Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 18.06.2001 – 30 W (pat) 7/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung P 45 169/5 Wz 10.99

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle

für

Klasse 5 – vom 8. August 2000 aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der

IR-Marke 480 558 die Eintragung versagt worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 8. August 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 5 – ua die Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke mit der Widerspruchsmarke festgestellt und der angemeldeten

Marke die Eintragung versagt. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Voit

Schwarz-Angele

Hu/Ja