Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.06.2001 – 8 W (pat) 43/98
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juni 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 37 05 937.8-25
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. agr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C des Patentamts vom 31. März 1998
aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.
Bezeichnung:
Leichtstoffplatte
Anmeldetag:
25. Februar 1987
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6,
Beschreibung Spalten 1 bis 3,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
1 Blatt Zeichnung, wie Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung P 37 05 937.8 mit der Bezeichnung "Leichtstoffplatte" ist am
25. Februar 1987 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für
Klasse E 04 C mit Beschluß vom 31. März 1998 zurückgewiesen worden, weil ihr
Gegenstand angesichts des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik waren die folgenden Druckschriften in
Betracht gezogen worden:
Unterlagen der deutschen Gebrauchsmuster 18 95 306,
82 31 418, 76 24 223 und 78 05 088;
deutsche Offenlegungsschrift 32 46 546.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung neugefaßte Unterlagen (Patentansprüche
1 bis 6, Beschreibung Spalten 1 bis 3) eingereicht.
Patentanspruch 1 lautet:
"Leichtstoffplatte in Sandwichbauweise, insbesondere für den
Dekorationsbau, mit einem beidseitig mit einer dünnen Papier-
(2) bzw. Kartonschicht versehenen Trägermaterial aus extrudiertem Schaumpolystyrol (3), dadurch gekennzeichnet, daß
auf jede Papier- bzw Kartonschicht (3) eine Aluminiumfolie (4)
aufkaschiert ist, die wiederum außenseitig mit einer Grundierung (5) abgedeckt ist."
Gemäß Spalte 2, Z. 8 bis 14 der Beschreibung liegt dem Anmeldungsgegenstand
die Aufgabe zugrunde, eine Leichtstoffplatte der im Oberbegriff des Anspruchs 1
genannten Art zu schaffen, die sich bei ungleichmäßiger thermischer oder feuchter
Belastung nicht verzieht und trotzdem ein geringes Gewicht sowie eine hohe Stabilität aufweist, wobei gleichzeitig eine problemlose Verarbeitung gewährleistet
sein soll.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, es habe einer erfinderischen Tätigkeit bedurft, um zum Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 zu gelangen.
Die entgegengehaltene Deckenplatte nach den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 82 31 418 lehre eine einseitig aufgebaute Schichtbauweise, die
darüber hinaus auch eine vom Anmeldungsgegenstand wegführende perforierte
Aluminiumschicht sowie eine anders geartete Lackierung aufweise und deshalb
einem Fachmann – diesen sieht die Anmelderin im Bereich der Fertigungstechnik
- ausgehend von einer gattungsgemäßen Leichtstoffplatte nach den Unterlagen
des Gebrauchsmusters 18 95 306 keinerlei Hinweise zum Auffinden der anmeldungsgemäßen Lehre vermitteln könne.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C des Patentamts vom 31. März 1998 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung Spalten 1 bis 3,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
1 Blatt Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache
auch begründet.
Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis
§ 5 dar.
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen
als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart.
Der neugefaßte Anspruch 1 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 1, sowie der
ursprünglichen Beschreibung gemäß Offenlegungsschrift Sp 3, Z 9 bis 11.
2. Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 sind ebenfalls
zulässig, denn sie beruhen auf den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 6.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn er wird von keiner der
im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen in allen seinen Merkmalen vorweggenommen.
Die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 18 95 306 lassen eine Leichtstoffplatte in Sandwichbauweise erkennen, die auch für den Dekorationsbau bestimmt und geeignet ist und aus einem aus Hartschaum ausgeführten Trägermaterial besteht, welches beidseitig mit einer dünnen Papier- bzw Kartonschicht versehen ist. Der Anmeldungsgegenstand unterscheidet sich von diesem Stand der
Technik durch die weiteren auf den Papier- bzw Kartonschichten beidseitig aufgebrachten Schichten aus Aluminiumfolie und den Grundierungsanstrich sowie in der
Spezifikation des Trägermaterials als extrudiertes Schaumpolystyrol.
Durch die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 82 31 418 ist eine
Deckenplatte bekannt geworden, von der sich der Anmeldungsgegenstand bereits
durch seine Bestimmung als beidseitig verwendbare Leichtstoffplatte für den Dekorationsbau sowie in seinem Sandwichaufbau unterscheidet. Ferner ist bei der
entgegengehaltenen Deckenplatte die Aluminiumschicht mit einer außenseitigen
Lackschicht und nicht wie beim Anmeldungsgegenstand mit einer Grundierung
versehen.
