Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.06.2001 – 23 W (pat) 42/99

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Juni 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 40 34 204.2-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Beyer, der Richter Dr. Gottschalk und Lokys sowie der Richterin

Martens 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle

für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19. April 1999 aufgehoben und das nachgesuchte Patent 40 34 204 gemäß Hilfsantrag mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung;

Beschreibung Seiten 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung ergänzt um 1 Blatt ursprüngliche Zeichnung,

B e z e i c h n u n g : Elektrische Klemmen mit

Sammelschienenanschluß

A n m e l d e t a g : 27. Oktober 1990.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01R des Deutschen Patentamt- und Markenamts

hat die am 27. Oktober 1990 mit der Bezeichnung „Elektrische Klemme mit Sammelschienenanschluß“ eingereichte Patentanmeldung durch Beschluß vom

19. April 1999 aus den Gründen des Bescheids vom 25. Mai 1998 zurückgewiesen.

In diesem Bescheid ist ausgeführt, daß zwar der in Betracht gezogene Stand der

Technik nach den Entgegenhaltungen

-

-

-

deutsche Offenlegungsschrift 35 10 210

deutsche Offenlegungsschrift 23 42 988 und

deutsche Auslegeschrift 1 490 185

der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nicht entgegenstehe, daß eine Patenterteilung mit den damaligen - ursprünglichen - Anmeldungsunterlagen jedoch insofern nicht möglich sei, als der Wortlaut des Patentanspruchs 1 noch nicht geeignet sei, ein zweifelsfreies Schutzbegehren zu definieren. Dem Bescheid ist zur Beseitigung der Mängel der Anmeldungsunterlagen ein

Vorschlag mit gewährbar erscheinenden Ansprüchen und Korrekturen der Beschreibung beigefügt worden. Auch ist der Anmelderin aufgegeben worden, in der

Beschreibung den vorgenannten Stand der Technik darzulegen.

Die Anmeldung ist zurückgewiesen worden, weil die Anmelderin zu dem genannten Bescheid trotz zweifacher Verlängerung der Äußerungsfrist nicht Stellung genommen hat, d.h. die mängelbehafteten Unterlagen ohne Begründung unverändert aufrechterhalten hat.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den am 15. Juni 2001 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 5 und Beschreibungsseiten 1, 2, 4 und 5, hilfsweise mit den in der

mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 5 mit angepaßter

Beschreibung weiter und vertritt die Auffassung, daß die Anmeldungsunterlagen

gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag von sämtlichen gerügten Mängeln bereinigt seien

und daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag

gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik auch patentfähig sei.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:

-

-

Ansprüche 1 bis 5 eingereicht am 15. Juni 2001 mit

Beschreibung Seiten 1, 2, 4 und 5, im übrigen die ursprünglichen Unterlagen.

Hilfsweise beantragt sie,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Seiten 1 bis 10)

ergänzt um 1 Blatt ursprüngliche Zeichnung zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„Benachbart anzuordnende elektrische Klemmen,

-

die

jeweils einen entlang einer Stromschiene

(8)

verschiebbaren Kontaktkörper (5) aus einem gut stromleitfähigen

Material aufweisen,

-

der in seiner vorgeschobenen Position mit einem gabelförmigen Maul eine den einander benachbarten Klemmen gemeinsame

und quer zu diesen verlaufende Sammelschiene (4) übergreift und

diese kontaktiert,

dadurch gekennzeichnet,

-

daß der Kontaktkörper (5) einen durch eine Klemmfeder (14)

hergestellten, permanenten elektrischen Schleifkontakt zur Stromschiene (8) besitzt,

-

und daß das gabelförmige Maul des Kontaktkörpers (5) mindestens einen federbelasteten Klemmschenkel (13) aufweist, der

in der vorgeschobenen Position des Kontaktkörpers (5) einen

elektrischen Klemmkontakt des Kontaktkörpers zur Sammelschiene (4) herstellt.“

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:

„Benachbart anzuordnende elektrische Klemmen,

-

die

jeweils

einen

entlang

einer Stromschiene (8)

verschiebbaren Kontaktkörper (5) aus einem gut stromleitfähigen

Material aufweisen,

-

der einen elektrischen Schleifkontakt zur Stromschiene (8)

besitzt und

-

der in seiner vorgeschobenen Position mit einem gabelförmigen Maul eine den einander benachbarten Klemmen gemeinsame

und quer zu diesen verlaufende Sammelschiene (4) übergreift und

diese kontaktiert,

dadurch gekennzeichnet,

-

daß das gabelförmige Maul des Kontaktkörpers (5) mindestens einen federbelasteten Klemmschenkel (13) aufweist, der in

der vorgeschobenen Position des Kontaktkörpers (5) einen elektrischen Klemmkontakt des Kontaktkörpers zur Sammelschiene (4)

herstellt,

-

daß der Kontaktkörper 5 ( einen durch eine Klemmfeder (14)

hergestellten, permanenten elektrischen Schleifkontakt zur Stromschiene (8) besitzt,

