Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 29.05.2001 – 8 W (pat) 31/99

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Mai 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 36 03 637

… 6.70

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Viereck und

Dipl.-Ing. Gießen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der

Patentabteilung 25 des Patentamts vom 22. Januar 1999 wie

nachstehend geändert.

Das Patent 36 03 637 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung Spalten 1 bis 4, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis

3, jeweils gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das

unter der Bezeichnung „Fassadenkonstruktion, bei der horizontal vorgesehene

Sprossen mit vertikal angeordneten, tragenden Pfosten verbunden sind“ erteilte

Patent 36 03 637

(Anmeldetag:

6. Februar 1986) mit Beschluss

vom

22. Januar 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:

(1) DE 34 19 538 A1

(2) DE 34 19 104 A1

(3) Deutsche Gebrauchsmusterschrift 1 987 896

(4) GB 1 527 217

(5) Katalog der Firma Schüco, „Lichtdach – Konstruktionen“ 1986, System SK,

Blätter 2.2/2, 2.2/5 bis 8, 5/3, 5/27, 5/28 und Zeichnung K 8062 sowie

2 Seiten „Informationsrundschreiben Nr 47/85“ vom 21.11.1985.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neu gefasste Unterlagen

mit Patentansprüchen 1 bis 17 vorgelegt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

1. Fassadenkonstruktion

für Wintergärten, Glasbauten und

dergleichen, bei der horizontal vorgesehene Sprossen (1) mit

vertikal angeordneten, tragenden Pfosten (2) verbunden sind und

die horizontal liegenden Sprossen (1) im wesentlichen das

Gewicht der Füllungen (9), wie Glasscheiben und dergleichen

tragen, bei der die Enden der Sprossen (1) axial verschiebbar in

die Pfosten (2) greifen, bei der die Pfosten (2) aus einem

Hohlprofil (2a), einem Zwischenprofil (2b) und einem Andruckprofil

(2c) bestehen, bei der die Sprossen (1) und der Pfosten (2a, 2c)

Längsdichtungen (7, 8; 5, 20) aufweisen und bei der der Pfosten

(2) und Teile der Sprossen (1) einen senkrecht durchlaufenden

Kanal (13) freilassen,

dadurch gekennzeichnet, daß

a)

an den Enden der Sprossen (1) in Längsrichtung auf der

dem Hohlprofil (2a) zugewandte Seiten Langlöcher (33) vorgesehen sind,

b)

die Sprossen (1) und der Pfosten (2) mit Hilfe von die

Langlöcher (33) durchgreifenden Schrauben (3) miteinander verbunden sind,

c)

die Profilteile (2a, 2b, 2c) des Pfosten (2), die Längsdichtungen (5, 20; 7, 8), die Füllungen (9) und die Sprossen (1) den senkrecht durchlaufenden Kanal (13) freilassen,

d) die Längsdichtungen (8, 7) der Sprossen (1) bis zum Kanal (13)

durchlaufen,

e) die Längsdichtungen (5, 20) des Pfostens (2) bis zu den Längsdichtungen (8, 7) der Sprossen (1) durchlaufen,

f) das Andruckprofil (2c) des Pfostens (2) einen Druck auf die äußeren Längsschichtungen (7) und auf die inneren Längsdichtungen (8) der Sprossen (1) ausübt,

g) die Schrauben (3) nur leicht in das Material des Hohlprofiles

(2a) oder eine Verlängerung (31) des Hohlprofiles (2a) greifen.

Wegen des Wortlauts der geltenden Patentansprüche 2 bis 17 wird auf die Akten

Bezug genommen.

Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der

Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruhe gegenüber dem Stand

der Technik nach der in den eingereichten Blättern aus dem Katalog der Firma

Schüco dargestellten Fassadenkonstruktion System SK und nach der

GB 1 527 217 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts

vom

22. Januar 1999 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.

Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 sei dem

zuständigen Fachmann durch den aufgezeigten Stand der Technik nicht nahegelegt.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung, Spalten 1 bis 4,

2 Blatt Zeichnungen Fig 1 bis 3, jeweils gemäß Patentschrift.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur soweit begründet, als sie zu einer Beschränkung

des Patents führt.

1. Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist eine Fassadenkonstruktion

für Wintergärten, Glasbauten u dgl, bei der horizontal verlaufende Sprossen

mit vertikal angeordneten, tragenden Pfosten verbunden sind. Die horizontal

verlaufenden Sprossen tragen im wesentlichen das Gewicht der Füllungen, wie

Glasscheiben u dgl. Die Enden der Sprossen greifen axial verschiebbar in die

Pfosten, die aus einem Hohlprofil, einem Zwischenprofil und einem Andruckprofil bestehen. Sowohl Sprossen als auch Pfosten weisen Längsdichtungen

auf. Außerdem lassen Profilteile des Pfostens, die Längsdichtungen, die Füllungen und die Sprossen einen senkrecht durchlaufenden Kanal zum Ableiten

von Schwitz- und/oder Sickerwasser frei. An den Enden der Sprossen sind in

Längsrichtung auf der dem Hohlprofil des Pfostens zugewandten Seite Langlöcher vorgesehen, und die Sprossen und der Pfosten sind mit Hilfe von die

Langlöcher durchgreifenden Schrauben miteinander verbunden. Dabei greifen

die Schrauben nur leicht in das Material des Hohlprofils oder in eine Verlängerung des Hohlprofils des Pfostens. Die Längsdichtungen der Sprossen laufen

bis zum Kanal, die Längsdichtungen des Pfostens laufen bis zu den Längsdichtungen der Sprossen durch. Das Andruckprofil des Pfostens übt einen

Druck auf die äußeren und inneren Längsdichtungen der Sprossen aus.

2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 17 sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 geht auf den erteilten Anspruch 1 zurück. Mit dem

hinzugefügten Merkmal g), das dem erteilten Anspruch 3 entstammt, ist eine

bislang enthaltene Möglichkeit der Befestigung nunmehr ausgeschlossen. Im

Rahmen dieser Beschränkung ist auch die Klarstellung im Merkmal f) zuzulassen.

Die Ansprüche 2 bis 17 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 und 4 bis 18.

3. Die Fassadenkonstruktion mit den Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1

hat als neu zu gelten.

Bis auf die GB 1 527 217 weist nämlich keine der Entgegenhaltungen eine

Fassadenkonstruktion auf, bei der die Sprossen mittels Schrauben an dem

Pfosten dadurch befestigt sind, dass sie Langlöcher in den Profilwendungen

der Sprossen durchgreifen. Bei der Fassadenkonstruktion nach der

GB 1 527 217 greifen jedoch die Enden der Sprossen nicht axial verschiebbar

in die Pfosten, sondern Sprossen und Pfosten greifen mit ihren Enden in

Schellen und sind mit Schrauben, die Langlöcher in den Schellen durchgreifen,

daran verschiebbar befestigt.

4. Die Fassadenkonstruktion nach dem geltenden Patentanspruch 1, deren

gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus den eingereichten Seiten des Katalogs der Firma Schüco, „Lichtdach –

Konstruktion“, die zusammen als eine Entgegenhaltung angesehen werden

und deren Vorveröffentlichung die Patentinhaberin auf Befragen des Senats in

der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestreitet, ist eine Fassadenkonstruktion für Wintergärten, Glasbauten und dergleichen bekannt, bei der die Sprossen mit den Pfosten unverschiebbar verbunden sind. Nach den Ausführungen

der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung werden bei dieser Fassadenkonstruktion Dehnungen durch in Abständen voneinander angeordnete

Dehnungspfosten aufgenommen. Nach den Darstellungen auf Blatt 5/27 wird

bei dieser bekannten Fassadenkonstruktion sehr viel Sorgfalt darauf verwendet, dass die Sprossen mit den Pfosten durch insgesamt 7 Schrauben je Anschlussseite gerade unverschiebbar verbunden sind. Es sind nämlich weder

