Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 26.06.2001 – 23 W (pat) 20/00
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juni 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 33 482.9-31
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 12. Januar 2000 aufgehoben.
Das Patent 196 33 482 wird mit folgenden Unterlagen erteilt: 6.70
Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung Spalten 1 bis 3,
überreicht in der mündlichen Verhandlung, und ein Blatt offengelegte Zeichnung.
A n m e l d e t a g : 20. August 1996
B e z e i c h n u n g : Leuchteneinheit mit Stellmotor
für
Fahrzeuge.
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Leuchteneinheit mit
Stellmotor für Fahrzeuge" ist am 20. August 1996 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.
Mit Beschluß vom 12. Januar 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse B60Q des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung zurückgewiesen. Sie
hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand des weiter verfolgten
ursprünglichen Patentanspruchs 1 ohne erfinderisches Zutun aus der deutschen
Offenlegungsschrift 40 17 856 erkannt und entnommen werden könne und somit
nicht patentfähig sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 4
mit einer angepaßten Beschreibung vorgelegt und die Auffassung vertreten, daß
der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 durch den nachgewiesenen
Stand der Technik, einschließlich der durch Benutzung in Kraftfahrzeugen bekannt
gewordenen Schaltungsanordnungen nach Fig 1 und 2 der Anmeldung, nicht patenthindernd getroffen sei.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B60Q des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 12. Januar 2000 aufzuheben und
das Patent 196 33 482 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung, Spalten 1
bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, und
1 Blatt offengelegte Zeichnung, Figuren 1 bis 3.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 haben folgenden Wortlaut (nach Richtigstellung des Bezugszeichens "2" für die dem Stellmotor zugeordnete Leuchte im
letzten Merkmal des Anspruchs 1):
"1. Leuchteneinheit für ein Fahrzeug mit mehreren Leuchten (2,
3, 4) sowie zumindest einem, einer der Leuchten (2) zugeordneten
Stellmotor (5) dadurch gekennzeichnet, daß die dem Stellmotor
zugeordnete Leuchte (2) und der Stellmotor (5) eine gemeinsame
zweite Masseleitung (12, 19, 7') aufweisen, die von der gemeinsamen ersten Masseleitung (15, 7) der anderen Leuchten (3, 4)
getrennt ist, und daß der Stellmotor (5) zur Spannungsversorgung
(13) mit der dem Stellmotor zugeordneten Leuchte (2) verbunden
ist (Fig 3).
2.
Leuchteneinheit nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß der Stellmotor (5) Teil einer Vorrichtung zur Einstellung der
Leuchtweite einer Fahrleuchte (2) ist.
3.
Leuchteneinheit nach Anspruch 1 oder 2, dadurch
gekennzeichnet, daß der Masseanschluß (16) einer Gebereinheit
(8) für den Stellmotor auf die gemeinsame zweite Masseleitung
(19) geführt ist.
4.
Leuchteneinheit nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Spannungsversorgung (17) einer
Gebereinheit (8) für den Stellmotor auf den Ausgang eines Schalters (9) für die dem Stellmotor zugeordnete Leuchte (2) geführt
ist".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg; denn der Gegenstand
des geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung als patentfähig.
1)
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind für den Durchschnittsfachmann aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart herzuleiten.
So stützt sich der geltende Patentanspruch 1 inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 1 und 3 iVm der ursprünglichen Beschreibung der erfindungsgemäßen
Schaltungsanordnung gemäß Fig 3 (hinsichtlich der ersten bzw zweiten Masseleitung). Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen
Ansprüchen 2, 4 und 5 (in dieser Reihenfolge).
2)
Die Patentanmeldung betrifft eine Leuchteneinheit für ein Fahrzeug mit einem insbesondere zur Leuchtweitenregelung einer Leuchte dienenden Stellmotor.
Nach den Angaben der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung bzw in der
Beschreibungseinleitung (Sp 1 Mitte) geht die Anmeldung aus von einer in Fig 1
dargestellten, durch Benutzung in Kraftfahrzeugen bekannt gewordenen Schaltungsanordnung für eine Leuchteneinheit (1), bei der der zur Leuchtweitenregelung der Fahr- oder Abblendleuchte (2) dienende Stellmotor (5), die dem Stellmotor (5) zugeordnete Leuchte (2), die Fernleuchte (3) und die Blinkleuchte (4) über
eine gemeinsame Masseleitung (12, 15) auf den karosserieseitig angeordneten
Massepunkt (7) geführt sind.