-

und daß die Stromschiene (8) in Höhe der vorgeschobenen

und der zurückgefahrenen Endposition des Kontaktkörpers jeweils

eine Querkerbung (21, 22) besitzt, die mit der Klemmfeder (14)

des Schleifkontaktes den Kontaktkörper (5) in der jeweiligen Verschiebe-Endposition lösbar verrastet.“

Wegen der Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet;

sie hat jedoch nur insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluß aufgehoben und

das nachgesuchte Patent mit den Unterlagen gemäß Hilfsantrag erteilt wird.

A) Hauptantrag

1. Es kann dahinstehen, ob die dem Hauptantrag zugrundeliegenden Anmeldungsunterlagen von den gerügten Mängeln vollständig bereinigt sind - in der Beschreibung fehlt noch die in dem genannten Bescheid außerdem geforderte Darstellung des Standes der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 35 10

210 - bzw. ob die Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag zulässig sind,

denn die Beschwerde der Anmelderin kann im Umfang des Hauptantrags jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die mit dem Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 liSp

Ab 3 – "Elastische Bandage“).

2. Nach den Angaben in der zum Hauptantrag gehörenden Beschreibung (Seite 1,

Absatz 1 bis Seite 2, Absatz 2) wird im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag von benachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen ausgegangen, wie sie beispielsweise aus der deutschen Offenlegungsschrift 23 42 988 bekannt sind (vgl. dort die Reihenklemme (2) mit der Stromschiene (Zwischensteg 8,

Stegschenkel 10), dem darauf verschiebbaren Kontaktkörper (Trennklemme 11)

und der Sammelschiene (7) in Fig. 1 nebst der dazugehörigen Beschreibung).

Bei den bekannten gattungsgemäßen elektrischen Klemmen wird von der Anmelderin (Beschreibung gemäß Hauptantrag, Seite 2, letzter Absatz bis Seite 3, Absatz 1) als nachteilig angesehen, daß dort zum Festklemmen der Sammelschiene

die Klemmbacken des gabelförmigen Mauls des Kontaktkörpers mittels einer

Spannschraube (Klemmschraube 13 in Fig. 1 der deutschen Offenlegungsschrift

23 42 988) gegeneinander verspannt werden müssen, wodurch bei zu starkem

Anziehen der Spannschraube ein Drehmoment erzeugt wird, das die Klemmbacken seitlich von der Sammelschiene herunterdreht und gleichzeitig die benachbart angeordneten Klemmen wegdrückt.

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag liegt als technisches Problem daher die Aufgabe zugrunde, eine Klemme des gattungsgemäßen

Typs mit einem Sammelschienenanschluß zu schaffen, die als Massenprodukt

kostengünstig herzustellen ist, dennoch aber bezüglich des Sammelschienenanschlusses einfach und sicher zu handhaben ist und insbesondere die vorgenannten Drehmomentprobleme mindert oder beseitigt (Beschreibung gemäß Hauptantrag, Seite 3, Absatz 2).

Diese Aufgabe soll im wesentlich dadurch gelöst werden, daß gemäß dem zweiten

Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag das gabelförmige Maul des Kontaktkörpers mindestens einen federbelasteten Klemmschenkel (13) aufweist, der in der vorgeschobenen Position des

Kontaktkörpers (5) einen elektrischen Klemmkontakt des Kontaktkörpers (5) zur

Sammelschiene (4) herstellt. Hierdurch wird nämlich ein drehmomentfreies Kontaktieren der Sammelschiene ohne Anziehen von Spannschrauben allein durch

das Aufstecken des Mauls des Kontaktkörpers auf die Sammelschiene und dessen Festklemmen durch den mindestens einen federbelasteten Klemmschenkel (13) erreicht (Beschreibung gemäß Hauptantrag, Seite 3, Absatz 3 bis Seite 4,

Absatz 2).

