Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 21.06.2001 – 34 W (pat) 3/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Juni 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 15 082.2-22

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Ulrich sowie die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein und

Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom

21. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit verteidigten

Patentanspruchs 1 vom 9. Februar 1999 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der deutschen Patentschrift 195 11 723

mit der europäischen Offenlegungsschrift 0 014 491.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt im Beschwerdeverfahren einen nach ihrer Auffassung neuen Patentanspruch 1 vor, der folgenden

Wortlaut hat:

1. Transport- und Lagerbehälter für Flüssigkeiten, mit einem palettenartigen Untergestell aus einem elektrisch leitenden Material,

einem austauschbaren Innenbehälter aus Kunststoff mit vier Seitenwänden, einem unteren und einem oberen Boden, einer oberen

verschließbaren Einfüllöffnung und einer unteren Auslauföffnung

mit einer Entleereinrichtung sowie einem als Gitter- oder

Blechmantel ausgebildeten Außenmantel,

gekennzeichnet durch ein in der Durchflußöffnung (10) der Entleereinrichtung (4) zwischen dem Entleerventil (6) derselben und

dem Innenbehälter (2) angeordnetes Erdungsteil (8) aus einem

elektrisch leitfähigen Material, vorzugsweise Metall, das an ein von

außen eingeführtes, elektrisch leitendes Verbindungselement,

vorzugsweise eine Schraube (7) aus Metall mit einer Erdungsverbindung zu dem Untergestell des Transport- und Lagerbehälters (1), angeschlossen ist.

Die Anmelderin ist der Meinung, der Behälter nach diesem Anspruch sei durch

den entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen, noch nahegelegt. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentanspruch 1 und Beschreibung, Seiten 4 bis 6,

eingegangen am 10. Juli 2000, Patentansprüche 2 bis 5

und Beschreibung, Seiten 1 und 2, eingegangen am

10. Februar 1999, Zeichnung eine Figur vom Anmeldetag.

Neben den beiden vorstehend genannten Schriften ist dem Anmeldungsvorschlag

noch die europäische Offenlegungsschrift 0 699 599 entgegengehalten worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der Hauptanspruch besteht aus

Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 2 sowie Teilen der

Beschreibung. Er stimmt im übrigen nahezu wörtlich und inhaltlich vollständig mit

dem Patentanspruch 1 (eingereicht mit Schriftsatz vom 9. Februar 1999) überein,

der dem angefochtenen Beschluß zugrunde lag. Die kennzeichnenden Merkmale

der Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen inhaltlich denen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 3 bis 6.

Der Behälter nach Patentanspruch 1 ist neu. Von dem Palettenbehälter nach der

deutschen Patentschrift 195 11 723 unterscheidet er sich durch die kennzeichnenden Merkmale dieses Anspruchs. Von den Behältern nach den europäischen

Offenlegungsschriften unterscheidet er sich zumindest durch sein palettenartiges

Untergestell.

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Behälter nach Patentanspruch 1 beruht

jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Er geht aus von einem Transport- und Lagerbehälter für Flüssigkeiten, wie er beispielsweise in der deutschen Patentschrift 195 11 723 gezeigt und beschrieben

ist. Der vorbekannte Behälter weist sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 in der Ausführungsform mit einem Gittermantel auf. Als nachteilig ist bei

ihm empfunden worden (vgl Abs 2 der Beschreibung), daß beim Befüllen und

Entleeren des Behälters sowie beim Rühren von Flüssigkeiten in dem Behälter,

beispielsweise zu Mischzwecken, elektrostatische Aufladungen entstehen können,

so daß er nicht in explosionsgefährdeten Räumen oder für explosive Flüssigkeiten

verwendet werden kann.

Dem Anmeldungsvorschlag ist daher die Aufgabe zugrunde gelegt worden, den

aus der deutschen Patentschrift 195 11 723 bekannten Behälter dahingehend zu

verbessern, daß eine elektrostatische Aufladung beim Befüllen und beim Entleeren vermieden wird. Als Lösung werden die baulichen Maßnahmen entsprechend

dem Kennzeichen des Patentanspruchs 1 vorgeschlagen.

Die deutsche Patentschrift 195 11 723 liefert aus sich heraus keinen Hinweis in

Richtung der beanspruchten Lösung. Nach Auffassung des Senats konnte der

Fachmann - ein Diplomingenieur (FH) mit Erfahrung in Konstruktion und Betrieb

von größeren Flüssigkeitsbehältern - diese Lösung jedoch bereits allein aufgrund

seines vorauszusetzenden Fachwissens auffinden, ohne erfinderisch tätig werden

zu müssen.

Der Grundgedanke des Anmeldungsvorschlags, elektrostatische Aufladung im

Bedarfsfall durch elektrische Erdung zu vermeiden, ist dem Fachmann ohne weiteres Nachdenken geläufig. Dies hat auch die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt.

Aber auch die im Kennzeichen beanspruchte bauliche Umsetzung dieses Grundgedankens geht über einfaches fachübliches Handeln nicht hinaus. Die Verwendung eines Erdungsteils aus einem elektrisch leitfähigen Material, vorzugsweise

Metall, das an ein von außen eingeführtes, elektrisch leitendes Verbindungselement, vorzugsweise eine Schraube aus Metall, mit einer Erdungsverbindung angeschlossen ist, gehört nach Ansicht des Senats bereits zum präsenten Grundwissen des Fachmanns. Zum Nachweis dieses Fachwissens verweist der Senat

auf die zutreffend von der Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß gewürdigte

Fundstelle in der europäischen Offenlegungsschrift 0 014 491, Figur 3 in Verbindung mit Seite 6, Absatz 5 der Beschreibung. Die darüber hinaus beanspruchte

Anordnung des Erdungsteils (in der Durchflußöffnung der Entleereinrichtung zwischen dem Entleerventil derselben und dem Innenbehälter) drängt sich dem

Fachmann geradezu auf, weil er ohne weiteres Nachdenken erkennt, daß in diesem Bereich hohe Strömungsgeschwindigkeiten auftreten können, die zu elektrostatischer Aufladung führen. Die Anordnung einer Maßnahme zur Verhinderung

von Nachteilen in dem Bereich, in dem die Nachteile auftreten können, ist für den

Fachmann aber eine platte Selbstverständlichkeit. Letzteres gilt schließlich auch

für die restliche Maßnahme, die Erdungsverbindung mit dem elektrisch leitenden

Untergestell des Palettenbehälters zu verbinden.

Nach alledem konnte der Fachmann, ausgehend von dem Palettenbehälter nach

der deutschen Patentschrift 195 11 723, den Palettenbehälter nach dem geltenden

Patentanspruch 1 allein aufgrund seines Fachwissens,

im wesentlichen

nachgewiesen durch die europäische Offenlegungsschrift 0 014 491, auffinden,

ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar. Gleiches gilt für die auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, da über einen Antrag auf Erteilung

eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Richter Dr. Frowein ist wegen Urlaub verhindert zu unterschreiben

Ch. Ulrich

Ihsen

br/prö