Die Platte zur Flächenisolierung, zB zwischen Rohfußboden und Elementen einer
Fußbodenheizung, nach der deutschen Offenlegungsschrift 32 46 546 ist ebenfalls
einseitig aufgebaut, so daß sich der einer anderen Zweckbestimmung dienende
Anmeldungsgegenstand hiervon auch in seinem Sandwichaufbau unterscheidet.
Ein außenseitiger Grundierungsanstrich ist ebenfalls nicht vorgesehen.
Die Unterlagen der deutschen Gebrauchsmuster 78 05 088 bzw 76 24 223 beschreiben Wand- und Deckenplatten bzw Isolierverbundplatten von anderer
Zweckbestimmung wie die anmeldungsgemäße Leichtstoffplatte, deren Schichtaufbau demgemäß ebenfalls einseitig ausgestaltet ist, so daß sich der Anmeldungsgegenstand hiervon durch seine Sandwichbauweise unterscheidet. Anders
als bei der anmeldungsgemäßen Leichtbauplatte sind bei den durch diese Gebrauchsmuster-Unterlagen beschriebenen Platten zudem
jeweils Aluminumschichten mit außenseitigen Grundierungsanstrichen nicht vorgesehen, so daß
dieser Stand der Technik dem Anmeldungsgegenstand noch ferner liegt.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit
nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der mit der Lösung des anmeldungsgemäßen Problems (Bereitstellung einer
Leichtstoffplatte für den Dekorationsbau, die bei hoher Stabilität und problemloser
Verarbeitbarkeit dennoch geringes Gewicht aufweist, wobei sie unempfindlich auf
ungleichmäßige einseitige thermische Einflüsse sowie Feuchtigkeitswirkungen
reagiert) befaßte Fachmann ist auch nach Auffassung des Senats ein Fertigungstechniker.
Dieser entnimmt den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 18 95 306
zwar die Lehre, eine Leichtstoffplatte in Sandwichbauweise aufzubauen, wobei auf
eine Kernschicht (1) aus Kunstschaum von beiden Seiten Folien oder Platten (2,
3) zB aus Papier bzw Karton (Pappe) (vgl S 1, 1. Abs.) aufkaschiert werden (vgl
Fig 1, 2). Eine derartige Platte soll u.a. auch freistehend zum Abteilen von Räumen (vgl S 3, 1. Abs.) im Dekorationsbau (vgl S 3, 3. Abs.) Verwendung finden.
Diese bekannte Leichtstoffplatte mag zwar geringes Gewicht aufweisen und problemlos in Handhabung und Verarbeitung sein, hat aber nur geringe Resistenz
gegenüber einseitig wirkender Wärme oder Feuchtigkeit.
Um diesem Mangel abzuhelfen, die übrigen Vorteile einer Leichtstoffplatte bezüglich Handhabung und Verarbeitung aber beizubehalten, wird durch die anmeldungsgemäße Lehre vorgeschlagen:
- das Trägermaterial aus extrudiertem Schaumpolystyrol herzustellen
- auf jede Papier- bzw Kartonschicht eine Aluminiumfolie aufzukaschieren
- die Aluminiumfolie außenseitig mit einer Grundierung abzudecken.
Zur derartigem technischen Handeln konnte der übrige im Verfahren befindliche
Stand der Technik den eingangs angesprochenen Fachmann jedoch nicht anregen.
Den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 82 31 418 kann der Fachmann
zwar entnehmen, daß als Trägermaterial für eine einseitig beschichtete Deckenplatte expandiertes Polystyrol geeignet sein kann (vgl Anspruch 10 der Entgegenhaltung) und daß diesem Trägermaterial (2) eine Papierschicht (5) sowie eine
außenseitig mit einer Lackschicht (6) versehene Aluminiumschicht (4) aufkaschiert
werden kann (vgl Abb.). Die Aluminiumschicht dient bei dieser einseitig beschichteten Platte anders als beim anmeldungsgemäßen Schichtaufbau (Sandwichbauweise) nicht der Stabilisierung und dem Schutz von Feuchtigkeitseinflüssen, sondern der thermischen Reflektion (S 4, Z 34, 35), weswegen der aufgebrachte
Schutzlack auch infrarot-durchlässig sein soll (S 4, Z 30 bis 33), während andererseits die dampfsperrende Wirkung der Aluminiumschicht bevorzugt durch eine
Nadelperforation wieder aufgehoben werden soll (S 5, Z 27 bis 30).