3. Die benachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind zwar neu und auch gewerblich anwendbar; sie

beruhen jedoch im Hinblick auf den eingangs genannten Stand der Technik nach

den deutschen Offenlegungsschriften 23 42 988 und 35 10 210 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein

mit der Entwicklung und Herstellung von benachbart anzuordnenden elektrischen

Klemmen befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß

zu definieren ist, der auch über profunde Kenntnisse auf dem Gebiet der Mechanik

verfügt.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 10 210 ist eine Anschlußklemme zum

Aufsetzen auf eine Sammelschiene bekannt, bei der zur Vermeidung des üblichen

Festschraubens der Anschlußklemme an der Sammelschiene das gabelförmige

Maul (maulförmige Ausschnitte 5, 6) des Kontaktkörpers (Klemmengehäuse 1)

auch schon mit einem federbelasteten Klemmschenkel (Schenkel 10, 12) versehen ist, der beim Aufschieben des Kontaktkörpers (1) auf die Sammelschiene (7)

einen elektrischen Klemmkontakt des Kontaktkörpers (1) zur Sammelschiene (7)

herstellt (vgl. die Ansprüche 1 und 2 iVm Seite 5 (handschriftliche Numerierung),

Absatz 2 bis Seite 6, Absatz 2 sowie Seite 9, letzter Absatz bis Seite 10, Absatz 1

zur Fig. 1).

Es beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn der Fachmann diese bekannte Maßnahme (Vorsehen eines federbelasteten Klemmschenkels beim gabelförmigen Maul des Kontaktkörpers) zu ihrem bekannten Zweck (Vermeidung

von Spannschrauben beim Sammelschienenanschluß) entsprechend auch bei der

bekannten gattungsgemäßen elektrischen Klemme nach der deutschen Offenlegungsschrift 23 42 988 anwendet, d.h. hierbei die Spannschraube (13) wegläßt

und das Maul des Kontaktkörpers (11) statt dessen mit einem federbelasteten

Schenkel versieht, der bei auf die Sammelschiene (7) aufgesetztem Kontaktkörper (11) - also in der dort in Fig. 1 strichpunktiert dargestellten vorgeschobenen

Position des Kontaktkörpers (11) - einen elektrischen Klemmkontakt des Kontaktkörper (11) zur Sammelschiene (7) herstellt. Hierdurch gelangt der Fachmann

ohne erfinderisches Zutun zu gattungsgemäßen benachbart anzuordnenden

elektrischen Klemmen, die auch bereits das - wie dargelegt - für die Problemlösung entscheidende zweite Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag aufweisen.

Der von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung ist

zwar dahingehend zuzustimmen, daß der Kontaktkörper (11) gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 23 42 988 - insoweit entsprechend dem dort in der Beschreibungseinleitung (Seite 1 (maschinenschriftliche Numerierung), Absatz 2) als

bekannt vorausgesetzten Stand der Technik nach der deutschen Auslegeschrift 1 490 185 (Spalte 4, Zeilen 15 bis 28 zu den Figuren 2 und 5) - auch derart

zweigeteilt sein kann, daß durch das Anziehen der Spannschraube (13) der Kontaktkörper (11) nicht nur auf der Sammelschiene (7), sondern zugleich auch auf

der Stromschiene (8, 10) festgeklemmt wird, um hier ebenfalls den erforderlichen

elektrischen Kontakt mit niedrigem Übergangswiderstand sicherzustellen. Dann

bietet es sich dem Fachmann aber besonders an, bei den gattungsgemäßen benachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen nach der deutschen Offenlegungsschrift 23 42 988 beim durch die deutsche Offenlegungsschrift 35 10210 -

wie dargelegt - nahegelegten Weglassen der Spannschraube (13) eine Klemmfeder nicht nur zwischen Kontaktköper (11) und Sammelschiene (7) - wie durch die

deutsche Offenlegungsschrift 35 10 210 nahegelegt -, sondern zusätzlich auch

zwischen Kontaktköper (11) und Stromschiene (8, 10) vorzusehen, um hier auch

nach dem Weglassen der Spannschraube weiterhin den erforderlichen guten

elektrischen Kontakt zu gewährleisten. Dies ergibt aber implizit weiter auch einen

durch eine Klemmfeder hergestellten, permanenten elektrischen Schleifkontakt

des Kontaktkörpers (11) zur Stromschiene (8, 10) im Sinne des ersten Merkmals

nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

Die benachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht

patentfähig.

4. Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fallen wegen der Antragsbindung auch die darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Hauptantrag.

B) Hilfsantrag

1. Die Anmeldungsunterlagen gemäß Hilfsantrag weisen die gerügten Mängel insofern nicht auf, als in ihnen alle mit dem genannten Bescheid vorgeschlagenen

Änderungen vollzogen sind und außerdem auch der gesamte nachgewiesene –

eingangs genannte - Stand der Technik dargestellt ist.

