Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 25.06.2001 – 9 W (pat) 32/00
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Juni 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 39 984
… 6.70
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Petzold
sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer,
Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Küstner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene
Beschluß abgeändert und das Patent 195 39 984 auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 – 3
Beschreibung Spalten 1 und 2
- jeweils in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2001 überreicht –
Figuren 1 und 2 nach Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluß vom 28. Januar 2000 hat die Patentabteilung 27 des Deutschen
Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 27. Oktober 1995
angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Antrieb für ein Druckwerk"
in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die Patentabteilung ist der Auffassung, daß das Beanspruchte auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es durch die von der Einsprechenden geltend gemachten Vorbenutzungen und den druckschriftlichen Stand der Technik nicht nahegelegt sei.
Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde
erhoben.
Die Einsprechende führt in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2001 noch
die Druckschriften DE 41 26 129 A1 und US 3 945 266 in das Verfahren ein.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit einer in der mündlichen Verhandlung
überreichten Fassung und trägt vor, daß das nunmehr Beanspruchte durch die
angeblich vorbenutzten Antriebe und den nachgewiesenen druckschriftlichen
Stand der Technik nicht nahegelegt sei.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Antrieb für ein Druckwerk von einer Rotationsdruckmaschine mit
einem die Druckzylinder gemeinsam antreibenden, in einem gekapselten Ölraum des Gestells angeordneten Zahnradgetriebe
und einem am Gestell befestigten, mit dem Zahnradgetriebe verbundenen Motor,
gekennzeichnet dadurch, daß
der außen an einer Gestellwandung koaxial zu einer Antriebswelle
des Zahnradgetriebes angeflanschte Motor mit seinem die Gestellwandung in einer Bohrung durchsetzenden Antriebszapfen
über eine in einer gesonderten, frei zugänglichen Gestellkammer,
die einerseits von dieser Gestellwandung und andererseits von einer den Ölraum abschließenden, der Antriebswelle zur Lagerung
dienenden weiteren Gestellwandung begrenzt ist, angeordnete
Kupplung mit der Antriebswelle verbunden ist, wobei das Gestell,
die Gestellkammer und die Gestellwandungen einteilig sind.
Rückbezogene Patentansprüche 2 und 3 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent auf der Grundlage der in der Beschlußformel angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß auf der Grundlage der von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2001
eingereichten Unterlagen abzuändern.
Sie führt aus, daß der nunmehr geltende Patentanspruch 1 durch die Aufnahme
der zusätzlichen Merkmale – betreffend die Einteiligkeit von Gestell, Gestellkammer und Gestellwandungen - in den erteilten Patentanspruch 1 hinreichend eingeschränkt und auch eindeutig nachvollziehbar sei.
II.
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen
zulässig. Sie hat insofern Erfolg, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des
Patents führt.
1. Die Patentansprüche sind zulässig.
Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf den erteilten Patentanspruch 1 zurück, in
Verbindung mit Fig 1 und der Beschreibung Sp 1, Z 41 - 49. Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 und 3. Die erteilten Ansprüche 1 bis 3 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3. Die zuvor zitierte
Textstelle ist auf S 1, letzter Abs, bis S 2, erster Abs, der ursprünglichen Beschreibung offenbart.
Patentanspruch 1 ist für den Fachmann, hier einem Ingenieur des Maschinenbaus
mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Antriebe für Druckwerke von Rotationsdruckmaschinen, eindeutig nachvollziehbar. Der Begriff "Gestellkammer" steht
für einen umgrenzten Raum, der von einer Öffnung her zugänglich ist. Ein tunnelförmig begrenzter Raum ist demnach nicht als Gestellkammer zu bezeichnen. Die
freie Zugänglichkeit der Gestellkammer wird in der Patentschrift Sp 2, Z 25 – 29,
so definiert, daß die in der Kammer angeordnete Kupplung bedient werden kann,
dh daß der Antriebszapfen und die Antriebswelle (mit Werkzeugen) von der
Kupplung gelöst, bzw die Teile fixiert werden können. Unter einem gekapselten
Ölraum ist ein Ölraum zu verstehen, der von außerhalb der Maschine nur zugänglich ist, wenn zuvor Abdeckungen oder ähnliches entfernt worden sind.
2. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der
DE 42 19 969 A1 berücksichtigt. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift
ist ausgeführt, daß es bekannt sei, die Druckzylinder eines Druckwerks von einem
Motor über ein üblicherweise in einem gekapselten Ölraum des Gestells angeordnetes Zahnradgetriebe anzutreiben. Um eine Montage des Elektromotors ohne
Eingriffe in den Ölraum zu ermöglichen, müßten außerhalb des Ölraums Mittel
vorgesehen werden, die eine Trennung des Motors von dem Zahnradgetriebe ermöglichen.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher darin, einen Antrieb für ein Druckwerk gemäß dem Oberbegriff von Anspruch 1 zu schaffen, der eine Montage des Motors ohne Eingriff in
den Ölraum des Zahnradgetriebes mit platzsparenden, wenig Aufwand erfordernden Mitteln ermöglicht.
Dieses Problem soll - in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 - durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen
Merkmale gelöst werden.
3. Der beanspruchte Antrieb ist unstreitig neu.
Er unterscheidet sich vom gattungsbildenden Antrieb nach der DE 42 19 969 A1
unbestritten durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1.