Langlöcher in den Sprossenprofilen oder in den Verbindungsschuhen für die

Schrauben noch Fugen zwischen den Stirnseiten der Sprossen und den Seitenflächen des Pfostens dargestellt. Auf seiner Suche nach einer Lösung, wie

in der bekannten Fassadenkonstruktion Dehnungen weniger aufwendig aufgenommen werden können, bei Verringerung der Anzahl der Dehnungspfosten,

mag der Fachmann, ein im Fassadenbau tätiger Ingenieur mit Fachhochschulausbildung, zwar aus der GB 1 527 217, insbes. den Angaben auf S 2, Z 44 bis

46 iVm Fig 2, dass Dehnungsbewegungen im Anschlussbereich der Sprossen

an die Pfosten dadurch zugelassen werden können, dass Schrauben Langlöcher durchgreifen, eine Anregung dazu erhalten, bei der bekannten Fassadenkonstruktion an den Enden der Sprossen Langlöcher vorzusehen, die von den

Schrauben durchgriffen werden, doch hat er dann das Problem der Aufrechterhaltung der Dichtigkeit trotz Verschiebbarkeit im Anschlussbereich zu bewältigen. Dieses Problem stellt sich bei der Fassadenkonstruktion nach den Katalog – Blättern nicht, weil dort die Sprossen mit den Pfosten starr verbunden

sind; und zur Ableitung von sich auf den Sprossen sammelndem Wasser und

zum Problem der Dichtigkeit bei gleichzeitiger Verschiebbarkeit im Anschlussbereich wird in der GB 1 527 217 nichts ausgeführt.

Zu der Maßnahme, auch die äußeren Längsdichtungen an den Sprossen bis

zum senkrechten durchlaufenden Kanal zu führen, so dass das Andruckprofil

des Pfostens außer auf die inneren Längsdichtungen an den Sprossen auch

auf die äußeren Längsdichtungen einen Druck ausübt, erhält er aus den Katalog - Blättern nicht, denn bei dieser bekannten Fassadenkonstruktion enden

die äußeren Längsdichtungen an den Sprossen vor den durchlaufenden äußeren Längsdichtungen an den Pfosten und lassen einen Spalt zum Andruckprofil

des Pfostens frei.

Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ergibt

sich die Fassadenkonstruktion nach dem geltenden Patentanspruch 1 für den

Fachmann nicht in naheliegender Weise.

Der Inhalt der DE 34 19 538 A1, die auf eine Patentanmeldung der Beschwerdeführerin zurückgeht, geht nicht über den der Katalog-Blätter hinaus.

Bei der Fassadenkonstruktion nach der DE 34 19 104 A1 greifen die Sprossen

zwar verschiebbar in die Pfosten, doch ist das Problem der Dichtigkeit und der

Verschiebbarkeit ganz anders gelöst. So greifen die Enden der Sprossen durch

eine der Kontur des Sprossenprofils entsprechende Ausfräsung im Pfostenprofil in die Pfosten, und die Sprossen sind in diesem Anschlussbereich an die

Pfosten mit einer Dichtmanschette versehen. Außerdem ist im Anschlussbereich im Hohlraum des Pfostens noch eine dauerelastische Abspritzmasse vorgesehen.

In der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 987 896 ist das Problem der Dichtigkeit nur bei den Dehnungsfugen zwischen den einzelnen Teilen der Dehnungspfosten angesprochen, nicht aber im Zusammenhang mit der Abdichtung

der Anschlussbereiche der Sprossen an die Pfosten.

Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem sind auch die

Ansprüche 2 bis 17 zur weiteren Ausgestaltung der Fassadenkonstruktion

nach dem geltenden Patentanspruch 1 als Unteransprüche bestandsfähig. In

den für den Druck der Patentschrift bestimmten Unterlagen ist im Oberbegriff

des Anspruchs 1 "Adruckprofil" in "Andruckprofil" und "Sprosse" in "Sprossen"

korrigiert.

Kowalski

Dr. C. Maier

Viereck

Gießen

Hu