Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 29.05.2001 – 24 W (pat) 12/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Markenanmeldung E 27 540/3 Wz
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. November 1999 wird aufgehoben,
soweit der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der
Marke 2 101 713 die Eintragung versagt worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 3. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 101 713 die Eintragung versagt. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 2001 die vollständige Löschung der Widerspruchsmarke beantragt. Der angefochtene Beschluß war daher
insoweit aufzuheben (vgl auch Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 48
Rdn 11).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Dr. Hacker
Bb