Bei den beiden geltend gemachten Vorbenutzungen nach den Zeichnungen der
Firma K… und B… AG, vormals K1… Druckmaschinen, "Hauptantrieb", Baugruppe 138, vom 1. Februar 1994 und "Hilfsantrieb", Baugruppe 198, Zeichnung
Nr. 831 210 23, vom 2. April 1990 ist zumindest das Merkmal nicht verwirklicht,
wonach "das Gestell, die Gestellkammer und die Gestellwandungen einteilig sind".
Dieses Merkmal weisen auch die Antriebe nach der DE 38 12 295 C1, der
DE 44 01 344 A1, der DE 41 26 129 A1, der US 3 945 266 und der US 2 022 696
nicht auf.
4. Der beanspruchte Antrieb ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Er beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die angeblich vorbenutzten Antriebe für Druckwerke von Rotationsdruckmaschinen nach den Zeichnungen der Firma K… und B… AG, vormals K1…
Druckmaschinen, "Hauptantrieb" und "Hilfsantrieb" weisen einen konstruktiv ähnlichen Aufbau auf. In einem gekapselten Ölraum des Gestells ist ein Zahnradgetriebe angeordnet und ein am Gestell befestigter Motor ist mit dem Zahnradgetriebe verbunden. Der Motor ist koaxial zu einer Antriebswelle des Zahnradgetriebes außen an einer Gestellwandung befestigt. Dabei durchsetzt der Antriebszapfen des Motors eine Bohrung in der Gestellwandung. Die Antriebswelle ist in einer
weiteren, an der Gestellwandung befestigten (Gestell-) Wandung gelagert. Diese
Wandungen bilden eine Gestellkammer, in der eine Kupplung angeordnet ist, die
den Motor mit der Antriebswelle verbindet.
Nach den Ausführungen der Einsprechenden sind die bei diesen Antrieben verwendeten Kupplungen sogenannte Steckkupplungen, die ohne Werkzeug zusammenfügbar bzw lösbar sind. Demzufolge muß bei einer Montage oder Demontage der Teile Motor, Kupplung und Antriebswelle hierzu die Gestellkammer
nicht frei zugänglich sein. Die in der Gestellkammer bzw der Gestellwandung vorgesehenen Öffnungen dienen folglich dazu, die Kupplungen optisch zu inspizieren. Sie können daher relativ klein ausgeführt sein. Außerdem kann durch diese
Öffnungen Ölnebel aus dem Ölraum in den Bereich der Kupplung gelangen, dieser Bereich ist also gegenüber dem Ölraum nicht gekapselt. Bei der Montage oder
Demontage der Teile Motor, Kupplung und Antriebswelle ist ein Eingriff in den Ölraum erforderlich.
Aus diesen angeblich vorbenutzten Antrieben ergeben sich für den Fachmann
keine Anregungen dahingehend, das Gestell, die Gestellwandungen und die Gestellkammer - wie beansprucht - einteilig auszubilden, wobei sich die Kupplung
außerhalb des Ölraums befindet. Ebenso besteht, wie zuvor ausgeführt, kein Anlaß, die Gestellkammer frei zugänglich auszubilden, so daß die Kupplung von der
Gestellkammer aus bedienbar ist.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die den Antrieben für ein
Druckwerk nach den Zeichnungen der Firma K1… zu entnehmenden Kenntnisse
vor dem Anmeldetag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden
sind.
Die Antriebe für Druckwerke nach der US 2 022 696 und der DE 41 26 129 A1 haben Motor und Kupplung außerhalb des Gestells angeordnet. Das zugehörige
Zahnradgetriebe für die Druckzylinder befindet sich innerhalb des Gestells. Beim
Antrieb der US 2 022 696 sind die Motore an abkragenden Lagerflanschen gehalten, die am Gestell angeschraubt sind. Dieser Antrieb weist auch keinen gekapselten Ölraum auf. Beim Antrieb nach der DE 41 26 129 A1 ist nicht ausgeführt,
wo der Motor gelagert ist. Das Zahnradgetriebe läuft bei diesem Antrieb jedoch in
einem gekapselten Ölraum.
Die Gegenstände beider Druckschriften vermögen den Fachmann keinen Hinweis
auf die beanspruchten Merkmale der frei zugänglichen Gestellkammer und auf die
Einteiligkeit von Gestell, Gestellkammer und Gestellwandungen zu vermitteln. Einen solchen kann auch nicht der Antrieb zum Einstellen eines Umfangregisters
nach der US 3 945 266 geben, da dort die Gestellkammer aus mehreren separaten Wandungen besteht, die mit einer Getriebeschutzwandung verschraubt sind,
welche parallel zur eigentlichen Gestellwandung verläuft. Es mag zwar für den
Fachmann noch nahegelegen haben, die Gestellkammer bei Bedarf frei zugänglich zu gestalten, für die konstruktive Ausführung der Teile Gestell, Gestellkammer
und Gestellwandung in einem Stück stellt dieser Antrieb jedenfalls kein Vorbild
dar.
Der von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffene übrige
Stand der Technik liegt dem Beanspruchten noch ferner, und ist daher weder für
sich, noch in einer Zusammenschau geeignet, die Merkmale des Patentanspruchs 1 nahezulegen.
Patentanspruch 1 ist daher in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Fassung
beständig. Die Patentansprüche 2 und 3 betreffen zweckmäßige weitere Ausbildungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, die nicht selbstverständlich
sind, und haben daher ebenfalls Bestand.
Petzold
Winklharrer
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
prö