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BPatG Beschluss vom 27.06.2001 – 26 W (pat) 138/99

26. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat)138/99

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 40 854.4

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Oktober 1998 und 4. März 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Marke

für die Waren

"Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle es jedenfalls an jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, denn sie wirke lediglich als beschreibende Sachaussage, jedoch nicht als Betriebskennzeichen. "Vinum" sei das lateinische Wort für Wein. In dieser Bedeutung sei es überwiegenden Teilen der deutschen Bevölkerung, auch soweit diese keine Lateinkenntnisse

hätten, als Gattungsbezeichnung bekannt. Es sei Teil des Sprichworts "in vino veritas" und lasse sich aus den im Wortstamm gleichlautenden italienischen und

französischen Ausdrücken für Wein, nämlich "vino" und "vin" herleiten. Im Hinblick

auf die beanspruchten Waren lasse sich der angemeldeten Marke damit lediglich

entnehmen, daß es sich bei den so gekennzeichneten Waren um Wein handle

oder daß diese unter Verwendung von Wein hergestellt worden seien. Weder die

graphische noch die farbliche Ausgestaltung führe zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke, weil sie nicht das erforderliche Minimum an betriebskennzeichnender Originalität aufwiesen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält insbesondere

die graphische Ausgestaltung der angemeldeten Marke für schutzfähig. Im übrigen

könne durchaus auch das Wort "vinum" als solches schutzfähig sein.

Sie beantragt sinngemäß,

die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Oktober 1998 und

4. März 1999 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht

entgegen.

Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich nicht um eine konkret beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind nämlich sind nur Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, die einen Warenbezug aufweisen, also ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der

Bestimmung oder sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können und die deshalb zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten sind.

Dabei ist eine Bezeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre

Eintragung tatsächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der ungehinderten Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe befürchten läßt oder hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige Behinderung vorliegen (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings

nicht nur die dort ausdrücklich angeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH Mitt 1998, 143 - BONUS; GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE;

BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Ein darüber hinausgehendes Eintragungshindernis eines Freihaltebedürfnisses an allgemeinen, nicht warenbezogenen und in

verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren und überdies mehrdeutigen Ausdrücken kann § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entnommen werden. Eine solche

konkret und unmittelbar warenbeschreibende Sachaussage ist in der angemeldeten Bezeichnung aber nicht enthalten.

Das Wort "vinum" stammt nämlich aus der lateinischen Sprache und bedeutet dort

soviel wie "Wein". Dieser deutschen Bedeutung kann ein warenbeschreibender

Inhalt für einen Teil der beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden. Die

angemeldete Bezeichnung "vinum" entstammt jedoch einer sog toten Sprache.

Wörter toter Sprachen (zB Latein und Alt-Griechisch) sind im allgemeinen schutzfähig. Ausnahmen gelten für Begriffe, die als Ganzes oder in ihren Wortstämmen

in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch übergegangen sind, und für Markenanmeldungen auf Gebieten, in denen die ansonsten tote Sprache als Fachsprache

verwendet wird

(zB Medizin, Chemie

und Botanik,

vgl

Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 141). Das Wort "vinum" ist aber

nicht in die deutsche Sprache eingegangen (vgl Duden, Das große Wörterbuch

der deutschen Sprache, 3. Aufl, S 4330; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 2000,

S 1352; Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl 2000, S 1399). Auch der

Wortstamm als solcher ist nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch

übergegangen (vgl Duden aaO; Wahrig aaO). Nachweisbar im deutschen Sprachgebrauch ist allein das Wort "Vinothek" (aaO). Auch dies gibt jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Zurückweisung der angemeldeten Bezeichnung,

da aus der Verwendung des Elements "Vino..." nicht auf eine Gebräuchlichkeit

des der lateinischen Sprache entstammenden Wortes "vinum" geschlossen werden kann. Zudem ist die lateinische Sprache, anders als beispielsweise auf dem

medizinischen oder chemischen Sektor, auf dem vorliegend beanspruchten Warensektor keine Fachsprache. Wegen des in der deutschen Sprache nachweisbaren Wortes "Vinothek" sowie der Kenntnis der Wörter "vino" (im Italienischen) und

"vin" (im Französischen) dürfte die angemeldete Bezeichnung von Teilen der

maßgeblichen Verkehrskreise zwar in ihrem Sinngehalt erahnt werden, es kann ihr

jedoch keine konkret und unmittelbar warenbeschreibende Sachaussage entnommen werden.

Da zudem eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als warenbeschreibende Angabe weder von der Markenstelle nachgewiesen worden ist

noch der Senat insoweit Feststellungen zu treffen vermochte, konnte von einem

auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis

nicht ausgegangen werden. Mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte

liegt auch kein künftiges Freihaltebedürfnis vor.

Entgegen der Markenstelle kann der angemeldeten Bezeichnung auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen

werden. Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden (BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH; 1999,

1093 – FOR YOU; 1999, 1089 – YES). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke

kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - YES).

Die angemeldete Marke ist jedoch, wie bereits festgestellt, nicht unmittelbar beschreibend. Es ist nämlich nicht feststellbar, daß "vinum" bereits in den deutschen

Sprachgebrauch eingegangen ist. Der Senat hat auch keine Feststellungen zu

treffen vermocht, die die angemeldete Bezeichnung als gebräuchliches Wort der

Alltagssprache ausweist, das vom Verkehr allein und stets als solches aufgenommen und nur in seinem Ursprungssinn verstanden wird. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, eine Warenbezeichnung begrifflich zu analysieren und eine solche Bezeichnung in der Regel so

annimmt, wie sie ihm entgegentritt (BGH GRUR 1992, 515 - Vamos; aaO -

PROTECH), wenn sie markenmäßig verwendet wird (BGH BlPMZ 2000, 53, 55 -

FÜNFER).

Hinzu kommt, daß es sich im vorliegenden Fall um eine graphisch ausgestaltete

Wortmarke handelt. Damit begehrt die Anmelderin Schutz für die markenmäßige

Verwendung des Wortes "vinum" ausschließlich in der vorliegenden Gestaltung,

die den Schutzbereich zugleich (mit-)bestimmt und (mit-)beschränkt (BGH GRUR

1991, 136 – NEW MAN). Zwar ist diese graphische Ausgestaltung im vorliegenden

Fall nicht sonderlich originell, sie trägt jedoch zur Beurteilung der angemeldeten

Marke als schutzfähig bei.

Schülke

Reker

Eder

prö