Bei dieser vorbenutzten Schaltungsanordnung bestimmt sich die Stellung des
Stellmotors (5) aus dem Verhältnis der Spannung an dessen Steueranschluß (14)
und der Spannung an dessen Spannungsversorgunganschluß (13), wobei diese
Spannungen jeweils in Bezug auf die an dessen Masseanschluß (12) anliegende
Spannung bestimmt werden.
Von der Anmelderin wird bei dieser vorbenutzten Schaltungsanordnung als
nachteilig angesehen, daß die am Masseanschluß (12) des Stellmotors (5) anliegende Spannung von dem über die gemeinsame Masseleitung (12, 15, 7) geführten, durch die Zahl der eingeschalteten Leuchten (2, 3, 4) bestimmten Strom abhängig ist, mit der Folge, daß aufgrund des lastabhängigen Spannungsabfalls in
der gemeinsamen Masseleitung die Stellung des Stellmotors (5) und damit die
Leuchtweite der Leuchte (2) von der Anzahl der in der Leuchteneinheit (1) eingeschalteten Leuchten abhängt (geltende Beschreibung Sp 1 vorle Abs iVm Fig 1).
Zwar wird dieses Problem durch eine ebenfalls durch Benutzung in Kraftfahrzeugen bekannt gewordenen Schaltungsanordnung gemäß Fig 2 ersichtlich dadurch
gelöst, daß sämtliche Anschlüsse (12, 13, 14) des Stellmotors (5) über
Einzelleitungen (16, 17, 18) auf die Gebereinheit (8) geführt sind; dh der Stellmotor (5) weist eine separate, von der gemeinsamen Masseleitung (15) für sämtliche
Leuchten (2, 3, 4) der Leuchteneinheit (1) getrennte Masseleitung (12, 16) auf.
Jedoch ist hierzu ein erhöhter Verbindungsaufwand erforderlich (Sp 1 le Abs bis
Sp 2 Abs 1 iVm Fig 2).
Dem Anmeldungsgegenstand liegt demzufolge das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine gattungsgemäße Leuchteneinheit für Fahrzeuge zu schaffen, bei der eine zuverlässige Positionierung der Leuchte durch einen Stellmotor
bei geringem Verbindungsaufwand erzielt ist (geltende Beschreibung Sp 2 Abs 2).
Gelöst wird dieses Problem durch die im Patentanspruch 1 angegebene Merkmalskombination.
Denn dadurch, daß zum einen die dem Stellmotor zugeordnete Leuchte und der
Stellmotor eine gemeinsame zweite Masseleitung aufweisen, die von der gemeinsamen ersten Masseleitung der anderen Leuchten getrennt ist, und zum anderen
der Stellmotor zur Spannungsversorgung mit der dem Stellmotor zugeordneten
Leuchte verbunden ist – Stellmotor und zugeordnete Leuchte teilen sich demnach
jeweils die Spannungsversorgungsleitung und die Masseleitung -, ist eine zuverlässige Positionierung des Stellmotors bei zugleich vermindertem Verbindungsaufwand sichergestellt.
Die beanspruchte Lösung beruht dabei auf der Erkenntnis, daß eine Leuchtweitenregelung nur dann erforderlich ist, wenn die dem Stellmotor zugeordnete Leuchte
auch eingeschaltet ist; demzufolge befindet sich beim Betrieb des Stellmotors die
Leuchte immer in demselben bestromten Zustand, so daß das am Masseanschluß
des Stellmotors herrschende Potential stets konstant ist (Beschreibung Sp 2
Abs 4).
