Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.06.2001 – 30 W (pat) 7/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung P 45 169/5 Wz 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle
für
Klasse 5 – vom 8. August 2000 aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der
IR-Marke 480 558 die Eintragung versagt worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 8. August 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 5 – ua die Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke mit der Widerspruchsmarke festgestellt und der angemeldeten
Marke die Eintragung versagt. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Voit
Schwarz-Angele
Hu/Ja