Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 29.05.2001 – 8 W (pat) 31/99
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Mai 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 36 03 637
… 6.70
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Viereck und
Dipl.-Ing. Gießen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 25 des Patentamts vom 22. Januar 1999 wie
nachstehend geändert.
Das Patent 36 03 637 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Spalten 1 bis 4, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis
3, jeweils gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das
unter der Bezeichnung „Fassadenkonstruktion, bei der horizontal vorgesehene
Sprossen mit vertikal angeordneten, tragenden Pfosten verbunden sind“ erteilte
Patent 36 03 637
(Anmeldetag:
6. Februar 1986) mit Beschluss
vom
22. Januar 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:
(1) DE 34 19 538 A1
(2) DE 34 19 104 A1
(3) Deutsche Gebrauchsmusterschrift 1 987 896
(4) GB 1 527 217
(5) Katalog der Firma Schüco, „Lichtdach – Konstruktionen“ 1986, System SK,
Blätter 2.2/2, 2.2/5 bis 8, 5/3, 5/27, 5/28 und Zeichnung K 8062 sowie
2 Seiten „Informationsrundschreiben Nr 47/85“ vom 21.11.1985.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neu gefasste Unterlagen
mit Patentansprüchen 1 bis 17 vorgelegt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
1. Fassadenkonstruktion
für Wintergärten, Glasbauten und
dergleichen, bei der horizontal vorgesehene Sprossen (1) mit
vertikal angeordneten, tragenden Pfosten (2) verbunden sind und
die horizontal liegenden Sprossen (1) im wesentlichen das
Gewicht der Füllungen (9), wie Glasscheiben und dergleichen
tragen, bei der die Enden der Sprossen (1) axial verschiebbar in
die Pfosten (2) greifen, bei der die Pfosten (2) aus einem
Hohlprofil (2a), einem Zwischenprofil (2b) und einem Andruckprofil
(2c) bestehen, bei der die Sprossen (1) und der Pfosten (2a, 2c)
Längsdichtungen (7, 8; 5, 20) aufweisen und bei der der Pfosten
(2) und Teile der Sprossen (1) einen senkrecht durchlaufenden
Kanal (13) freilassen,
dadurch gekennzeichnet, daß
a)
an den Enden der Sprossen (1) in Längsrichtung auf der
dem Hohlprofil (2a) zugewandte Seiten Langlöcher (33) vorgesehen sind,
b)
die Sprossen (1) und der Pfosten (2) mit Hilfe von die
Langlöcher (33) durchgreifenden Schrauben (3) miteinander verbunden sind,
c)
die Profilteile (2a, 2b, 2c) des Pfosten (2), die Längsdichtungen (5, 20; 7, 8), die Füllungen (9) und die Sprossen (1) den senkrecht durchlaufenden Kanal (13) freilassen,
d) die Längsdichtungen (8, 7) der Sprossen (1) bis zum Kanal (13)
durchlaufen,
e) die Längsdichtungen (5, 20) des Pfostens (2) bis zu den Längsdichtungen (8, 7) der Sprossen (1) durchlaufen,
f) das Andruckprofil (2c) des Pfostens (2) einen Druck auf die äußeren Längsschichtungen (7) und auf die inneren Längsdichtungen (8) der Sprossen (1) ausübt,
g) die Schrauben (3) nur leicht in das Material des Hohlprofiles
(2a) oder eine Verlängerung (31) des Hohlprofiles (2a) greifen.
Wegen des Wortlauts der geltenden Patentansprüche 2 bis 17 wird auf die Akten
Bezug genommen.
Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der
Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruhe gegenüber dem Stand
der Technik nach der in den eingereichten Blättern aus dem Katalog der Firma
Schüco dargestellten Fassadenkonstruktion System SK und nach der
GB 1 527 217 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts
vom
22. Januar 1999 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten.
Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 sei dem
zuständigen Fachmann durch den aufgezeigten Stand der Technik nicht nahegelegt.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung, Spalten 1 bis 4,
2 Blatt Zeichnungen Fig 1 bis 3, jeweils gemäß Patentschrift.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur soweit begründet, als sie zu einer Beschränkung
des Patents führt.
1. Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist eine Fassadenkonstruktion
für Wintergärten, Glasbauten u dgl, bei der horizontal verlaufende Sprossen
mit vertikal angeordneten, tragenden Pfosten verbunden sind. Die horizontal
verlaufenden Sprossen tragen im wesentlichen das Gewicht der Füllungen, wie
Glasscheiben u dgl. Die Enden der Sprossen greifen axial verschiebbar in die
Pfosten, die aus einem Hohlprofil, einem Zwischenprofil und einem Andruckprofil bestehen. Sowohl Sprossen als auch Pfosten weisen Längsdichtungen
auf. Außerdem lassen Profilteile des Pfostens, die Längsdichtungen, die Füllungen und die Sprossen einen senkrecht durchlaufenden Kanal zum Ableiten
von Schwitz- und/oder Sickerwasser frei. An den Enden der Sprossen sind in
Längsrichtung auf der dem Hohlprofil des Pfostens zugewandten Seite Langlöcher vorgesehen, und die Sprossen und der Pfosten sind mit Hilfe von die
Langlöcher durchgreifenden Schrauben miteinander verbunden. Dabei greifen
die Schrauben nur leicht in das Material des Hohlprofils oder in eine Verlängerung des Hohlprofils des Pfostens. Die Längsdichtungen der Sprossen laufen
bis zum Kanal, die Längsdichtungen des Pfostens laufen bis zu den Längsdichtungen der Sprossen durch. Das Andruckprofil des Pfostens übt einen
Druck auf die äußeren und inneren Längsdichtungen der Sprossen aus.
2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 17 sind zulässig.
Der geltende Anspruch 1 geht auf den erteilten Anspruch 1 zurück. Mit dem
hinzugefügten Merkmal g), das dem erteilten Anspruch 3 entstammt, ist eine
bislang enthaltene Möglichkeit der Befestigung nunmehr ausgeschlossen. Im
Rahmen dieser Beschränkung ist auch die Klarstellung im Merkmal f) zuzulassen.
Die Ansprüche 2 bis 17 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 und 4 bis 18.
3. Die Fassadenkonstruktion mit den Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1
hat als neu zu gelten.
Bis auf die GB 1 527 217 weist nämlich keine der Entgegenhaltungen eine
Fassadenkonstruktion auf, bei der die Sprossen mittels Schrauben an dem
Pfosten dadurch befestigt sind, dass sie Langlöcher in den Profilwendungen
der Sprossen durchgreifen. Bei der Fassadenkonstruktion nach der
GB 1 527 217 greifen jedoch die Enden der Sprossen nicht axial verschiebbar
in die Pfosten, sondern Sprossen und Pfosten greifen mit ihren Enden in
Schellen und sind mit Schrauben, die Langlöcher in den Schellen durchgreifen,
daran verschiebbar befestigt.
