Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 25.06.2001 – 30 W (pat) 177/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juni 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 54 270
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 396 54 270 die
Marke
als Kennzeichnung für die Waren
ASS vario
Arzneimittel.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren Marken 2 095 886
siehe Abb. 1 am Ende
und 2 099 184
siehe Abb. 2 am Ende
die ua ebenfalls für Arzneimittel eingetragen sind. Die Markenstelle für Klasse 5
des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß des Erstprüfers eine Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der jüngeren Marke angeordnet. Auf Erinnerung der Markeninhaberin hat dieselbe Markenstelle mit Beschluß der Erinnerungsprüferin eine Verwechslungsgefahr verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Markenabstand unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken
sowie Warenidentität ausreichend sei. Selbst wenn die Zeichenteile ASS als Abkürzung für den Wirkstoff Acetylsalicylsäure und 100 als Hinweis auf dessen Konzentration außer Betracht blieben - sich also die Worte vario und ratio gegenüberstünden – genügten die konsonantischen Unterschiede, um ein Verwechseln der
beiden Marken zu verhindern.
Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, daß der
Markenbestandteil ASS zwar kennzeichnungsschwach sei, er bei Gegenüberstellung der Marken aber nicht völlig außer Betracht bleiben dürfe. Das Wort ratio sei
phantasievoll, denn es könne zum einen auf die Firma Ratiomed, zum andern
aber auf die Art und Weise der Wirkstoffkombination (nämlich einer vernünftigen)
hinweisen. Wegen der identischen Waren sei ein deutlicher Markenabstand notwendig, der aber wegen der großen Übereinstimmung in Sprachrhythmus, Betonung und Vokalfolge nicht mehr gegeben sei. Die unterschiedlichen Bedeutungs
inhalte der beiden Marken seien nicht klar und eindeutig erkennbar, so dass sie
keine ins Gewicht fallende Unterscheidungshilfe geben könnten.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben und
(erneut) die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht sind die Bestandteile ASS, 100 sowie die Umkreisung in Form
eines Herzens deutlich beschreibend, denn jedem Arzt und kundigen Verbraucher
sei bekannt, daß ASS in dieser niederen Dosierung zur Herzkranzgefäßprophylaxe verwendet werde. Aber auch der Bestandteil ratio leide unter Originalitätsschwäche, denn er weise auf ein sinnvolles Wirkstoffverhältnis des Medikaments
hin. Stünden sich allein ratio und vario gegenüber, seien sowohl in klanglicher
Hinsicht als auch wegen der erkennbaren Sinngehalte der Worte (ratio = Vernunft,
Verstand; vario = Hinweis auf variabel, Variante) Verwechslungen im rechtserheblichen Ausmaß nicht zu befürchten.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die patentamtlichen
Beschlüsse Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 und Abs 2 MarkenG), hat in der Sache
aber keinen Erfolg.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung der zueinander in Wechselwirkung stehenden Faktoren, nämlich der Ähnlichkeit der Marken,
der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (ständige Rechtsprechung, zB EuGH MarkenR 1999, 20
- CANON; BGH, MarkenR 2001, 204 EVIAN/REVIAN). Nach der hier maßgeblichen Registerlage können sich die Marken auf identischen Waren begegnen und
sie richten sich jeweils an die allgemeinen Verkehrskreise, so daß als Maßstab der
durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher anzusetzen ist (vgl BGH MarkenR 2000; 140 - ATTACHE/TISSERAND).
Ganz allgemein wird man jedoch im Bereich von Produkten, die die Gesundheit
betreffen, von einer etwas gesteigerten Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausgehen können. Zudem hat der Kranke oder derjenige, der Beschwerden vorbeugen
möchte, zumindest rudimentäre Kenntnisse von den für seinen Krankheitsbereich
angebotenen und notwendigen Medikamenten.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als eher unterdurchschnittlich
einzustufen. Der Bestandteil ASS ist die allgemein gebräuchliche und häufig verwendete Abkürzung für Acetylsalicylsäure, einem der wichtigsten und bekanntesten Wirkstoffe im Bereich der Schmerzmittel (Analgetika), der nunmehr verstärkt auch als Thrombozytenaggregationshemmer (Hauptgruppe 79 der Roten Liste 2001) angeboten wird. Diese Abkürzung wird nicht nur von den Ärzten und
Apothekern, sondern auch von einem wesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise praktisch ausnahmslos erkannt werden (vgl PAVIS PROMA; Knoll,
25 W (pat) 15/96 - Schmerz-ASS). Hinzu kommt eine massive Schwächung dieser
INN-Wirkstoffabkürzung durch Verwendung in zahlreichen Drittmarken. Allein in
der Roten Liste (Rote Liste 2001) sind … Medikamente verzeichnet, die ASS in
ihrer Kennzeichnung führen (zB 05 187: ASS 100/-500- 1 A Pharma Tabletten,
05 188: ASS 100/-500 Heumann Tabletten, 05 190: ASS 100 Hexal Tabletten,
79 006: ASS light 100 Tabletten usw). Die Zahl 100 als möglicher Hinweis auf die
Dosierung tritt bei der kennzeichnenden Funktion einer Arzneimittelmarke ebenfalls eher zurück. Die herz- oder apfelförmige Umrandung der Widerspruchsmarke
ist graphisch untergeordnet und tritt ebenfalls eher in den Hintergrund. Allein der
Wortbestandteil ratio kann somit herstellerhinweisend wirken. Bei ihm jedoch handelt es sich um das deutsche Fremdwort für die Begriffe "Vernunft, Verstand" (Duden, Das Fremdwörterbuch, 6. Aufl., S 686). Unabhängig davon, ob der Verbraucher in diesem Wort nun einen Hinweis auf eine "vernünftige" Kombination
der Inhaltsstoffe erblickt oder meint, damit werde angedeutet, es sei "vernünftig",
seine Beschwerden mit diesem Mittel zu kurieren (oder ob er darin die Firma der
Widersprechenden oder eine andere Firma erkennt), so ändert dies nichts an der
Kennzeichnungsschwäche dieses Markenbestandteils.
