Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 12.06.2001 – 6 W (pat) 30/00
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Juni 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 38 763.6-15
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Rübel
sowie
die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Trüstedt
und
Dipl.-Ing. Sperling 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 63 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. September 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Vorrichtung zum Tragen und Fahren von
Ausrüstung
A n m e l d e t a g :
26. August 1998
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 5,
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2001,
Beschreibung Seiten 1 bis 8,
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2001,
6 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 6,
eingegangen am 26. August 1998.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse A 63 B des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die am 26. August 1998 eingegangene Patentanmeldung 198 38 763.6-15 mit Beschluß vom 21. September 1999 zurückgewiesen. Der Beschluß wurde damit begründet, daß der Gegenstand nach dem ursprünglichen Patentanspruch 1 gegenüber der US-Patentschrift 5 074 576 nicht mehr neu sei.
Außerdem wurden im Prüfungsverfahren noch das deutsche Gebrauchsmuster
297 03 265 und die US-Patentschrift 2 726 875 in Betracht gezogen, und der Anmelder hat in den Anmeldungsunterlagen auf das deutsche Gebrauchsmuster
93 06 426 und die deutsche Offenlegungsschrift 42 41 094 hingewiesen.
Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hat in der mündlichen Verhandlung neue Ansprüche 1 bis 5 vorgelegt,
von denen der Patentanspruch 1 folgendermaßen lautet:
"Vorrichtung (1) zum Tragen und Fahren von Ausrüstung, insbesondere Golfausrüstung, mit einer Tasche (3), einem Paar einenends außen an gegenüberliegenden Seiten der Tasche an deren
oberen oder mittleren Bereich schwenkbar befestigter Beine (10,
11), einem Paar ebenfalls einenends außen an gegenüberliegenden Seiten der Tasche an deren Basis schwenkbar angeordneter
Teile (12, 13), einer Welle oder Achse (26), auf der die jeweils
freien Enden (18, 19; 20, 21) der schwenkbaren Beine (10, 11)
und schwenkbaren Teile (12, 13) montierbar sind, wobei die miteinander Dreieckspitzen bildenden freien Enden der Beine (10,
11) und Teile (12, 13) deutlich voneinander beabstandet sind, und
Rädern (29, 30), die auf die Enden (27, 28) der Welle oder
Achse (26) aufsteckbar sind."
Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Akte verwiesen.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 5 und Beschreibung Seiten 1 bis 8,
überreicht in der mündlichen Verhandlung,
6 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 6), eingegangen am
26. August 1998.
Der Anmelder vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand nach dem geltenden
Patentanspruch 1 patentfähig sei, da die US-Patentschrift 5 074 576 aufgrund der
zwangsgeführten und anders befestigten Ausstellvorrichtung keine Anregungen
für die Ausbildung gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 geben könne. Mit dem
Anmeldungsgegenstand werde für eine Golftasche in besonders einfacher Weise
eine montierbare Fahreinrichtung geschaffen, die eine geringe Anzahl von Teilen
benötige, wenig störanfällig und auch sehr stabil sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig. Der Patentanspruch 1,
der nunmehr einteilig formuliert ist, geht auf den ursprünglichen Anspruch 1 zurück
und weist darüber hinaus Einzelheiten aus der ursprünglichen Beschreibung auf
(vgl S 3, Z 23 bis 27, S 2, Z 29 bis 31). Die teilweise klargestellten Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5.
2. Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Tragen und Fahren von Ausrüstung, insbesondere Golfausrüstung. Aus dem deutschen Gebrauchsmuster
93 06 426 ist ein zerlegbarer Golfwagen zum Transport einer Golftasche bekannt.
Hierbei hat es der Anmelder als nachteilig angesehen, daß der Golfwagen aus
einer Vielzahl von Einzelteilen besteht, die Handhabung ungünstig und viel freier
Raum zwischen Golfwagen und Tasche erforderlich ist. Hieran anknüpfend liegt
der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine leicht handhabbare und kostengünstige
Vorrichtung mit geringem Gewicht zum Tragen und Fahren von Ausrüstung, insbesondere zum Tragen und Fahren von Golfausrüstung, zu schaffen, die kompakt
verpackt werden kann.
Diese Aufgabe wird durch die im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale gelöst.
3. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu. Denn keine
der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart eine Vorrichtung zum Tragen und Fahren von Ausrüstung mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen. So ist keiner Entgegenhaltung, insbesondede auch nicht der US-
PS 5 074 576 eine Fahreinrichtung zu entnehmen, bei der die Paare von Beinen
und Teilen einenends außen an gegenüberliegenden Seiten der Tasche schwenkbar befestigt sind.
4. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Der bisher aufgedeckte Stand der Technik vermag dem Fachmann – einem Techniker mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Ausbildung und Herstellung
von Sportartikeln und deren Zubehör – keine gezielten Anregungen für die Ausbildung nach dem geltenden Patentanspruch 1 zu geben. Insbesondere wird durch
den Stand der Technik nicht nahegelegt, die Paare von schwenkbaren Beinen und
Teilen einenends an gegenüberliegenden Seiten der Tasche zu befestigen und die
freien Enden der schwenkbaren Beine und Teile auf einer Welle oder Achse montierbar auszubilden, wobei die miteinander Dreiecksspitzen bildenden freien Enden der Beine und Teile deutlich voneinander beabstandet sind. Unter der deutlichen Beabstandung der Dreieckspitzen versteht der Fachmann bei Hinzuziehung
der Figur 4 und der Beschreibung Seite 8, Absätze 2 und 3 einen axialen Abstand,
der wesentlich über die Taschenbreite hinausgeht und an der Achse oder Welle
eine breite, bis in die Radnähe reichende Abstützungsbasis für die Beine und Teile
ermöglicht.
Mit dem fahrbaren Golfbehälter nach der US-Patentschrift 5 074 576 wird zwar
dem Aspekt der kompakten Verpackung der Fahreinrichtung Rechnung getragen,
doch ist diese Vorrichtung konstruktiv in einer anderen Weise ausgeführt. Nach
der US-Patentschrift 5 074 576 ist ein Rahmen 12 vorgesehen, der zum einen tragende Funktion in bezug auf die zylindrischen Behältnisse 16 bzw den mittleren,
zentral gebildeten Aufnahmeraum 17 ausübt und zum anderen eine Ausstellvorrichtung trägt, die im ausgeschwenkten Zustand mit einer achsenartigen Radeinheit 90 verbindbar ist (vgl insbes Sp 4 Z 8 bis 23). Die Rahmenausbildung umfaßt
für die Halterung der Ausstelleinrichtung längsverlaufende Stangen 22, die im
Vergleich zum Durchmesser der kreisförmigen Anordnung der zylindrischen Behältnisse 16 in einem kleineren Abstand und im Hinblick auf den fahrbaren Zustand unterhalb der Behältnisse 16 angeordnet sind und zwischen denen die Ausstellvorrichtung mit ihren paarweise angeordneten Beinen 59 und 64 vorgesehen
ist. Angesichts einer Bauweise mit Rahmen und einer daran sowie in bezug auf
die Aufnahmebehältnisse 16 einseitig bzw unterseitig befestigten Ausstellvorrichtung ergeben sich aus der US-Patentschrift 5 074 576 keine unmittelbaren Anhaltspunkte, die Beine und Teile der Ausstellvorrichtung einenends unmittelbar an
dem Behältnis oder der Tasche schwenkbar zu befestigen und diese Fixierung
jeweils an gegenüberliegenden Seiten der Tasche vorzusehen. Hierzu wird der
Fachmann auch nicht veranlaßt, wenn er statt der kreisförmigen Anordnung der
einzelnen Aufnahmebehältnisse 16 eine herkömmliche Tasche in Form eines zylindrischen Aufnahmezylinders annimmt, wie in der US-Patentschrift 5 074 576
einleitend angesprochen wird (vgl Sp 1 Z 10 bis 25) oder aus der deutschen Offenlegungsschrift 42 41 094 bekannt ist.
Darüber hinaus vermag auch die US-Patentschrift 5 074 576 keinen Beitrag zur
weiteren Ausbildung der Ausstelleinrichtung, der Montierbarkeit der freien Enden
der Beine und Teile an der Achse oder Welle und die deutlich beabstandete Anordnung der von den freien Enden der Beine und Teile gebildeten Dreieckspitzen
zu leisten. Nach der US-Patentschrift 5 074 576 sind die Beine 59 und 64 der Ausstelleinrichtung durch das Querelement 66 führungsmäßig miteinander gekoppelt
und lassen somit nur Ausstellbewegungen zu, die in zueinander parallelen Ebenen
verlaufen. Auch erfolgt die Verbindung der Beine 64 mit der Radeinheit 90 mit
Hilfe des Querelementes 66, so daß durch die Konstruktion nach der US-Patentschrift 5 074 576 keine gedanklichen Anstöße gegeben werden können, die freien
Enden der schwenkbaren Beine und Teile in unmittelbarer Weise mit der Achse
oder Welle montierbar auszubilden und die Festlegung der von den Beinen und
Teilen gebildeten Dreieckspitzen in einem deutlichen, etwa der Figur 4 entsprechenden Abstand vorzusehen.
Die deutsche Offenlegungsschrift 42 41 094 liegt wegen des fehlenden Bezuges
zu einer montierbaren Radeinheit weiter ab, und der übrige Stand der Technik
sieht fahrbare Einrichtungen für Golfbehälter oder –taschen vor, denen andere
Konzeptionen zu Grunde liegen. Diese Druckschriften können somit weder allein
noch mit dem zuvor abgehandelten Stand der Technik zur beanspruchten Merkmalskombination führen, mit der in besonders einfacher Weise eine fahrbare, sich
an Tasche und Welle oder Achse günstig abstützende Einrichtung für eine Golftasche erreicht wird.
Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
Die Patentansprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind somit
ebenfalls gewährbar.
Rübel
Heyne
Trüstedt
Sperling
Hu