2. Die Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag findet inhaltlich eine ausreichende

Stütze im ursprünglichen Anspruch 1 iVm dem letzten Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 2.

Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag enthält die beiden ersten Merkmale des

ursprünglichen Anspruchs 2.

Die Patentansprüche 3 bis 5 gemäß Hilfsantrag entsprechen inhaltlich - in dieser

Reihenfolge - den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 5.

3. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag wird ebenfalls von

dem beispielsweise aus der deutschen Offenlegungsschrift 23 42 988 bekannten

Stand der Technik ausgegangen (vgl. die Beschreibung gemäß Hilfsantrag,

Seite 1, Absatz 1 bis Seite 2, Absatz 2).

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag liegt als technisches

Problem die Aufgabe zugrunde, eine Klemme des gattungsgemäßen Typs mit einem Sammelschienenanschluß zu schaffen, die als Massenprodukt kostengünstig

herzustellen ist, dennoch aber bezüglich des Sammelschienenanschlusses einfach und sicher zu handhaben ist, d.h. insbesondere die vorgenannten Drehmomentprobleme mindert oder beseitigt, und außerdem eine rüttelsichere und durch

Handkraft lösbare Fixierung des Kontaktkörpers in seinen jeweiligen Verschiebe-

Endpositionen ermöglicht (Beschreibung gemäß Hilfsantrag, Seite 3, Absatz 3).

Diese Aufgabe wird mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag gelöst. Zur Vermeidung von Wiederholungen

wird bezüglich des ersten Merkmals nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag auf die vorstehenden Ausführungen zum inhaltsgleichen zweiten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag verwiesen. Durch die Kombination aus dem zweiten und dem dritten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag, wonach der Kontaktkörper (5) einen durch eine

Klemmfeder (14) hergestellten, permanenten elektrischen Schleifkontakt zur

Stromschiene (8) besitzt und die Stromschiene (8) in Höhe der vorgeschobenen

und der zurückgefahrenen Endposition des Kontaktkörpers jeweils eine Querkerbung (21, 22) besitzt, die mit der Klemmfeder (14) des Schleifkontaktes den Kontaktkörper (5) in der jeweiligen Verschiebe-Endposition lösbar verrastet, wird

zudem eine rüttelsichere und durch Handkraft lösbare Fixierung des Kontaktkörpers in seiner jeweiligen Verschiebe-Endposition erreicht (Beschreibung gemäß

Hilfsantrag, Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, Absatz 1 iVm Seite 9, letzter Absatz

bis Seite 10, Absatz 1).

4. Die - zweifelsfrei gewerblich anwendbaren - benachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag sind gegenüber

dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruhten diesem gegenüber

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des vorstehend definierten zuständigen

Durchschnittsfachmanns.

a) Die Neuheit der gemäß Hilfsantrag beanspruchten benachbart anzuordnenden

elektrischen Klemmen gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik folgt

schon daraus, daß - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - keine der eingangs genannten Entgegenhaltungen gattungsgemäße benachbart anzuordnende elektrische Klemmen offenbart, bei denen der Kontaktkörper (5) einen durch eine Klemmfeder (14) hergestellten, permanenten elektrischen Schleifkontakt zur Stromschiene (8) besitzt und die Stromschiene in Höhe der vorgeschobenen und der zurückgefahrenen Endposition des

Kontaktkörpers jeweils eine Querkerbung besitzt, die mit der Klemmfeder des

Schleifkontaktes den Kontaktkörper (5) in der jeweiligen Verschiebe-Endposition

lösbar verrastet, wie dies der Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag

entspricht.

b) Die deutsche Offenlegungsschrift 23 42 988, von der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag - wie dargelegt - beispielsweise ausgegangen

wird, kann dem zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag weder für sich noch in Verbindung mit den übrigen

eingangs genannten Entgegenhaltungen nahelegen. Denn der Fachmann erhält

durch den gesamten nachgewiesenen Stand der Technik jedenfalls keine Anregung zu der durch die beiden letzten Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil

des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag gelehrten kombinatorischen Doppelnutzung der Klemmfeder (14) einerseits als Schleifkontakt des Kontaktkörpers (5)

zur Stromschiene (8) (vorletztes Merkmal) und andererseits - im Zusammenwirken

mit den Quereinkerbungen (21, 22) der Stromschiene (8) - als Mittel zur lösbaren

Verrastung des Kontaktkörpers (5) in der jeweiligen Verschiebe-Endposition (letztes Merkmal).