3)
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem
nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Weder die
im Prüfungsverfahren ermittelte deutsche Offenlegungsschrift
40 17 856 noch die von der Anmelderin genannten vorbenutzten Schaltungsanordnungen gemäß Fig 1 und 2 geben dem zuständigen Durchschnittsfachmann,
einem mit dem Schaltungsaufbau von Leuchtweitenreglern in Kraftfahrzeugen befaßten, berufserfahrenen Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß, einen
Hinweis oder eine Anregung zu der im verteidigten Patentanspruch 1 gelehrten
Merkmalskombination, daß nämlich zum einen die dem Stellmotor zugeordnete
Leuchte und der Stellmotor eine gemeinsame zweite Masseleitung aufweisen, die
von der gemeinsamen ersten Masseleitung der anderen Leuchte getrennt ist, und
daß zum anderen der Stellmotor zur Spannungsversorgung mit der dem Stellmotor zugeordneten Leuchte verbunden ist, um so eine zuverlässige Positionierung
der Leuchte durch den Stellmotor bei geringem Verbindungsaufwand sicherzustellen.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 40 17 856 ist eine Vorrichtung zum Einstellen der Leuchtweite eines Kraftfahrzeug-Scheinwerfers bekannt, bei der die
Neigung des Scheinwerfers (S) mittels eines Schrittmotors (M) mit zugeordnetem
Schrittzähler eingestellt und der Schrittmotor bei jeder Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs von einer Steuereinrichtung (1) entsprechend einem Neigungs-Sollwert
angesteuert wird, vgl dort die Figur mit zugehöriger Beschreibung Sp 2 Z 14 bis 47
sowie den Patentanspruch.
Über die Verbindung des Stellmotors sowie des ihm zugeordneten Scheinwerfers
bzw weiterer Fahrzeug-Leuchten mit Masse ist dieser Druckschrift nichts zu entnehmen. Eine Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung kann diese Entgegenhaltung im übrigen auch schon deswegen nicht geben, weil sich bei dieser
bekannten Leuchtweitenregelung mit Schrittmotor als digitalem Stellantrieb mit
zugeordnetem Schrittzähler noch nicht einmal das mit dem Anmeldungsgegenstand zu lösende, eingangs erläuterte Problem des lastabhängigen Spannungsabfalls in einer gemeinsamen Masse-Zuleitung eines gleichstrombetriebenen
Stellmotors stellt. So erfolgt bei der bekannten Leuchtweitenregelung die Einstellung der Scheinwerfer auch unabhängig davon, ob die Scheinwerfer mit Hilfe des
zugehörigen Lichtschalters eingeschaltet sind oder nicht, vgl dort Sp 2 Z 42 bis 45
und Sp 1 Z 49 bis 54 iVm Sp 2 Abs 2.
Eine Anregung in Richtung der beanspruchten Lehre erhält der Fachmann auch
nicht bei Einbeziehung der von der Anmelderin genannten, durch Vorbenutzung in
Kraftfahrzeugen bekannt gewordenen Schaltungsanordnungen nach Fig 1 und 2
der Anmeldung.
Zwar ist bei der vorbenutzten Leuchteneinheit nach Fig 1 – entsprechend dem
letzten Merkmal im Anspruch 1 – der Stellmotor (5) zur Spannungsversorgung
(13) mit der dem Stellmotor zugeordneten Leuchte (2) verbunden. In grundsätzlichem Unterschied zu der im Anspruch 1 gelehrten Erfindung sind jedoch – wie
eingangs dargelegt – sowohl der Stellmotor (5) als auch sämtliche Leuchten (2, 3,
4) der Leuchteneinheit (1) – dh insbesondere auch die dem Stellmotor zugeordnete Leuchte (2) – über eine gemeinsame Masseleitung (12, 15) auf den karosserieseitig angeordneten Massepunkt (7) geführt. Offensichtlich wurde bei dieser
vorbenutzten Leuchteneinheit das dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegende
Problem des lastabhängigen Spannungsabfalls in der gemeinsamen Masseleitung
entweder nicht erkannt oder als in der Praxis vernachlässigbar toleriert.