4. Die Fassadenkonstruktion nach dem geltenden Patentanspruch 1, deren
gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus den eingereichten Seiten des Katalogs der Firma Schüco, „Lichtdach –
Konstruktion“, die zusammen als eine Entgegenhaltung angesehen werden
und deren Vorveröffentlichung die Patentinhaberin auf Befragen des Senats in
der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestreitet, ist eine Fassadenkonstruktion für Wintergärten, Glasbauten und dergleichen bekannt, bei der die Sprossen mit den Pfosten unverschiebbar verbunden sind. Nach den Ausführungen
der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung werden bei dieser Fassadenkonstruktion Dehnungen durch in Abständen voneinander angeordnete
Dehnungspfosten aufgenommen. Nach den Darstellungen auf Blatt 5/27 wird
bei dieser bekannten Fassadenkonstruktion sehr viel Sorgfalt darauf verwendet, dass die Sprossen mit den Pfosten durch insgesamt 7 Schrauben je Anschlussseite gerade unverschiebbar verbunden sind. Es sind nämlich weder
Langlöcher in den Sprossenprofilen oder in den Verbindungsschuhen für die
Schrauben noch Fugen zwischen den Stirnseiten der Sprossen und den Seitenflächen des Pfostens dargestellt. Auf seiner Suche nach einer Lösung, wie
in der bekannten Fassadenkonstruktion Dehnungen weniger aufwendig aufgenommen werden können, bei Verringerung der Anzahl der Dehnungspfosten,
mag der Fachmann, ein im Fassadenbau tätiger Ingenieur mit Fachhochschulausbildung, zwar aus der GB 1 527 217, insbes. den Angaben auf S 2, Z 44 bis
46 iVm Fig 2, dass Dehnungsbewegungen im Anschlussbereich der Sprossen
an die Pfosten dadurch zugelassen werden können, dass Schrauben Langlöcher durchgreifen, eine Anregung dazu erhalten, bei der bekannten Fassadenkonstruktion an den Enden der Sprossen Langlöcher vorzusehen, die von den
Schrauben durchgriffen werden, doch hat er dann das Problem der Aufrechterhaltung der Dichtigkeit trotz Verschiebbarkeit im Anschlussbereich zu bewältigen. Dieses Problem stellt sich bei der Fassadenkonstruktion nach den Katalog – Blättern nicht, weil dort die Sprossen mit den Pfosten starr verbunden
sind; und zur Ableitung von sich auf den Sprossen sammelndem Wasser und
zum Problem der Dichtigkeit bei gleichzeitiger Verschiebbarkeit im Anschlussbereich wird in der GB 1 527 217 nichts ausgeführt.
Zu der Maßnahme, auch die äußeren Längsdichtungen an den Sprossen bis
zum senkrechten durchlaufenden Kanal zu führen, so dass das Andruckprofil
des Pfostens außer auf die inneren Längsdichtungen an den Sprossen auch
auf die äußeren Längsdichtungen einen Druck ausübt, erhält er aus den Katalog - Blättern nicht, denn bei dieser bekannten Fassadenkonstruktion enden
die äußeren Längsdichtungen an den Sprossen vor den durchlaufenden äußeren Längsdichtungen an den Pfosten und lassen einen Spalt zum Andruckprofil
des Pfostens frei.
Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ergibt
sich die Fassadenkonstruktion nach dem geltenden Patentanspruch 1 für den
Fachmann nicht in naheliegender Weise.
Der Inhalt der DE 34 19 538 A1, die auf eine Patentanmeldung der Beschwerdeführerin zurückgeht, geht nicht über den der Katalog-Blätter hinaus.
Bei der Fassadenkonstruktion nach der DE 34 19 104 A1 greifen die Sprossen
zwar verschiebbar in die Pfosten, doch ist das Problem der Dichtigkeit und der
Verschiebbarkeit ganz anders gelöst. So greifen die Enden der Sprossen durch
eine der Kontur des Sprossenprofils entsprechende Ausfräsung im Pfostenprofil in die Pfosten, und die Sprossen sind in diesem Anschlussbereich an die
Pfosten mit einer Dichtmanschette versehen. Außerdem ist im Anschlussbereich im Hohlraum des Pfostens noch eine dauerelastische Abspritzmasse vorgesehen.
In der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 987 896 ist das Problem der Dichtigkeit nur bei den Dehnungsfugen zwischen den einzelnen Teilen der Dehnungspfosten angesprochen, nicht aber im Zusammenhang mit der Abdichtung
der Anschlussbereiche der Sprossen an die Pfosten.
Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem sind auch die
Ansprüche 2 bis 17 zur weiteren Ausgestaltung der Fassadenkonstruktion
nach dem geltenden Patentanspruch 1 als Unteransprüche bestandsfähig. In
den für den Druck der Patentschrift bestimmten Unterlagen ist im Oberbegriff
des Anspruchs 1 "Adruckprofil" in "Andruckprofil" und "Sprosse" in "Sprossen"
korrigiert.
Kowalski
Dr. C. Maier
Viereck
Gießen
Hu