Die deutsche Offenlegungsschrift 23 42 988 sieht zum Festklemmen des Kontaktkörpers (11) an der Sammelschiene (7) - wie dargelegt - eine Spannschraube (13)

vor, die auch bei der - vom Offenbarungsgehalt dieser Entgegenhaltung mit umfaßten - zweiteiligen Ausbildung des Kontaktkörpers (11) für einen guten elektrischen Kontakt zwischen Kontaktkörper (11) und Stromschiene (8) sorgt, d.h. eine

der Herstellung eines permanenten Schleifkontakts des Kontaktkörpers (11) zur

Stromschiene (8) dienende Klemmfeder ist dabei entbehrlich. Dementsprechend

findet sich in dieser Entgegenhaltung schon kein Hinweis auf eine solche Klemmfeder. Desto weniger kann der Fachmann durch die deutsche Offenlegungsschrift 23 42 988 aber eine Anregung dazu erhalten, eine solche Klemme zusätzlich zur rüttelsicheren und von Handkraft lösbaren Verrastung des Kontaktkörpers (11) in seiner jeweiligen - in Fig. 1 mit durchgezogener bzw. mit strichpunktierter Linie dargestellten - Verschiebe-Endposition zu nutzen und zu diesem

Zweck die Stromschiene (8) in Höhe der vorgeschobenen und der zurückgefahrenen Endposition des Kontaktkörpers (11) jeweils mit einer Querkerbung zu versehen, die im Zusammenwirken mit der Klemmfeder den Kontaktkörper (11) in der

jeweiligen Verschiebe-Endposition lösbar verrastet, wie dies der Lehre nach dem

kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag entspricht.

Durch die deutsche Offenlegungsschrift 35 10 210 ist es dem Fachmann zwar -

wie dargelegt - nahegelegt, bei den gattungsgemäßen benachbart anzuordnenden

elektrischen Klemmen nach der deutschen Offenlegungsschrift 23 42 988 die

Spannschraube (13) wegzulassen und das Maul des Kontaktkörpers (11) statt

dessen mit einem federbelasteten Schenkel zu versehen, der bei auf die Sammelschiene (7) aufgesetztem Kontaktkörper (11) - d.h. in der in Fig. 1 strichpunktiert

dargestellten vorgeschobenen Position des Kontaktkörpers (11) - einen elektrischen Klemmkontakt des Kontaktkörper (11) zur Sammelschiene (7) herstellt, -

insoweit entsprechend dem ersten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag - und dabei zusätzlich auch zwischen Kontaktköper (11) und Stromschiene (8, 10) eine Klemmfeder vorzusehen - entsprechend dem zweiten Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag. Jedoch erhält der Fachmann auch bei Einbeziehung

der deutschen Offenlegungsschrift 35 10 210 jedenfalls keine Anregung zu der

durch den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag gelehrten zusätzlichen Nutzung

einer solchen Klemmfeder zur rüttelsicheren und von Handkraft lösbaren Verrastung des Kontaktkörpers in seiner jeweiligen Verschiebe-Endposition durch Zusammenwirken der Klemmfeder mit einer auf der Stromschiene in Höhe der vorgeschobenen und der zurückgefahrenen Endposition des Kontaktkörpers jeweils

ausgebildeten Querkerbung.

Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann auch nicht bei zusätzlicher Einbeziehung der eine Schaltanlagen-Reihenklemme mit einem Anschluß für eine vorbeiführende Sammelschiene betreffenden deutschen Auslegeschrift 1 490 185, aus

der zwar - entsprechend der deutschen Offenlegungsschrift 23 42 988 - gattungsgemäße benachbart anzuordnende elektrische Klemmen bekannt sind (Beschreibung gemäß Hilfsantrag, Seite 1, einziger Absatz bis Seite 2, Absatz 2), die jedoch

ebenfalls nicht über die Merkmale nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag hinausgeht, d.h. dem Gegenstand des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag auch nicht näher kommt als die vorstehend abgehandelte deutsche Offenlegungsschrift 23 42 988.

Die benachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag sind demnach patentfähig.

5. An den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag können sich die direkt oder indirekt

darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag anschließen,

denn diese betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten

der benachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen nach dem Hauptanspruch.

6. In der Beschreibung gemäß Hilfsantrag sind der maßgebliche Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, und die beanspruchten benachbart anzuordnenden elektrischen Klemmen anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.

Dr. Beyer

Dr. Gottschalk

Lokys

Martens

Ju