Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 30.05.2001 – 28 W (pat) 51/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 04 212
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens und des Richters Kunze
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
Zwiebelschwitz
für die Waren
Speiseöle und -fette, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse, Soßen, Würzmittel, Gewürze; land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit in Klasse 31
enthalten.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen teilweise, und zwar für die Waren
Speiseöle und -fette, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse, Soßen, Würzmittel, Gewürze
wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die Bezeichnung "Schwitze" sei im Bereich der Kochkunst
für eine spezielle Zubereitungsart gebräuchlich, und zwar nicht nur im Zusammenhang mit der allgemein bekannten "Mehlschwitze", sondern auch in Verbindung mit Gemüse. Der Wortbestandteil "schwitz" stelle nur eine mundartliche Verkürzung von "Schwitze" dar. Da es sich bei den versagten Waren entweder selbst
um derartige "Zwiebelschwitzen" handeln könne, oder um Erzeugnisse, die auf
Basis von Zwiebelschwitzen hergestellt sind oder zur Zubereitung von solchen
dienen können, erwecke die angemeldete Marke den Eindruck eines warenbezogenen Sachhinweises.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem sinngemäßen Antrag,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Er ist der Ansicht, daß das angemeldete Zeichen herkunftshinweisend wirken
könne. Es sei sprachunüblich gebildet und lexikalisch nicht belegbar. Der dem
Begriff "Zwiebelschwitz" entnehmbare Bedeutungsgehalt sei unscharf und lasse
einen eindeutig beschreibenden Inhalt nicht erkennen. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei lediglich die "Mehlschwitze" geläufig. Um insoweit jegliche gedankliche Verbindung zu vermeiden, beantragt der Anmelder hilfsweise, einen
Disclaimer in das Warenverzeichnis aufzunehmen mit dem Wortlaut: "...mit Ausnahme von Waren, die zum Herstellen einer Mehlschwitze oder als Zutaten zu einer Mehlschwitze geeignet sind."
Auf die vom Senat durchgeführte Internetrecherche hat der Anmelder eingeräumt,
daß zwar möglicherweise die Bezeichnung "Zwiebelschwitze" glatt beschreibend
sei, nicht aber die angemeldete Bezeichnung "Zwiebelschwitz", bei der es sich um
eine originelle und phantasievolle Abwandlung und Wortneuschöpfung handele.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Auch nach Auffassung des Senates
fehlt der angemeldeten Wortmarke zumindest die gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz erforderliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Herkunftshinweis auf die angemeldeten Waren
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn
dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 1999,
1167, 1169 "YES" "FOR YOU").
Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Marke nicht. Zwar
trifft es so, daß das Wort "Zwiebelschwitz" weder in Lexika und Kochbüchern,
noch im Internet nachweisbar ist. Anders sieht es dagegen bei dem Wort "Zwiebelschwitze" aus. Die Markenstelle hat bereits zutreffend und gestützt auf tatsächliche Feststellungen zu dem Wortbestandteil "schwitze" ausgeführt, daß dieser
Begriff in der Kochkunst gebräuchlich und allgemein durch die "Mehlschwitze" bekannt sei.
Die vom Senat ergänzend durchgeführte Internetrecherche belegt aber auch den
Gebrauch des Begriffes "Zwiebelschwitze" (www.google.de; zwiebelschwitze). Es
finden sich spezielle Hinweise zur Zubereitung von Zwiebelschwitzen, wie zB
"feingehackte Zwiebeln in Schmalz goldgelb rösten" (www.google.de; zwiebelschwitze, ungarische Beilagen) oder "Zwiebeln beigeben und unter ständigem
Rühren und Schwenken zu einer Zwiebelschwitze zubereiten" (www.google.de;
zwiebelschwitze, Astor Küchenbau AG – WIP Rezepte). In der Fachzeitschrift des
naturwissenschaftlichen Vereins der Abteilungen Biologie, Umweltnaturwissenschaften und Erdwissenschaften der ETH Zürich wird ebenfalls die Zwiebelschwitze erwähnt, hier zB als Füllung salziger Crépes.
Auch hat der Anmelder nach Kenntnisnahme dieses Rechercheergebnisses letztlich nicht mehr in Abrede gestellt, daß das Wort "Zwiebelschwitze" eine warenbezogene Sachangabe beinhaltet. Allerdings sei durch Weglassen des Endbuchstabens "e" beim beanspruchten Markenwort eine phantasievolle Wortneuschöpfung entstanden, die die Eintragung rechtfertige. Dies trifft jedoch nicht zu.
Zu Recht hat schon die Markenstelle darauf hingewiesen, da es sich bei dem
Weglassen des Endbuchstabens "e" um eine mundartliche Abwandlung handeln
kann. Im übrigen versteht der Verkehr den Wortbestandteil "schwitz" ohne weiteres im Sinne des ihm bekannten Begriffs "Schwitze", was zB bei "Mehlschwitz" als
Assoziation zu "Mehlschwitze" geradezu auf der Hand liegt. Der fehlende Endbuchstabe "e" stellt mithin nur eine geringfügige, markenrechtlich unbeachtliche
Abwandlung dar, denn im Ergebnis verbindet der Verkehr mit "schwitz" eindeutig
den ihm geläufigeren Begriff "Schwitze".
Da die vorliegend noch streitigen Waren sämtlichst zur Herstellung einer "Zwiebelschwitze" geeignet sind, hat das Anmeldewort einen lediglich warenbezogenen
Aussagegehalt, der vom Verkehr ohne weiteres als solcher und nur in diesem
Sinne verstanden wird, was letztlich auch der Anmelder nicht in Abrede stellt.
Die hilfsweise beantragte Einschränkung des Warenverzeichnisses führt ebenfalls
nicht zum Erfolg der Beschwerde, da diese Beschränkung an der Beurteilung des
warenbezogenen Sachhinweises des Anmeldewortes nichts ändert. Insoweit wäre
nur der Bezug zu Mehlschwitzen ausgeräumt.
Insgesamt hatte die Beschwerde damit keinen Erfolg.
Stoppel
Martens
Kunze
br/Bb