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BPatG Beschluss vom 28.06.2001 – 34 W (pat) 56/99

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Juni 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 38 44 980.3-27

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein

und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse B 65 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom

10. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung, betreffend ein "Verfahren und Vorrichtung zum Verpacken von Briefumschlägen in eine

Schachtel" zurückgewiesen. Im Beschluß ist ausgeführt, das beanspruchte Verfahren beruhe gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent mit den

(Vorrichtungs-) Ansprüchen 1

-

12,

eingegangen

am

3. Oktober 1997, Beschreibung S 1 – 31, eingegangen am

29. November 1996 und der Zeichnung Figuren 1 – 20, eingegangen am 29. November 1996, zu erteilen,

hilfsweise, ein Patent mit den (Vorrichtungs-)Ansprüchen 1 - 9,

eingegangen am 3. Oktober 1997, sonst wie Hauptantrag, zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Vorrichtung zum Verpacken bogenartiger Gegenstände, wie Briefumschläge, in eine aufgerichtete Schachtel, insbesondere zur

Verwendung in einer Anlage zum Paketieren von Briefumschlägen

und anderen bogenartigen Gegenständen, mit

-

einem Förderer (38) zum Transportieren eines Stapels (48)

bogenartiger Gegenstände (50) derart, daß das Ende eines

Stapels (48) einer Öffnung eines Endes der aufgerichteten

Schachtel (302) gegenüberliegt;

-

einem Verschiebeelement (274) zum Verschieben des Stapels (48) lotrecht zur Bewegungsrichtung des Förderers (38)

durch die vordere Öffnung und Ablegen im Inneren der

Schachtel (302);

-

einem Paar Durchtrittsteile (292, 294) zum Führen des Stapels (48) in die Schachtel (302), welche um ihre beidseitig

der Bewegungsbahn des Stapels (48) zueinander beabstandeten senkrechten Achsen (296, 298) während des Einschiebens des Stapels (48) teilweise ins Innere der Schachtel (302) hinein und wieder aus dieser heraus schwenkbar

sind; und

-

einem Paar Faltschieber (318, 320) zum Aufrichten der

Schachtel (302) in einer Verpackungszone (32), in welcher

diese nach dem Einschieben des Stapels (48) durch die

Faltschieber (318, 320) im Zusammenwirken mit entsprechenden Führungsschienen (314) verschließbar ist, und einen Antrieb (312) zum Transportieren der aufgerichteten

Schachtel (302) aus der Verpackungszone (32) entlang den

Führungsschienen (314).

Auf diesen Anspruch sind Ansprüche 2 bis 12 rückbezogen.

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

Vorrichtung zum Verpacken bogenartiger Gegenstände, wie Briefumschläge, in eine aufgerichtete Schachtel, insbesondere zur

Verwendung in einer Anlage zum Paketieren von Briefumschlägen

und anderen bogenartigen Gegenständen, mit

-

einem Förderer (38) zum Transportieren eines Stapels (48)

bogenartiger Gegenstände (50) derart, daß das Ende eines Stapels (48) einer Öffnung eines Endes der aufgerichteten Schachtel

(302) gegenüberliegt;

-

einem Verschiebeelement (274) zum Verschieben des Stapels (48) lotrecht zur Bewegungsrichtung des Förderers (38) durch

die vordere Öffnung und Ablegen im Inneren der Schachtel (302);

-

einem Paar Durchtrittsteile (292, 294) zum Führen des Stapels (48) in die Schachtel (302), welche um ihre beidseitig der Bewegungsbahn des Stapels (48) zueinander beabstandeten senkrechten Achsen (296, 298) während des Einschiebens des Stapels

(48) teilweise ins Innere der Schachtel (302) hinein und wieder

aus dieser heraus schwenkbar sind, wobei jedes der Durchtrittsteile (292, 294) einen seitwärts geöffneten Kanal mit Ober-,

Boden- und Seitenwänden, die derart konvergieren, daß der Stapel (48) auf eine Höhe zusammengepreßt wird, in der er durch die

Durchtrittsteile (292, 294) rutscht, wenn diese in ihre Position zum

Befüllen der Schachtel (302) verschwenkt sind; und einem Paar

Faltschieber (318, 320) zum Aufrichten der Schachtel (302) in einer Verpackungszone (32), in welcher diese nach dem Einschieben des Stapels (48) durch die Faltschieber (318, 320) im Zusammenwirken mit entsprechenden Führungsschienen (314) verschließbar ist, und einem Antrieb (312) zum Transportieren der

aufgerichteten Schachtel (302) aus der Verpackungszone (32)

entlang der Führungsschienen (314).