Bei Gegenüberstellung der beiden Marken ASS vario und ASS ratio 100 (der Bildbestandteil bleibt als untergeordnet außer Betracht) ist vom Gesamteindruck der
beiden Marken auszugehen, wobei dieser durch einzelne Bestandteile allein geprägt werden kann, so daß der Rest an Bedeutung verliert und in den Hintergrund
tritt
(ständige Rechtsprechung zB BGH MarkenR 2000, 20 RAUSCH/
ELFI RAUCH). Dieses Alleinbestimmtsein des Gesamteindrucks durch einen einzelnen Markenbestandteil ist die Ausnahme. Im Hinblick darauf, daß im Arzneimittelbereich die Wirkstoffabkürzung ASS und die jeweiligen Dosierangaben wohl
verbraucht sind, mögen sie bei Feststellung des Gesamteindrucks der Marken
unberücksichtigt bleiben. Denn selbst bei der Entscheidung wenn sich nur vario
und ratio gegenüberstehen, ist der Widersprechenden zwar zuzugestehen, daß
die beiden Worte im Sprechrhythmus, der Betonung und der Vokalfolge übereinstimmen und die Vokalfolge io im Arzneimittelbereich wohl eher selten ist. Gleichwohl werden diese klanglichen Gemeinsamkeiten durch die den Marken innewohnende durchaus erkennbaren Bedeutungsinhalte abgemildert (entgegen der Ansicht der Widersprechenden muß ein solcher Bedeutungsinhalt nur dann ohne
weiteres erkennbar sein, wenn er eine an sich gegebene klangliche Verwechslungsgefahr aufheben soll, vgl BGH GRUR 1992, 130 Bally/Ball, Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 9 Rdz 87). Hier sind die Abweichungen der beiden Worte in klanglicher Hinsicht aufgrund deren Kürze und der beiden unterschiedlichen Konsonanten noch ausreichend, so daß der Bedeutungsgehalt zum
Auseinanderhalten nur unterstützend wirkt. Ratio als deutsches Fremdwort muß
eine gewisse Bekanntheit zugebilligt werden. Auch dem der lateinischen Sprache
Unkundigen sind Begriffe wie rational, rationell, Ration, rationalisieren usw. bekannt und er wird sie als Merkhilfe unterstützend heranziehen. Vario in der anderen Marke findet sich in dieser Form zwar nicht in der deutschen Sprache (in Italienisch und Spanisch bedeutet vario = verschieden, mannigfaltig), er wird aber in
der Werbung auf den unterschiedlichsten Warengebieten eingesetzt. So gibt es
bei Versicherungen und Bausparkassen Variotarife, es werden bei Möbeln Variosysteme angeboten und der gleichen mehr. Vario wird verwendet, um auf variabel,
dh, auf abwandelbar, veränderbar hinzuweisen. Diese Kenntnis wird dem
Verbraucher trotz der Klangnähe der Marken deutlich helfen, sie nicht miteinander
zu verwechseln.
Soweit die Widersprechende darauf hinweist, daß auch schutzunfähige Zeichenteile bei der Kollisionsprüfung nicht außer Acht gelassen werden dürfen, darf sich
dieses Miteinbeziehen solcher schutzunfähiger Zeichenteile nicht auf einen Teil
der Zeichenteile beschränken. Entweder werden die Zeichenteile, die zur Kennzeichnung wenig oder nichts beitragen, insgesamt vernachlässigt oder insgesamt
mitberücksichtigt, zumal hier ein deutlich unterschiedlicher Grad von Schwäche
zwischen ASS, 100 und dem Bildteil nicht erkennbar ist. Auch läßt sich bei Kombinationszeichen mitunter überhaupt nicht feststellen, ob ein einzelner Zeichenteil
das Gesamtzeichen im Sinne der Rechtsprechung prägt.
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Hu
Abb. 1
Abb. 2