In der auf die Anmelderin zurückgehenden vorbenutzten Schaltungsanordnung
nach Fig 2 wurde zwar dem - gemäß der og Teilaufgabe zugrundeliegenden - Problem der zuverlässigen Positionierung des Stellmotors – wie dargelegt – ersichtlich dadurch Rechnung getragen, daß sämtliche Anschlüsse (12, 13, 14) des
Stellmotors (5) über Einzelleitungen (16, 17, 18) auf die Gebereinheit geführt sind
und somit der Stellmotor eine separate, von der gemeinsamen Masseleitung (15)
für sämtliche Leuchten (2, 3, 4) der Leuchteneinheit getrennte Masseleitung (12,
16) aufweist. Jedoch hat man dabei ersichtlich einen erhöhten Verbindungsaufwand in Kauf genommen.
Ohne Kenntnis der Erfindung, insbesondere ohne die erst auf die Anmelderin
selbst zurückgehende Erkenntnis der Nachteile der vorbenutzten Schaltungsanordnungen, hatte der Fachmann keine Veranlassung und keine Anregung, von
diesen durch Vorbenutzung
in Kraftfahrzeugen bekannt gewordenen,
unterschiedlichen Schaltungsanordnungen des Stellmotors abzugehen, jedenfalls
nicht in Richtung der im Patentanspruch 1 gelehrten speziellen Schaltungsmaßnahme, nämlich für den Stellmotor und die dem Stellmotor zugeordnete
Leuchte eine gemeinsame zweite Masseleitung vorzusehen, die von der gemeinsamen ersten Masseleitung der anderen Leuchten getrennt ist, womit iVm der
weiteren Schaltungsmaßnahme, nämlich den Stellmotor zur Spannungsversorgung mit der dem Stellmotor zugeordneten Leuchte zu verbinden, die dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegende Gesamtaufgabe gelöst ist, nämlich eine zuverlässige Positionierung des Stellmotors bei geringem Verbindungsaufwand
sicherzustellen.
Vielmehr ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß das Erkennen eines
Handlungsbedarfs zur Überwindung der Nachteile bei den an Kraftfahrzeugen
vorbenutzten und bewährten, für sich voll funktionsfähigen Schaltungsanordnung
für die in Rede stehenden Stellmotoren - unter Abkehr von diesen eingefahrenen
Wegen - bereits einen wesentlichen Beitrag zu erfinderischen Leistung der beanspruchten Lehre darstellt, (vgl hierzu BGH GRUR 1985, 369, 370 reSp – "Körperstativ"; BGH GRUR 1999, 145, 148 – "Stoßwellen-Lithotripter"; BPatG GRUR
1999, 693, 695 liSp – "Fluidleitungsverbindung").
Schließlich ist bei der Beurteilung der erfinderischen Leistung vorliegend auch zu
berücksichtigen, daß mit der Lehre des Patentanspruchs 1 ein wichtiger Sicherheitsaspekt der Blendgefahr bei Kraftfahrzeug-Scheinwerfern mit geringem Verbindungs- bzw Schaltungsaufwand erfolgreich gelöst wird. Wenn die Fachwelt die
erfindungsgemäße Lösung bei einem solchen Massenprodukt trotz der realisierten
Vorteile vor dem Prioritätstag der Anmeldung gleichwohl nicht aufgegriffen, sondern – wie dargelegt – andere Lösungswege beschritten hat, so deutet auch dies
darauf hin, daß die vom Stand der Technik zur Lehre des Streitpatents hinführenden Überlegungen nicht so naheliegend waren, daß sie vom Durchschnittsfachmann hätten erwartet werden können, wie die Prüfungsstelle im angefochtenen
Beschluss meint (vgl hierzu BGH Urteil X ZR 144/98 vom 7. November 2000, Umdruck – Seiten 12/13 – "Brieflocher II" mwN).
Nach allem ist die zweifellos gewerblich anwendbare Leuchteneinheit für ein Fahrzeug nach dem geltenden Anspruch 1 patentfähig.
4)
An den Patentanspruch 1 können sich die darauf zurückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 4 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht
selbstverständliche Ausführungsarten der Leuchteneinheit nach dem Anspruch 1
zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des
Hauptanspruchs mitgetragen.
5)
Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen
hinsichtlich der Wiedergabe des Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, und – in Verbindung mit der Zeichnung – hinsichtlich der Erläuterung der
beanspruchten Leuchteneinheit mit Stellmotor für Fahrzeuge.
Dr. Beyer
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Knoll
Hu