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 9 nach Hilfsantrag rückbezogen.

Im Verfahren sind die Entgegenhaltungen

GB 987 819,

DE-OS 2 248 520 und

GB 1 593 916.

Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren auf ihr Vorbringen im Prüfungsverfahren verwiesen und sich nicht weiter zur Sache geäußert. Zur mündlichen Verhandlung ist sie trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die vorliegende Trennanmeldung ist durch Ausscheidung aus der Anmeldung

P 38 10 484.9-27 betreffend eine "Briefumschlag-Paketieranlage" entstanden und

ist auf den Komplex "Vorrichtung und Verfahren zum Verpacken bogenartiger Gegenstände" nach den ursprünglichen Ansprüchen 32 bis 47 der Stammanmeldung

gerichtet.

2.

Die Ansprüche sind zulässig.

2.1 Die nach der Ausscheidung in der vorliegenden Trennanmeldung zunächst

vorgelegten Ansprüche 1 – 16 entsprechen im wesentlichen den ursprünglichen

Ansprüchen 32 - 47 der Stammanmeldung. Es wurden ua Angaben wie "... mittel"

in gewisser Weise konkretisiert und Rückbezüge geändert.

2.2 Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist gebildet aus Merkmalen der zunächst

vorgelegten Ansprüche 1 und 2 sowie der Beschreibung und der Zeichnung entnehmbaren Merkmalen. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 - 12

entsprechen im wesentlichen den kennzeichnenden Merkmalen der zunächst vorgelegten Ansprüche 3 - 13.

2.3 Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist gebildet aus Merkmalen der zunächst

vorgelegten Ansprüche 1 bis 5 sowie der Beschreibung und der Zeichnung entnehmbaren Merkmalen. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 9

entsprechen im wesentlichen den kennzeichnenden Merkmalen der zunächst vorgelegten Ansprüche 6 bis 13.

3.

Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag ist neu. Aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist

keine Vorrichtung zum Verpacken bogenartiger Gegenstände bekannt, die alle

Merkmale des Anspruchs 1 aufweist.

So fehlt der in der GB 987 819 beschriebenen Vorrichtung zum Verpacken bogenartiger Gegenstände das Merkmal, daß das Verschieben des Stapels durch das

Verschiebeelement lotrecht dh senkrecht zur Bewegungsrichtung des Förderers

erfolgt.

Bei der Verpackungsvorrichtung nach der DE 2 248 520 A1 sind Führungsschienen zum Verschließen der Schachtel nicht verwirklicht.

In der GB 1 593 916 ist kein Förderer zum Transportieren eines Stapels gezeigt.

Es wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit verwiesen.

4.

Die Vorrichtung zum Verpacken bogenartiger Gegenstände nach Anspruch 1 beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Beschreibung der Anmeldung ist entnehmbar, daß ein Bedarf besteht für eine

Vorrichtung zum Verpacken bogenartiger Gegenstände, die innerhalb einer Anlage zum Herstellen von Briefumschlägen eingesetzt werden kann und die eine

Automatisierung des Gesamtsystems gestattet, vgl S 1 bis 4 insbesondere S 4

Abs 3. In diesem Sinn ist die vorliegend beanspruchte Vorrichtung geeignet, in

eine derartige Anlage integriert zu werden.

Nächstkommende Entgegenhaltung ist die GB 987 819. Die Schrift betrifft eine

Vorrichtung zum Verpacken bogenartiger Gegenstände, nämlich Umschläge, in

eine aufgerichtete Schachtel, s S 1 Z 14 f. Ein Förderer zum Transportieren von

(Teil-)Stapeln ist als Teil einer vorgeschalteten Maschine zum Herstellen der Umschläge beschrieben, s S 1 Z 64 bis 67 und S 3 Z 5 bis 8. Dieser Förderer schiebt

die (Teil-)Stapel auf den Übergabetisch 1 derart, daß sie sich zwischen Längsführungen 2 sammeln und das Ende eines Stapels der Öffnung eines Endes der aufgerichteten, sich in einer Verpackungszone befindlichen Schachtel gegenüberliegt.

