "Care" könne beim Vergleich der
Streitmarken nicht außer acht gelassen werden, da er für die jeweils beanspruchten Waren keine rein beschreibende Sachangabe darstelle. Da sich die
Endsilben der Vergleichszeichen aber nicht deutlich genug unterschieden, sei eine
unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen.
Die Markeninhaberin hat keinen Antrag gestellt. Schriftsätzlich hat sie Bezug genommen auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen der Markenstelle in
den angefochtenen Beschlüssen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Auch nach
Auffassung des Senates besteht zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchsmarke keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Absatz 1
Nr 2 Markengesetz.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,
506, 508 - ATTACHE/TISSERAND).
Was die beiderseitigen Waren betrifft, ist von der Registerlage auszugehen. Insoweit stehen sich teilweise identische Waren gegenüber, da unter dem weiten
Oberbegriff "chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate" der Widerspruchsmarke auch die Waren der angegriffenen Marke "Instrumente für die Intensivmedizin, ..." fallen.
Der Widerspruchsmarke kommt eine noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft
zu. Trotz des für sich betrachtet möglicherweise beschreibenden Wortelementes
"Care" als Hinweis auf "Pflege" besitzt sie als Gesamtzeichen einen noch hinreichend phantasievollen Charakter.
Die Waren wenden sich überwiegend an den Fachverkehr, zu dem nicht nur ausgebildete Fachkräfte wie Ärzte etc gehören, sondern auch das geschulte Hilfspersonal. Erfahrungsgemäß achtet dieser angesprochene Verkehrskreis besonders
auf die Produktkennzeichnung und eventuell darin enthaltene beschreibende
Hinweise.
Ein solcher Hinweis ist möglicherweise der in beiden Zeichen übereinstimmende
Bestandteil "Care", da im medizinischen Bereich dieses Wort für "Pflege" allgemein bekannt ist. Ob dieser Bestandteil auch für die beanspruchten Waren einen
beschreibenden Hinweis gibt und damit kennzeichnungsschwach ist, kann indes
dahinstehen. Denn selbst bei Einbeziehung dieses Bestandteils in die Beurteilung
des Gesamteindrucks der Marken werden Fachleute wegen der Bekanntheit des
englischen Wortes "Care" auf dem hier vorliegenden Warengebiet zwangsläufig
mehr auf phantasievollere Elemente der Warenkennzeichnung achten. Solche
Merkmale sind im vorliegenden Fall in den jeweiligen weiteren Wortbestandteilen
"mix" und "mark" der Markenwörter zu finden, die sich klanglich und begrifflich
deutlich unterscheiden und lediglich im Anfangskonsonanten "m" übereinstimmen. Die angegriffene Marke endet mit dem klangstärksten Konsonanten des Alphabets, dem "x". Demgegenüber steht der klangstarke Konsonant "k" am Ende
der Widerspruchsmarke. Bei den Vokalen handelt es sich im ersteren Fall um einen hellen Vokal, im letzteren um einen dunklen. Diese auffallenden Unterschiede
werden - insbesondere beim Fachpublikum - keinesfalls überhört werden. Auch im
Gesamteindruck ist daher aufgrund des deutlichen Klangkontrastes der beiden
Wortbestandteile "mix" und "mark" nach Auffassung des Senats ein sicheres Auseinanderhalten der Streitmarken durch den Verkehr gewährleistet. Eine klangliche Verwechslungsgefahr kann daher ausgeschlossen werden.
Schriftbildlich besteht ebenfalls keine Ähnlichkeit, da die nicht zu übersehenden
Endungen "-ix" und "-ark" eine unterschiedliche Umrißcharakteristik haben.
Schließlich liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer
assoziativen Verwechslungsgefahr vor.
Insoweit
fehlt auch entsprechender
Sachvortrag der Widersprechenden.
Damit hatte die Beschwerde der Widersprechenden im Ergebnis keinen Erfolg.
Anlaß zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand indes nicht (§ 71
Abs 1 MarkenG).
Stoppel
Martens
Kunze
br/prö