Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 02.07.2001 – 30 W (pat) 189/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 394 07 055

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm

beschlossen: 6.70

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 394 07 055 die Bezeichnung

für die Waren

MICROLAX

"Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Laxantia".

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit 1988 unter der Rollennummer

2 105 287 für die Waren

"Mittel zur Regelung der Darmtätigkeit; pharmazeutisches Erzeugnis zur oralen oder rektalen Anwendung bei Obstipation verschiedener Genese; pharmazeutisches Erzeugnis zur oralen und

rektalen Anwendung bei Darmentleerung vor Röntgenaufnahmen

im Magen-Darm-Bereich oder Operationsvorbereitungen"

eingetragenen Marke

Minilax.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluß der Prüferin eine Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, die sich gegenüberstehenden Waren seien identisch. Beide Marken unterschieden sich bei vollständiger Wiedergabe in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht trotz der gemeinsamen Endung hinreichend. Es bestehe jedoch eine unmittelbar begriffliche

Verwechslungsgefahr, da beide Bezeichnungen aus dem als Präfix wirkenden Bestandteil "MICRO" bzw "Mini", die denselben Aussageinhalt vermittelten, und der

gemeinsamen identischen Endsilbe "lax" bestünden.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt,

die Gefahr begrifflicher Verwechslungen könne nicht mit der Übereinstimmung in

einer warenbeschreibenden Angabe begründet werden. Die Wortbestandteile

"MICRO" und "Mini" in Verbindung mit einem weiteren Wortbestandteil seien unterscheidungskräftige und dabei auch voneinander zu unterscheidende Zeichenbestandteile. Da eine große Zahl von Abführmitteln mit der Endsilbe "-lax" verzeichnet seien, werde sich der Verkehr nicht an dieser beschreibenden Endung

orientieren. Ebensowenig bestehe eine klangliche Verwechselbarkeit, da auch

insoweit warenbeschreibende Zeichenelemente nicht in die Begründung der Ähnlichkeit einbezogen werden dürften. Im Übrigen seien die sich gegenüberstehenden Zeichen klanglich ausreichend unterschiedlich.

Die Markeninhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch

zurückzuweisen.

Die Widersprechende hat keinen Antrag gestellt und sich im Beschwerdeverfahren

nicht zur Sache geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz.

Da Benutzungsfragen nicht im Raum stehen, ist von der Registerlage auszugehen. Danach stehen sich identische Waren gegenüber.

Der Senat hat eine noch durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen

normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke zugrunde gelegt. Zwar weist die

gemeinsame Zeichenendung "-lax" auf die Arzneimittelgruppe der Laxantia hin.

Wie die Markeninhaberin zutreffend ausgeführt hat, beinhaltet eine Reihe von im

Verkehr befindlichen Arzneimittelpräparaten aus dieser Gruppe diesen Zeichenbestandteil. Gleichwohl ist er nicht unmittelbar beschreibend, da er nur ein auffälliges Wortelement aus der Bezeichnung Laxantia herausgreift, es sich hierbei aber

um keine gängige Abkürzung für diese Arzneimittelgruppe handelt. Demgegenüber kann der Bestandteil "Mini-" als Hinweis auf die Wirkstoffdosierung der

entsprechenden Präparate und damit als beschreibend angesehen werden. Insgesamt weist das Zeichen damit noch eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft

auf.

Der unter diesen Umständen gebotene besonders deutliche Abstand wird von der

angegriffenen Marke nicht eingehalten.

Da es sich - wie ausgeführt - bei der Zeichenendung "-lax" um ein auch isoliert

ausreichend kennzeichnungskräftiges Element handelt, bestimmt dieses den Gesamteindruck mit und tritt nicht in den Hintergrund.

Die von der Markenstelle angenommene begriffliche Verwechslungsgefahr erscheint zumindest vom Ansatz her zutreffend. So werden die beiden Zeichenbestandteile "MICRO-" und "Mini-" weitgehend synonym verwendet. Eine Tendenz,

wonach "micro" gegenüber "mini" als die stärkere Verkleinerungsform anzusehen

ist, läßt sich auf dem hier vorliegenden Warengebiet nicht feststellen. Jedenfalls

weisen diese Bestandteile trotz möglicher Unterschiede in den Einzelheiten eine

weitgehend übereinstimmende begriffliche Gesamtaussage auf.

Es kann jedoch dahinstehen, ob letztlich eine begriffliche Verwechslungsgefahr als

durchgreifend erachtet wird, da zwischen den Zeichen zusätzlich relevante klangliche Übereinstimmungen bestehen, die im Ergebnis jedenfalls eine komplexe

Ähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr begründen. Geht man folgerichtig von den Gesamtzeichen aus, weichen diese nur in zwei Buchstaben, die

sich zudem im wenig beachteten Zeicheninneren befinden, voneinander ab (vgl

PAVIS PROMA, Knoll, 33 W (pat) 14/98 - Medilith/Megalith). Zwar braucht auch

die Frage einer klanglichen Verwechslungsgefahr nicht abschließend entschieden

zu werden, da es für eine komplexe Verwechslungsgefahr definitionsgemäß bereits genügt, daß begriffliche und klangliche Gemeinsamkeiten für sich gesehen

zur Bejahung der Markenähnlichkeit ausreichen (BPatG GRUR 1994, 291 – Calimbo/Calypso). In der gebotenen Zusammenschau aber führen vorliegend die

begrifflichen und klanglichen Annäherungen zur Annahme einer Verwechslungsgefahr.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist daher ohne Erfolg.

Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG) ist nicht veranlaßt.

Dr. Buchetmann

Voit

Schramm

Hu