Es ist ein Verschiebeelement 18, 13 zum Verschieben des Stapels und Ablegen

im Innern der Schachtel vorhanden. Durchtrittsteile 65, 67 mit der Funktion der

anmeldungsgemäß beanspruchten Teile zum Führen des Stapels liegen vor,

s Fig 1 bis 3 und Beschreibung S 1 Z 83 ff und S 3 Z 19 f und Z 29 f. Faltschieber

zum Verschließen bzw Aufrichten der Schachtel sind auf S 3 Z 30 ff als bekannt

beschrieben und beim Gegenstand der Entgegenhaltung vorhanden. Mit 83, 86

sind Führungsschienen bezeichnet, die auch zum Verschließen dienen, vgl S 3

Z 53 bis 62. Ein Antrieb für den Transport der aufgerichteten Schachtel aus der

Verpackungszone entlang der Führungsschienen ist verwirklicht, s Fig 4 iVm S 1

Z 70 bis 82.

Über die Bewegungsrichtung des Förderers ist in der Entgegenhaltung nichts gesagt. Zumindest der letzte Teil der Förderung des Stapels erfolgt zwischen den

Längsführungen 2 und damit parallel zur Verschieberichtung des Verschiebeelements, so daß das Verschieben des Stapels nicht, wie beansprucht, senkrecht zur

Bewegungsrichtung des Förderers erfolgt, vgl Neuheitsbetrachtung. Es liegt jedoch im Ermessen des Fachmanns, in Abhängigkeit von den räumlichen Gegebenheiten die Verschieberichtung geeignet auszuwählen, also im Bedarfsfall zB

senkrecht zur Bewegungsrichtung des Förderers. Hierzu bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit. So ist auch bei der Verpackungsvorrichtung nach der deutschen

Offenlegungsschrift 2 248 520 die Verschieberichtung des Verschiebeelements

senkrecht zur Bewegungsrichtung des Förderers gewählt, s dort Förderbahn 9 mit

Förderrichtung gemäß Pfeil 10 und die senkrecht dazu arbeitende Verschiebeeinrichtung 12, 13. Im übrigen ist aus den Unterlagen der vorliegenden Anmeldung

ein Vorteil der Bewegung des Verschiebeelements senkrecht zur Bewegung des

Förderers nicht erkennbar und von der Anmelderin auch nicht geltend gemacht.

Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

5.

Mit Anspruch 1 nach Hauptantrag fallen auch die auf ihn rückbezogenen

Ansprüche 2 bis 12.

6.

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag sind zusätzlich zu den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag die Merkmale aufgenommen, daß "jedes der Durchtrittsteile einen seitwärts geöffneten Kanal mit Ober-, Boden- und Seitenwänden,

die derart konvergieren, daß der Stapel auf eine Höhe zusammengepreßt wird, in

der er durch die Durchtrittsteile rutscht, wenn diese in ihre Position zum Befüllen

der Schachtel verschwenkt sind". Hier ist nach "Seitenwänden" das Wort "bildet"

oder "aufweist" sinngemäß einzufügen.

Auch in Verbindung mit den beanspruchten zusätzlichen Maßnahmen liegt erfinderische Tätigkeit nicht vor.

Denn bei dem Gegenstand der GB 987 819 bilden jeweils zwei übereinanderliegende Durchtrittsteile 65 und ein seitliches Durchtrittsteil 67 einen seitwärts geöffneten Kanal. Dieser hat schon die den anmeldungsgemäßen Durchtrittsteilen 292,

294 zugeschriebene und beanspruchte Wirkung. Somit sind bei der Vorrichtung

zum Verpacken bogenartiger Gegenstände nach der Entgegenhaltung die oa

zusätzlichen Merkmale schon verwirklicht.

Selbst wenn man unterstellt, daß nach dem Anspruchswortlaut die Durchtrittsteile

292, 294 jeweils nur zu einer Seite (zum Stapel) hin geöffnet und entsprechend

dem Ausführungsbeispiel jeweils einstückig mit miteinander verbundenen Ober-,

Seiten- und Bodenwänden sein sollen, liegt es für den Fachmann im konstruktiven

Bereich, die Durchtrittsteile nach der Entgegenhaltung dementsprechend auszubilden. Anlaß dazu besteht zB dann, wenn die bogenartigen Gegenstände in einer

Orientierung mit der Bogennormalen senkrecht zur Verschieberichtung bewegt

werden, wie es - ohne Niederschlag im Anspruch zu finden - auch im Ausführungsbeispiel der vorliegenden Anmeldung gezeigt ist. Die einstückige und nach

außen (seitlich) geschlossene Ausführung verhindert ein Auswandern einzelner

oben oder unten im Stapel liegender bogenartiger Gegenstände in seitlicher

Richtung.

Damit ist auch Anspruch 1 nach Hilfsantrag nicht gewährbar.

7.

Mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag fallen auch die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9.

Ch. Ulrich

Hövelmann

Dr. Frowein

Dr. W. Maier

prö