Nach alledem führt diese Entgegenhaltung den Fachmann von der anmeldungsgemäßen Lösung weg, denn die nur einseitig auf das Trägermaterial aufgebrachten Schichten vermögen in dieser Form keinen Beitrag zur Stabilisierung der
Platte zu leisten dahingehend, daß das Trägermaterial im Sinne einer leichten
Verarbeitbarkeit möglichst dünn gehalten werden kann. Ferner wird die dampfsperrende Wirkung der Aluminiumschicht, die bei Deckenplatten nicht erwünscht
ist, durch Perforation aufgehoben, während sich der Anmeldungsgegenstand
gerade diese Wirkung einer geschlossenen Aluminiumschicht zu nutze macht.
Eine infrarot-durchlässige Lackierung dient ebenfalls einer anderen Aufgabe als
die für den Dekorationsbau erforderliche anmeldungsgemäße Grundierung.
Somit konnte einem Fachmann die anmeldungsgemäße Lehre durch den Gegenstand gemäß den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 82 31 418 nicht
nahegelegt werden.
Ähnliches gilt auch für eine Platte zur Isolierung von Rohfußböden gegenüber
Elementen einer Fußbodenheizung nach der deutschen Offenlegungsschrift
32 46 546. Auch hier findet man – der vom Anmeldungsgegenstand abweichenden Zweckbestimmung Rechnung tragend – einen lediglich einseitigen Schichtaufbau aus einer Trägerschicht (3) aus Polystyrol der zu einer Seite hin ein Netzgewebe (4) eine Papierschicht (5), eine Aluminiumschicht (6) und eine abschließende PE-Folie (7) in dieser Reihenfolge aufgelagert sind (vgl Abb.), vor.
Die Aluminium- und PE-Schicht mag hier zwar dampfsperrend wirken, jedoch
tragen diese Schichten aufgrund einseitiger Aufkaschierung zur Stabilisierung der
Platte nichts bei. Diese geht daher überwiegend vom Trägermaterial aus, welches
bei dem entgegengehaltenen Gegenstand zum Zweck der Dämmung ohnehin
stärker ausgelegt werden muß. Demzufolge vermag auch diese Entgegenhaltung
den Fachmann nicht dazu anzuregen, eine für den Dekorationsbau verwendbare
gattungsgemäße Platte unter Beibehaltung einer leichten Handhabbarkeit und
Verarbeitbarkeit gegenüber einseitig wirkender Feuchtigkeit oder einseitig wirkenden thermischen Einflüssen resistent zu machen.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt – wie bereits aus dem
Neuheitsvergleich deutlich wurde – dem Anmeldungsgegenstand ferner, weil dort
Wand- und Deckenplatten bzw Isolierverbundplatten beschrieben werden, in deren einseitig angebrachtem Schichtaufbau eine Aluminiumschicht nicht vorgesehen ist, so daß auch von diesem keine Hinweise zum Auffinden der anmeldungsgemäßen Lehre ausgehen konnten.
Der eingangs definierte Fachmann konnte daher durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch unter Hinzunahme seines allgemeinen Fachwissens
nicht zum Auffinden der anmeldungsgemäßen Lehre angeregt werden. Zusätzliches Indiz hierfür ist auch noch die Tatsache, daß offenbar seit dem Jahre 1964 –
dies ist der Zeitrang des nächstkommenden Standes der Technik nach den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 18 95 306 – keine weiteren Vorschläge zur Verbesserung von Leichtstoffplatten im Sinne der anmeldungsgemäßen Lehre im einschlägigen Stand der Technik aufzufinden waren und somit
der beanspruchte Schichtaufbau, jedenfalls für zum Dekorationsbau bestimmte
Platten und zwar zu deren beidseitiger Beschichtung, bis zum Zeitrang der Anmeldung nicht in Betracht gezogen worden war.
Nach alledem ist der Gegenstand nach Anspruch 1 patentfähig und der Anspruch 1 somit gewährbar.
Mit diesem zusammen sind auch die Unteransprüche 2 bis 6 gewährbar, die auf
vorteilhafte Ausgestaltungen einer Leichtstoffplatte nach Anspruch 1 gerichtet
sind.
Kowalski
Viereck
Dr. Huber
Gießen
Cl